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Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit

Zum Inkrafttreten vgl. § 3

Bundesrecht Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit

§ 1. Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

Bundesrecht Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit

§ 2. Rechtsvorschriften, mit denen geringere als die oben angeführten Fahrgeschwindigkeiten angeordnet werden, bleiben unberührt.

Bundesrecht Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989, 22.00 Uhr, in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird die Verordnung vom 22. November 1988, Zl. 610.800/4-I/6-1988, über eine Geschwindigkeitsbeschränkung für bestimmte Kraftfahrzeuge während der Nacht auf der Inntalautobahn und der Brennerautobahn aufgehoben.

(2) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 473/2001 tritt am 1. Jänner 2002 um 5.00 Uhr in Kraft.

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