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Luftverkehrsabkommen (Indien)

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

26.10.1989

Deutsch, Englisch, Hindi

N9198910107J

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Abflugpunkte

Ankunftspunkte

Punkte in Österreich

New Delhi

Abflugpunkte

Ankunftspunkte

Punkte in Indien

Wien

Anmerkung 1: Alle Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Seiten ohne Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit bedient werden.

Anmerkung 2: Die Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit nach bzw. von Zwischenpunkten und/oder Punkten darüber hinaus wird von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Luftverkehrsabkommen (Indien)

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Luftverkehrsabkommen (Indien)

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder solche angemessene Bedingungen aufzuerlegen, die von ihr als notwendig erachtet werden, falls ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der ersteren Vertragspartei zu befolgen, oder falls, nach Ansicht der ersteren Vertragspartei, die Bedingungen nicht erfüllt werden, unter denen die Rechte gemäß dem vorliegenden Abkommen gewährt worden sind. Dies findet auch dann Anwendung, wenn die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 5 nicht befolgt werden. Eine solche Maßnahme darf erst nach Beratungen zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 16 des vorliegenden Abkommens gesetzt werden, es sei denn, daß eine sofortige Aussetzung von Bewilligungen oder die Auferlegung von Bedingungen notwendig ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder Bestimmungen des vorliegenden Abkommens hintanzuhalten.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für die Benutzung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch das Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei auferlegten Benutzungsentgelte dürfen nicht höher sein als die Benutzungsentgelte, die von dem Luftfahrzeug einer inländischen Fluglinie entrichtet werden, die gleichartige internationale Fluglinien betreibt.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Bestände von Treibstoffen, Schmierölen, Ersatzteilen, der üblichen Ausrüstung und Bordvorräte, die eingeführt oder an Bord des Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei genommen worden sind, ausschließlich für den Verbrauch durch oder in diesem Luftfahrzeug bestimmt sind und beim Abflug vom letzten angeflogenen Flughafen im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei an Bord verbleiben, genießen hinsichtlich von Zöllen, Inspektionsgebühren oder ähnlichen Abgaben keine ungünstigere Behandlung als jene, die letztere Vertragspartei den inländischen Fluglinienunternehmen, welche planmäßige internationale Fluglinien betreiben, oder den meistbegünstigten Fluglinienunternehmen gewährt

Allerdings ist keine Vertragspartei verpflichtet, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Befreiungen oder Ermäßigungen von Zöllen, Inspektionsgebühren oder ähnlichen Abgaben zu gewähren, sofern nicht diese andere Vertragspartei dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der ersteren Vertragspartei Befreiungen oder Ermäßigungen von solchen Abgaben gewährt.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei genießt in jeder Hinsicht in fairer und gleicher Weise Gelegenheit zur Beförderung von internationalem Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei sind die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die letztere auf derselben Flugstrecke betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die gleiche Möglichkeit,

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Luftverkehrsabkommen (Indien)

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Jede Vertragspartei veranlaßt, daß ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei vor Aufnahme der vereinbarten Fluglinien die Art der Fluglinie, die einzusetzende Luftfahrzeugtype, die Flug- und Tarifpläne und alle anderen relevanten Informationen über den Betrieb der vereinbarten Fluglinien so lange im voraus, als dies tunlich ist, zur Kenntnis bringt, einschließlich solcher Informationen, die verlangt werden können, um den Luftfahrtbehörden nachzuweisen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens ordnungsgemäß befolgt werden. Die Bestimmungen dieses Artikels finden in gleicher Weise auf alle Änderungen bezüglich der vereinbarten Fluglinien Anwendung.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei übermitteln den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei Statistiken über das in jedem Monat auf ihren Fluglinien zu oder von dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beförderte Verkehrsaufkommen unter Angabe der Ursprungs- und Bestimmungsländer sowie der Ein- und Austrittspunkte dieses Verkehrs. Diese Statistiken werden so bald wie möglich übersandt.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Luftverkehrsabkommen (Indien)

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Luftverkehrsabkommen (Indien)

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Luftverkehrsabkommen (Indien)

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien regelmäßig ihre Ansichten über die Anwendung und Auslegung des vorliegenden Abkommens austauschen.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Luftverkehrsabkommen (Indien)

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen; im Falle des Scheiterns wird die Meinungsverschiedenheit den Vertragsparteien zur Beilegung überwiesen.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Die Bestimmungen der Konvention bleiben in ihrer gegenwärtigen Fassung zwischen den Vertragsparteien für die Dauer dieses Abkommens in dem Umfang in Kraft, in dem sie auf die gemäß diesem Abkommen errichteten Fluglinien anwendbar sind, und gelten als integraler Bestandteil dieses Abkommens, es sei denn, daß beide Vertragsparteien einen Änderungsantrag zur Konvention ratifizieren, welcher ordnungsgemäß in Kraft getreten ist; in diesem Fall bleibt die Konvention für die Dauer dieses Abkommens in der so geänderten Fassung in Kraft.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Luftverkehrsabkommen (Indien)

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Indien)

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen. Ist eine solche Benachrichtigung erfolgt, tritt dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Erhaltes der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Erhalt durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

GESCHEHEN in New Delhi am 26. Oktober 1989 in sechs Urschriften, jeweils zwei davon in Deutsch, Hindi und Englisch, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung ist der englische Text maßgebend.

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