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10011789 AT

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 134,24 im Anschluß an den mit Verordnung vom 24. Juli 1980, BGBl. Nr. 352, bestimmten Abschnitt „Gaishorn-Wald“, verläuft sodann nördlich der bestehenden B 113 Schoberpaß Straße, durchörtert den Pretallerkogel und endet bei km 141,90 an dem mit Verordnung vom 6. August 1985, BGBl. Nr. 354, bestimmten Abschnitt „Kalwang-Mautern“.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Trasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 9-34 a/1 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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