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10011847 AT

Internationaler Fernmeldevertrag (Nairobi, 1982)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Internationaler Fernmeldevertrag (Nairobi, 1982)

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Internationaler Fernmeldevertrag (Nairobi, 1982)

1. Der Abschluß des gegenständlichen Staatsvertrages

Internationaler Fernmeldevertrag (Nairobi, 1982), dessen Teil II samt Anlagen 1 bis 3 sowie Schlußprotokoll, Zusatzprotokolle I bis VII und Fakultatives Zusatzprotokoll die Anlage A dieses Beschlusses bilden, sowie Vollzugsordnung für den Funkdienst, welche die Anlagen B und B 1 dieses Beschlusses bilden, und Vollzugsordnungen für den Telegrafendienst und den Telefondienst (ident mit den Anlagen A und B des Beschlusses vom 24. März 1977, 379 der Beilagen, XIV. GP) samt Vorbehalten der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Gesamtvertragswerk dadurch kundzumachen, daß es vom Bundeskanzler unter Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Abteilung 03, Postgasse 8, 1011 Wien, während der üblichen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.

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