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10011664 AT

Internationales Übereinkommen über sichere Container

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Der Nationalrat hat beschlossen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten: Afghanistan, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Belgien, Benin, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guinea, Honduras, Indien, Israel, Italien, Japan, Jemen, Kanada, Republik Korea, Kuba, Liberia, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich der Insel Man und Bermuda) und Weißrußland.

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben

„Die Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung, daß ihre Zustimmung zu Artikel 13 nicht als Änderung ihres Standpunktes auszulegen ist, und daß eine allfällige Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien an das Schiedsgericht weiterzuleiten ist.”

„. . . daß jegliche Abänderung des Übereinkommens oder seiner

„. . . daß das Übereinkommen nicht für Grönland und die Färöer Inseln gilt.”

„In Zusammenhang mit den Bestimmungen des Artikels XIII des Übereinkommens, die die schiedsrichterliche Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung des Übereinkommens regeln, erklärt die Deutsche Demokratische Republik, daß die Zustimmung zu dieser Bestimmung nicht als Änderung der Auffassung der Deutschen Demokratischen Republik, nämlich daß eine Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller von der Streitigkeit betroffenen Staaten zur Prüfung an das Schiedsgericht weitergeleitet werden darf, verstanden werden darf.”

„Die im Übereinkommen geforderte und auf dem Kennzeichen zu führende Kurzbezeichnung des Staates ist jener ident, die den Staat bezeichnet, wo das Fahrzeug angemeldet ist, nämlich ,DDR`. Die für alle sich im Zusammenhang dieses Übereinkommens ergebenden Fragen zuständige Behörde in der Deutschen Demokratischen Republik ist die DDR-Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK).”

„Die Französische Regierung erhebt gemäß den Bestimmungen des Artikels XIV einen Vorbehalt gegen (jenen Teil von) Artikel X, Absatz 4, der wie folgt lautet: ,die anderen Vertragsparteien sind durch den Einwand einer Vertragspartei in der Frage der Zulassung der Container, auf die sich dieses Übereinkommen bezieht, nicht gebunden`.”

„Wird gegen eine Abänderung durch eine Vertragspartei ein Einwand erhoben, so sind die in der Abänderung festgelegten Bestimmungen ihr gegenüber nicht wirksam.”

„Die Regierung der Republik Kuba ist bezüglich der in Artikel XIII des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen der Ansicht, daß Streitigkeiten zwischen den Parteien auf diplomatischem Wege über direkte Verhandlungen beigelegt werden sollten.”

„Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels XIII über die schiedsrichterliche Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens hält die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik fest, daß ihre Annahme dieser Bestimmungen nicht als Änderung der Auffassung der Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß nämlich eine Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller an der jeweiligen Streitigkeit betroffenen Parteien an das Schiedsgericht weitergeleitet werden darf, ausgelegt werden darf.”

Gleichlautende Erklärung wie Sowjetunion.

Gleichlautende Erklärung wie Sowjetunion.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

ANLAGE I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNG, BESICHTIGUNG, ZULASSUNG UND

INSTANDHALTUNG VON CONTAINERN

KAPITEL I

GEMEINSAME REGELN FÜR ALLE ZULASSUNGSVERFAHREN

Regel 1

Sicherheits-Zulassungsschild

Regel 2

Instandhaltung und Überprüfung

KAPITEL II

REGELN FÜR DIE ZULASSUNG NEUER CONTAINER NACH BAUMUSTER

Regel 3

Zulassung neuer Container

Um im Hinblick auf die Sicherheit nach diesem Übereinkommen zugelassen zu werden, haben alle neuen Container den Vorschriften nach Anlage II zu entsprechen.

Regel 4

Zulassung des Baumusters

Bei Containern, für die ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, prüft die Verwaltung die Baupläne und wohnt der Prüfung des Prototyps bei, um sich zu vergewissern, daß die Container der Anlage II entsprechen. Wenn sie sich davon überzeugt hat, unterrichtet sie den Antragsteller schriftlich darüber, daß der Container den Regelungen dieses Übereinkommens entspricht; diese Mitteilung berechtigt den Hersteller, an allen Containern derselben Serie das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen.

Regel 5

Bestimmungen für die Zulassung nach Baumuster

Regel 6

Prüfung während der Herstellung

Um sicherzustellen, daß Container derselben Baumuster-Serie entsprechend dem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, untersucht oder prüft die Verwaltung während jeder Herstellungsphase der betreffenden Baumuster-Serie so viele, wie sie für erforderlich hält.

Regel 7

Mitteilung an die Verwaltung

Der Hersteller hat vor Aufnahme der Produktion einer jeden neuen Serie von Containern, die entsprechend einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, die Verwaltung zu unterrichten.

KAPITEL III

REGELN FÜR DIE EINZELZULASSUNG NEUER CONTAINER

Regel 8

Einzelzulassung von Containern

Die Verwaltung kann, nachdem sie eine Untersuchung vorgenommen und den Prüfungen beigewohnt hat, eine Zulassung einzelner Container erteilen, wenn sie der Auffassung ist, daß der Container den Regelungen dieses Übereinkommens entspricht; in diesem Falle teilt die Verwaltung dem Antragsteller die Zulassung schriftlich mit und diese Mitteilung berechtigt ihn, auf dem Container das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen.

KAPITEL IV

REGELN FÜR DIE ZULASSUNG VORHANDENER CONTAINER UND NEUER CONTAINER,

DIE IM ZEITPUNKT DER HERSTELLUNG NICHT ZUGELASSEN WURDEN

Regel 9

Zulassung vorhander Container

Regel 10

Zulassung neuer Container, die im Zeitpunkt der Herstellung nicht

zugelassen wurden

Wenn am 6. September 1982 oder vor diesem Zeitpunkt der Eigentümer eines neuen Containers, der bei der Herstellung nicht zugelassen wurde, einer Verwaltung folgende Angaben liefert

Anhang

--------

Das Sicherheits-Zulassungsschild, entsprechend dem nachstehend abgebildeten Muster, ist in Form eines dauerhaften nicht korrodierenden, feuerfesten rechteckigen Schildes auszuführen, dessen Abmessungen mindestens 200 mmx100 mm betragen. Die Aufschrift „CSC Sicherheits-Zulassung'', deren Buchstaben eine Höhe von mindestens 8 mm haben müssen, sind auf dem Schild einzustanzen, einzuprägen oder in sonstiger dauerhafter und lesbarer Form anzugeben; alle anderen Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 5 mm groß sein.

(Anm.: Abbildung des Sicherheits-Zulassungsschildes nicht

darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

1 Zulassungsland, Zulassungsbezeichnung entsprechend dem Beispiel in Zeile 1 (das Zulassungsland sollte mit dem Unterscheidungszeichen angegeben werden, das im internationalen Straßenverkehr für die Angabe des Zulassungslandes von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) verwendet wird).

2 Datum (Monat und Jahr) der Herstellung.

3 Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers oder bei

vorhandenen Containern, für die diese Nummer nicht bekannt ist, die

von der Verwaltung zugeteilte Nummer.

4 Höchstes Bruttogewicht (kg und lbs).

5 Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs). 6 Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (kg und lbs). 7 Die Stirnwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Stirnwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,4mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,4 P.

8 Die Seitenwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Seitenwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,6mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,6 P.

9 Datum (Monat und Jahr) der ersten Instandhaltungsprüfung bei neuen

Containern und gegebenenfalls die Daten (Monat und Jahr) der folgenden Überprüfungen.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Artikel I

Allgemeine Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Anlagen, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, Rechtskraft zu geben.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Anlage II

Bautechnische Sicherheitsvorschriften und Prüfungen

Einleitung

Die Vorschriften dieser Anlage setzen voraus, daß die Kräfte, die durch die Bewegung, die Lagerung, die Stapelung und das Gewicht des beladenen Containers bedingt sind, sowie die von außen einwirkenden Kräfte in keiner Phase der betrieblichen Verwendung der Container die nach der Konstruktion vorgesehene Festigkeit des Containers übersteigen. Insbesondere wurde von folgenden Voraussetzungen ausgegangen

Konstruktion

Prüflasten und Prüfverfahren

---------------------------------------------------------------------

Prüflasten und angewendete Prüfverfahren

Kräfte

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1. Heben

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Der Container mit der vorgeschriebenen Innenbelastung ist so anzuheben, daß sich keine bedeutenden Beschleunigungskräfte ergeben. Nach dem Anheben ist der Container 5 Minuten lang angehoben oder unterstützt zu halten und anschließend auf den Boden zu setzen.

A) Heben an den Eckbeschlägen

Innenbelastung: i) Heben an den oberen

Eine gleichmäßig verteilte Last, Eckbeschlägen

so daß das Gesamtgewicht von Bei Containern mit einer

Container und Prüflast gleich (nominalen) Länge von mehr

2 R ist. als 3 000 mm (10 Fuß) sind

an allen vier oberen

Eckbeschlägen senkrechte

Hebekräfte aufzubringen.

Bei Containern mit einer

(nominalen) Länge von

3 000 mm (10 Fuß) und

weniger sind an allen vier

oberen Eckbeschlägen

Hebekräfte so aufzubringen,

daß jede Hebevorrichtung

einen Winkel von 30 Grad zur

Senkrechten bildet.

Von außen wirkende Kräfte: ii) Heben an den unteren

Derart, daß das Gesamtgewicht Eckbeschlägen

von 2 R in der vorgeschriebenen Die Hebekräfte sind so auf

Art angehoben wird (siehe unter die Container aufzubringen,

Prüfverfahren). daß die Hebevorrichtungen

nur an den unteren

Eckbeschlägen angreifen. Die

Hebekräfte sind in folgenden

Winkeln zur Waagrechten

aufzubringen

30 Grad bei Containern mit

einer (nominalen) Länge von

12 000 mm (40 Fuß) oder

größer;

37 Grad bei Containern mit

einer (nominalen) Länge von

9 000 mm (30 Fuß) und

größer, jedoch nicht

einschließlich 12 000 mm

(40 Fuß);

45 Grad bei Containern mit

einer (nominalen) Länge von

6 000 mm (20 Fuß) und

größer, jedoch nicht

einschließlich 9 000 mm

(30 Fuß);

60 Grad bei Containern mit

einer (nominalen) Länge von

weniger als 6 000 mm

(20 Fuß).

B) Heben unter Verwendung anderer zusätzlicher Vorrichtungen am

Container

Innenbelastung: i) Heben an den Gabeltaschen

Eine gleichmäßig verteilte Last, Der Container wird auf

so daß das Gesamtgewicht von Balken gesetzt, die in

Container und Prüflast gleich derselben horizontalen

1,25 R ist. Ebene liegen, wobei sich

jeweils ein Balken in jeder

Von außen wirkende Kräfte: der Gabeltaschen befindet,

Derart, daß das Gesamtgewicht die zum Heben des beladenen

von 1,25 R in der Containers dienen. Die

vorgeschriebenen Art angehoben Balken müssen dieselbe

wird (siehe unter Breite haben wie die

Prüfverfahren). Gabeln, die zur Handhabung

des Containers vorgesehen

Innenbelastung: sind, und müssen mindestens

Eine gleichmäßig verteilte Last, 75% in die Gabeltaschen

so daß das Gesamtgewicht von hineinragen.

Container und Prüflast gleich

1,25 R ist. ii) Heben mit Vorrichtungen für

Greifzangen

Von außen wirkende Kräfte: Der Container wird auf

Derart, daß das Gesamtgewicht Klötze gesetzt, die in

von 1,25 R in der derselben horizontalen

vorgeschriebenen Art angehoben Ebene liegen, wobei sich

wird (siehe unter jeweils ein Klotz unter

Prüfverfahren). jeder Vorrichtung für die

Greifzangen befindet. Diese

Klötze müssen dieselben

Abmessungen wie die

Greifzangen aufweisen,

deren Verwendung vorgesehen

ist.

iii) Andere Verfahren

Container, die auf Grund

ihrer Bauart im beladenen

Zustand nach irgendeinem

anderen Verfahren als den

in A oder B Ziffer i und

Ziffer ii beschriebenen

anzuheben sind, sind

ebenfalls mit

Innenbelastung und den von

außen wirkenden Kräften zu

prüfen, die den bei diesem

Verfahren auftretenden

Beschleunigungsbedingungen

entsprechen.

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2. Stapelung

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2. Nach erfolgreicher Prüfung kann der Container für die zulässige

aufgelegte statische Stapellast eingestuft werden, die auf dem

Sicherheits-Zulassungsschild in der Rubrik „ALLOWABLE STACKING

WEIGHT FOR 1,8 g . . . kg . . . lb'' *1) einzutragen ist.

Innenbelastung

Eine gleichmäßig verteilte Last, Der Container mit der

so daß das Gesamtgewicht von vorgeschriebenen Innenbelastung

Container und Prüflast 1,8 R wird auf vier in gleicher Höhe

entspricht. Tank-Container angeordneten Stützen aufgesetzt,

können in leerem Zustand geprüft die auf einer starren

werden. horizontalen Fläche befestigt

sind, wobei jede Stütze für

einen unteren Eckbeschlag oder

eine gleichwertige

Eck-Konstruktion vorgesehen ist.

Die Stützen sind in der Mitte

unter den Beschlägen anzuordnen

und müssen annähernd die

gleichen Auflage-Abmessungen

aufweisen wie diese.

Von außen wirkende Kräfte

Derart, daß jeder der vier Jede von außen wirkende Kraft

oberen Eckbeschläge einer muß auf jeden Eckbeschlag durch

senkrecht nach unten wirkenden einen entsprechenden

Kraft ausgesetzt ist, die 1/4 Prüf-Eckbeschlag oder durch eine

mal 1,8 mal der zulässigen Vorrichtung, die die gleichen

aufgelegten statischen Auflage-Abmessungen aufweist,

Stapellast entspricht. einwirken. Der Prüf-Eckbeschlag

oder die entsprechende

Vorrichtung muß zum oberen

Eckbeschlag des Containers

seitlich um 25 mm (1 Zoll) und

in der Längsrichtung um 38 mm

(1 1/2 Zoll) versetzt angeordnet

sein.

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3. Flächenbelastungen a) des Daches

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Innenbelastung

Keine.

Von außen wirkende Kräfte

Eine Flächenlast von 300 kg Die von außen wirkenden Kräfte

(660 lbs), die gleichmäßig über müssen senkrecht nach unten auf

eine Fläche von 600 mal 300 mm die Außenfläche des schwächsten

(24 Zoll mal 12 Zoll) zu Teils des Containerdaches

verteilen ist. einwirken.

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b) des Bodens

---------------------------------------------------------------------

Innenbelastung

Zwei Flächenlasten von je Bei dieser Prüfung muß der

2 730 kg (6 000 lbs), die beide Container auf vier in gleicher

auf den Containerboden durch Höhe angeordneten Stützen unter

eine Auflagefläche von seinen vier unteren

142 cm2 (22 Quadratzoll) Eckbeschlägen so aufliegen, daß

einwirken. der Bodenrahmen des Containers

sich frei durchbiegen kann. Eine

Prüfvorrichtung, beladen bis zu

einem Gewicht von 5 460 kg

(12 000 lbs) - das heißt

2 730 kg (6 000 lbs) auf je

einer von zwei Flächen, die im

beladenen Zustand eine

Gesamtauflagefläche von 284 cm2

(44 Quadratzoll), folglich

142 cm2 (22 Quadratzoll) auf

jeder Fläche haben, wobei die

Flächenbreite 180 mm (7 Zoll)

und der Abstand der Flächen von

Mitte zu Mitte 760 mm (30 Zoll)

beträgt - ist über die gesamte

Bodenfläche des Containers zu

bewegen.

Von außen wirkende Kräfte

Keine.

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4. Querverwindung

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Innenbelastung

Keine. Der leere Container ist auf vier

in gleicher Höhe unter den

unteren Eckbeschlägen

angeordneten Stützen aufzusetzen

und durch Verankerungen gegen

seitliche und vertikale Bewegung

zu sichern. Die

Verankerungsvorrichtungen sind

so anzuordnen, daß die seitliche

Sicherung nur an den unteren

Ecken vorgesehen ist, die denen,

auf die die Kräfte einwirken,

diagonal gegenüberliegen.

Von außen wirkende Kräfte

Derart, daß eine Verwindung der Die oberen Eckbeschläge auf

Seitenrahmen des Containers in einer Seite des Containers sind

seitlicher Richtung erfolgt. Die den von außen wirkenden Kräften

Kräfte sind gleich den Kräften, entweder einzeln oder

für die der Container gebaut gleichzeitig parallel zur

wurde. Grundfläche und zu den Ebenen

der Stirnwände des Containers

auszusetzen. Die Kräfte sind

zuerst in Richtung auf die

oberen Eckbeschläge zu und dann

entgegengesetzt aufzubringen.

Bei Containern, bei denen jede

Stirnwand zu ihrer eigenen

senkrechten Mittellinie

symmetrisch ist, ist nur die

Prüfung einer Seite

erforderlich, während bei

Containern mit asymmetrischen

Stirnwänden beide Seiten zu

prüfen sind.

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5. Längsbeanspruchung (Statische Prüfung)

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Beim Entwurf und beim Bau von Containern ist zu beachten, daß Container bei der Beförderung durch Binnenverkehrsträger Beschleunigungen von 2 g ausgesetzt sein können, die horizontal in Längsrichtung einwirken.

Innenbelastung

Eine gleichmäßig verteilte Last, Der Container mit der

so daß das Gesamtgewicht von vorgeschriebenen Innenbelastung

Container und Prüflast dem ist in der Längsrichtung zu

höchsten Brutto-Gewicht (R) belasten, wobei die beiden

entspricht. Wenn bei unteren Eckbeschläge oder

Tank-Containern das Gewicht der gleichwertige Eck-Konstruktionen

inneren Last zuzüglich Tara an einem Ende an geeigneten

geringer ist als das höchste Verankerungsstellen befestigt

Brutto-Gewicht (R), muß auf den werden.

Container eine zusätzliche Last

aufgebracht werden.

Von außen wirkende Kräfte

Derart, daß jede Seite des Die von außen wirkenden Kräfte

Containers in der Längsrichtung sind zuerst in Richtung auf die

einer Druckkraft und einer Verankerungsstellen zu und dann

Zugkraft, jeweils in der Größe entgegengesetzt aufzubringen.

von R ausgesetzt wird, das Jede Seite des Containers ist zu

heißt, daß insgesamt eine Kraft prüfen.

von 2 R auf die gesamte

Bodenkonstruktion des Containers

einwirkt.

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6. Stirnwände

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Die Stirnwände müssen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,4fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten können. Sind jedoch die Stirnwände so gebaut, daß sie einer Belastung von weniger oder mehr als dem 0,4fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten, ist dieser Festigkeitsfaktor nach Anlage I Regel 1 auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.

Innenbelastung

Derart, daß die Innenfläche Die vorgeschriebene

einer Stirnwand einer Innenbelastung ist wie folgt

gleichmäßig verteilten Last von aufzubringen

0,4 P oder einer anderen Last Beide Stirnwände eines

ausgesetzt wird, für die der Containers sind zu prüfen; sind

Container gebaut sein könnte. beide Stirnwände gleich, genügt

die Prüfung einer Stirnwand. Die

Stirnwände von Containern, deren

Seitenwände nicht offen sind

oder die keine Seitentüren

haben, können einzeln oder

gleichzeitig geprüft werden.

Die Stirnwände von Containern,

deren Seitenwände offen sind

oder die Seitentüren haben, sind

einzeln zu prüfen. Werden die

Stirnwände einzeln geprüft, so

sind die Reaktionen dieser

Kräfte auf die Stirnwände von

der Rahmenkonstruktion des

Containers aufzunehmen.

Von außen wirkende Kräfte

Keine.

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7. Seitenwände

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Die Seitenwände müssen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,6fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten können. Sind jedoch die Seitenwände so gebaut, daß sie einer Belastung von weniger oder mehr als dem 0,6fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten, ist dieser Festigkeitsfaktor nach Anlage I Regel 1 auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.

Innenbelastung

Derart, daß die Innenfläche Die vorgeschriebene

einer Seitenwand einer Innenbelastung ist wie folgt

gleichmäßig verteilten Last von aufzubringen

0,6 P oder einer anderen Last Beide Seitenwände eines

ausgesetzt wird, für die der Containers sind zu prüfen; sind

Container gebaut sein könnte. beide Seitenwände gleich, genügt

die Prüfung einer Seitenwand.

Die Seitenwände sind einzeln zu

prüfen, wobei die Reaktionen der

Innenbelastung von den

Eckbeschlägen oder gleichwertigen

Eck-Konstruktionen aufzunehmen

sind. Container, die oben offen

sind, sind in dem Zustand zu

prüfen, der ihrem durch die Bauart

vorgesehenen Betrieb entspricht,

zum Beispiel mit aufgesetzten

abnehmbaren Dachelementen.

Von außen wirkende Kräfte

Keine.

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*1) In der französischen Fassung " Charge admissible de gerbage

pour 1,8 g . . . kg . . . lb ".

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Artikel II

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Artikel III

Anwendungsbereich

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Artikel IV

Prüfung, Besichtigung,

Zulassung und Instandhaltung

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Artikel V

Anerkennung der Zulassung

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Artikel VI

Kontrolle

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Artikel VII

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme,

Genehmigung und Beitritt

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Artikel VIII

Inkrafttreten

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Artikel IX

Verfahren zur Änderung des Übereinkommens oder einzelner Teile

desselben

Auf Antrag einer Vertragspartei, der mindestens von einem Drittel der Vertragsparteien zu unterstützen ist, wird der Generalsekretär zur Prüfung der Änderungen des Übereinkommens eine Konferenz einberufen, zu der alle in Artikel VII bezeichneten Staaten eingeladen werden.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Artikel X

Besonderes Verfahren zur Änderung der Anlagen

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Artikel XI

Kündigung

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Artikel XII

Außerkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien zwölf Monate lang weniger als fünf beträgt.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Artikel XIII

Beilegung von Streitigkeiten

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Artikel XIV

Vorbehalte

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Artikel XV

Notifikation

Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln IX, X und XIV notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel VII bezeichneten Staaten

Bundesrecht Internationales Übereinkommen über sichere Container

Artikel XVI

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Artikel VII bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertundzweiundsiebzig.

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