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Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Schottwien, Semmering und Spital am Semmering

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Schottwien, Semmering und Spital am Semmering

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Schottwien, Semmering und Spital am Semmering

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Schottwien, Semmering und Spital am Semmering

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6 Semmering Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden Schottwien, Semmering und Spital am Semmering wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 24,385 an dem bereits mit Verordnung BGBl. Nr. 198/1983 verordneten Abschnitt „Gloggnitz-Maria Schutz“, führt von dort über die Anschlußstelle Maria Schutz, verläuft sodann in den Tunneln Semmering und Steinhaus zur Anschlußstelle Semmering, von dort durch den Tunnel Spital zur Anschlußstelle Mürzzuschlag/Ost und endet bei km 37,005 an dem bereits bestehenden Abschnitt „Südumfahrung Mürzzuschlag“ der S 6 Semmering Schnellstraße.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Anschlußstellen Maria Schutz, Spital am Semmering und Mürzzuschlag/Ost mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei den Ämtern der Niederösterreichischen und Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Schottwien, Semmering und Spital am Semmering aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. 1 im Maßstab 1 : 25 000 und Plan-Nr. 3.1.3. im Maßstab 1 : 2 500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 16. März 1983, BGBl. Nr. 198, von km 24,385 bis km 26,000 abgeändert und die Verordnung vom 8. Feber 1984, BGBl. Nr. 110, zur Gänze aufgehoben.

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