Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10011783 AT

Bestimmung des Straßenverlaufes der A4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal und Bruck an der Leitha

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal und Bruck an der Leitha

Bestimmung des Straßenverlaufes der A4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal und Bruck an der Leitha

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal und Bruck an der Leitha

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4 Ost Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal und Bruck an der Leitha wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 23,00 im Anschluß an den mit Verordnung vom 7. August 1987, BGBl. Nr. 388, bestimmten Abschnitt „Fischamend III“, verläuft südlich von Arbesthal und Göttlesbrunn zur Anschlußstelle Bruck an der Leitha mit Zu- und Abfahrtsstraßen zu der mit Verordnung vom 17. Jänner 1975, BGBl. Nr. 126, festgelegten Trasse der B 211 Rohrauer Straße und endet bei km 31,80.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle Bruck an der Leitha mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal und Bruck an der Leitha aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A4/6-87 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →