Internationales Übereinkommen über sichere Container
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten: Afghanistan, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Belgien, Benin, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guinea, Honduras, Indien, Israel, Italien, Japan, Jemen, Kanada, Republik Korea, Kuba, Liberia, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich der Insel Man und Bermuda) und Weißrußland.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben
„Die Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung, daß ihre Zustimmung zu Artikel 13 nicht als Änderung ihres Standpunktes auszulegen ist, und daß eine allfällige Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien an das Schiedsgericht weiterzuleiten ist.”
„. . . daß jegliche Abänderung des Übereinkommens oder seiner
„. . . daß das Übereinkommen nicht für Grönland und die Färöer Inseln gilt.”
„In Zusammenhang mit den Bestimmungen des Artikels XIII des Übereinkommens, die die schiedsrichterliche Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung des Übereinkommens regeln, erklärt die Deutsche Demokratische Republik, daß die Zustimmung zu dieser Bestimmung nicht als Änderung der Auffassung der Deutschen Demokratischen Republik, nämlich daß eine Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller von der Streitigkeit betroffenen Staaten zur Prüfung an das Schiedsgericht weitergeleitet werden darf, verstanden werden darf.”
„Die im Übereinkommen geforderte und auf dem Kennzeichen zu führende Kurzbezeichnung des Staates ist jener ident, die den Staat bezeichnet, wo das Fahrzeug angemeldet ist, nämlich ,DDR`. Die für alle sich im Zusammenhang dieses Übereinkommens ergebenden Fragen zuständige Behörde in der Deutschen Demokratischen Republik ist die DDR-Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK).”
„Die Französische Regierung erhebt gemäß den Bestimmungen des Artikels XIV einen Vorbehalt gegen (jenen Teil von) Artikel X, Absatz 4, der wie folgt lautet: ,die anderen Vertragsparteien sind durch den Einwand einer Vertragspartei in der Frage der Zulassung der Container, auf die sich dieses Übereinkommen bezieht, nicht gebunden`.”
„Wird gegen eine Abänderung durch eine Vertragspartei ein Einwand erhoben, so sind die in der Abänderung festgelegten Bestimmungen ihr gegenüber nicht wirksam.”
„Die Regierung der Republik Kuba ist bezüglich der in Artikel XIII des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen der Ansicht, daß Streitigkeiten zwischen den Parteien auf diplomatischem Wege über direkte Verhandlungen beigelegt werden sollten.”
„Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels XIII über die schiedsrichterliche Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens hält die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik fest, daß ihre Annahme dieser Bestimmungen nicht als Änderung der Auffassung der Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß nämlich eine Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller an der jeweiligen Streitigkeit betroffenen Parteien an das Schiedsgericht weitergeleitet werden darf, ausgelegt werden darf.”
Gleichlautende Erklärung wie Sowjetunion.
Gleichlautende Erklärung wie Sowjetunion.
ANLAGE I
VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNG, BESICHTIGUNG, ZULASSUNG UND
INSTANDHALTUNG VON CONTAINERN
KAPITEL I
GEMEINSAME REGELN FÜR ALLE ZULASSUNGSVERFAHREN
Regel 1
Sicherheits-Zulassungsschild
Regel 2
Instandhaltung und Überprüfung
KAPITEL II
REGELN FÜR DIE ZULASSUNG NEUER CONTAINER NACH BAUMUSTER
Regel 3
Zulassung neuer Container
Um im Hinblick auf die Sicherheit nach diesem Übereinkommen zugelassen zu werden, haben alle neuen Container den Vorschriften nach Anlage II zu entsprechen.
Regel 4
Zulassung des Baumusters
Bei Containern, für die ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, prüft die Verwaltung die Baupläne und wohnt der Prüfung des Prototyps bei, um sich zu vergewissern, daß die Container der Anlage II entsprechen. Wenn sie sich davon überzeugt hat, unterrichtet sie den Antragsteller schriftlich darüber, daß der Container den Regelungen dieses Übereinkommens entspricht; diese Mitteilung berechtigt den Hersteller, an allen Containern derselben Serie das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen.
Regel 5
Bestimmungen für die Zulassung nach Baumuster
Regel 6
Prüfung während der Herstellung
Um sicherzustellen, daß Container derselben Baumuster-Serie entsprechend dem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, untersucht oder prüft die Verwaltung während jeder Herstellungsphase der betreffenden Baumuster-Serie so viele, wie sie für erforderlich hält.
Regel 7
Mitteilung an die Verwaltung
Der Hersteller hat vor Aufnahme der Produktion einer jeden neuen Serie von Containern, die entsprechend einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, die Verwaltung zu unterrichten.
KAPITEL III
REGELN FÜR DIE EINZELZULASSUNG NEUER CONTAINER
Regel 8
Einzelzulassung von Containern
Die Verwaltung kann, nachdem sie eine Untersuchung vorgenommen und den Prüfungen beigewohnt hat, eine Zulassung einzelner Container erteilen, wenn sie der Auffassung ist, daß der Container den Regelungen dieses Übereinkommens entspricht; in diesem Falle teilt die Verwaltung dem Antragsteller die Zulassung schriftlich mit und diese Mitteilung berechtigt ihn, auf dem Container das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen.
KAPITEL IV
REGELN FÜR DIE ZULASSUNG VORHANDENER CONTAINER UND NEUER CONTAINER,
DIE IM ZEITPUNKT DER HERSTELLUNG NICHT ZUGELASSEN WURDEN
Regel 9
Zulassung vorhander Container
Regel 10
Zulassung neuer Container, die im Zeitpunkt der Herstellung nicht
zugelassen wurden
Wenn am 6. September 1982 oder vor diesem Zeitpunkt der Eigentümer eines neuen Containers, der bei der Herstellung nicht zugelassen wurde, einer Verwaltung folgende Angaben liefert
Anhang
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Das Sicherheits-Zulassungsschild, entsprechend dem nachstehend abgebildeten Muster, ist in Form eines dauerhaften nicht korrodierenden, feuerfesten rechteckigen Schildes auszuführen, dessen Abmessungen mindestens 200 mmx100 mm betragen. Die Aufschrift „CSC Sicherheits-Zulassung'', deren Buchstaben eine Höhe von mindestens 8 mm haben müssen, sind auf dem Schild einzustanzen, einzuprägen oder in sonstiger dauerhafter und lesbarer Form anzugeben; alle anderen Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 5 mm groß sein.
(Anm.: Abbildung des Sicherheits-Zulassungsschildes nicht
darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
1 Zulassungsland, Zulassungsbezeichnung entsprechend dem Beispiel in Zeile 1 (das Zulassungsland sollte mit dem Unterscheidungszeichen angegeben werden, das im internationalen Straßenverkehr für die Angabe des Zulassungslandes von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) verwendet wird).
2 Datum (Monat und Jahr) der Herstellung.
3 Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers oder bei
vorhandenen Containern, für die diese Nummer nicht bekannt ist, die
von der Verwaltung zugeteilte Nummer.
4 Höchstes Bruttogewicht (kg und lbs).
5 Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs). 6 Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (kg und lbs). 7 Die Stirnwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Stirnwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,4mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,4 P.
8 Die Seitenwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Seitenwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,6mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,6 P.
9 Datum (Monat und Jahr) der ersten Instandhaltungsprüfung bei neuen
Containern und gegebenenfalls die Daten (Monat und Jahr) der folgenden Überprüfungen.
Artikel I
Allgemeine Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Anlagen, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, Rechtskraft zu geben.
Anlage II
Bautechnische Sicherheitsvorschriften und Prüfungen
Einleitung
Die Vorschriften dieser Anlage setzen voraus, daß die Kräfte, die durch die Bewegung, die Lagerung, die Stapelung und das Gewicht des beladenen Containers bedingt sind, sowie die von außen einwirkenden Kräfte in keiner Phase der betrieblichen Verwendung der Container die nach der Konstruktion vorgesehene Festigkeit des Containers übersteigen. Insbesondere wurde von folgenden Voraussetzungen ausgegangen
Konstruktion
Prüflasten und Prüfverfahren
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Prüflasten und angewendete Prüfverfahren
Kräfte
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1. Heben
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Der Container mit der vorgeschriebenen Innenbelastung ist so anzuheben, daß sich keine bedeutenden Beschleunigungskräfte ergeben. Nach dem Anheben ist der Container 5 Minuten lang angehoben oder unterstützt zu halten und anschließend auf den Boden zu setzen.
A) Heben an den Eckbeschlägen
Innenbelastung: i) Heben an den oberen
Eine gleichmäßig verteilte Last, Eckbeschlägen
so daß das Gesamtgewicht von Bei Containern mit einer
Container und Prüflast gleich (nominalen) Länge von mehr
2 R ist. als 3 000 mm (10 Fuß) sind
an allen vier oberen
Eckbeschlägen senkrechte
Hebekräfte aufzubringen.
Bei Containern mit einer
(nominalen) Länge von
3 000 mm (10 Fuß) und
weniger sind an allen vier
oberen Eckbeschlägen
Hebekräfte so aufzubringen,
daß jede Hebevorrichtung
einen Winkel von 30 Grad zur
Senkrechten bildet.
Von außen wirkende Kräfte: ii) Heben an den unteren
Derart, daß das Gesamtgewicht Eckbeschlägen
von 2 R in der vorgeschriebenen Die Hebekräfte sind so auf
Art angehoben wird (siehe unter die Container aufzubringen,
Prüfverfahren). daß die Hebevorrichtungen
nur an den unteren
Eckbeschlägen angreifen. Die
Hebekräfte sind in folgenden
Winkeln zur Waagrechten
aufzubringen
30 Grad bei Containern mit
einer (nominalen) Länge von
12 000 mm (40 Fuß) oder
größer;
37 Grad bei Containern mit
einer (nominalen) Länge von
9 000 mm (30 Fuß) und
größer, jedoch nicht
einschließlich 12 000 mm
(40 Fuß);
45 Grad bei Containern mit
einer (nominalen) Länge von
6 000 mm (20 Fuß) und
größer, jedoch nicht
einschließlich 9 000 mm
(30 Fuß);
60 Grad bei Containern mit
einer (nominalen) Länge von
weniger als 6 000 mm
(20 Fuß).
B) Heben unter Verwendung anderer zusätzlicher Vorrichtungen am
Container
Innenbelastung: i) Heben an den Gabeltaschen
Eine gleichmäßig verteilte Last, Der Container wird auf
so daß das Gesamtgewicht von Balken gesetzt, die in
Container und Prüflast gleich derselben horizontalen
1,25 R ist. Ebene liegen, wobei sich
jeweils ein Balken in jeder
Von außen wirkende Kräfte: der Gabeltaschen befindet,
Derart, daß das Gesamtgewicht die zum Heben des beladenen
von 1,25 R in der Containers dienen. Die
vorgeschriebenen Art angehoben Balken müssen dieselbe
wird (siehe unter Breite haben wie die
Prüfverfahren). Gabeln, die zur Handhabung
des Containers vorgesehen
Innenbelastung: sind, und müssen mindestens
Eine gleichmäßig verteilte Last, 75% in die Gabeltaschen
so daß das Gesamtgewicht von hineinragen.
Container und Prüflast gleich
1,25 R ist. ii) Heben mit Vorrichtungen für
Greifzangen
Von außen wirkende Kräfte: Der Container wird auf
Derart, daß das Gesamtgewicht Klötze gesetzt, die in
von 1,25 R in der derselben horizontalen
vorgeschriebenen Art angehoben Ebene liegen, wobei sich
wird (siehe unter jeweils ein Klotz unter
Prüfverfahren). jeder Vorrichtung für die
Greifzangen befindet. Diese
Klötze müssen dieselben
Abmessungen wie die
Greifzangen aufweisen,
deren Verwendung vorgesehen
ist.
iii) Andere Verfahren
Container, die auf Grund
ihrer Bauart im beladenen
Zustand nach irgendeinem
anderen Verfahren als den
in A oder B Ziffer i und
Ziffer ii beschriebenen
anzuheben sind, sind
ebenfalls mit
Innenbelastung und den von
außen wirkenden Kräften zu
prüfen, die den bei diesem
Verfahren auftretenden
Beschleunigungsbedingungen
entsprechen.
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2. Stapelung
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2. Nach erfolgreicher Prüfung kann der Container für die zulässige
aufgelegte statische Stapellast eingestuft werden, die auf dem
Sicherheits-Zulassungsschild in der Rubrik „ALLOWABLE STACKING
WEIGHT FOR 1,8 g . . . kg . . . lb'' *1) einzutragen ist.
Innenbelastung
Eine gleichmäßig verteilte Last, Der Container mit der
so daß das Gesamtgewicht von vorgeschriebenen Innenbelastung
Container und Prüflast 1,8 R wird auf vier in gleicher Höhe
entspricht. Tank-Container angeordneten Stützen aufgesetzt,
können in leerem Zustand geprüft die auf einer starren
werden. horizontalen Fläche befestigt
sind, wobei jede Stütze für
einen unteren Eckbeschlag oder
eine gleichwertige
Eck-Konstruktion vorgesehen ist.
Die Stützen sind in der Mitte
unter den Beschlägen anzuordnen
und müssen annähernd die
gleichen Auflage-Abmessungen
aufweisen wie diese.
Von außen wirkende Kräfte
Derart, daß jeder der vier Jede von außen wirkende Kraft
oberen Eckbeschläge einer muß auf jeden Eckbeschlag durch
senkrecht nach unten wirkenden einen entsprechenden
Kraft ausgesetzt ist, die 1/4 Prüf-Eckbeschlag oder durch eine
mal 1,8 mal der zulässigen Vorrichtung, die die gleichen
aufgelegten statischen Auflage-Abmessungen aufweist,
Stapellast entspricht. einwirken. Der Prüf-Eckbeschlag
oder die entsprechende
Vorrichtung muß zum oberen
Eckbeschlag des Containers
seitlich um 25 mm (1 Zoll) und
in der Längsrichtung um 38 mm
(1 1/2 Zoll) versetzt angeordnet
sein.
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3. Flächenbelastungen a) des Daches
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Innenbelastung
Keine.
Von außen wirkende Kräfte
Eine Flächenlast von 300 kg Die von außen wirkenden Kräfte
(660 lbs), die gleichmäßig über müssen senkrecht nach unten auf
eine Fläche von 600 mal 300 mm die Außenfläche des schwächsten
(24 Zoll mal 12 Zoll) zu Teils des Containerdaches
verteilen ist. einwirken.
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b) des Bodens
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Innenbelastung
Zwei Flächenlasten von je Bei dieser Prüfung muß der
2 730 kg (6 000 lbs), die beide Container auf vier in gleicher
auf den Containerboden durch Höhe angeordneten Stützen unter
eine Auflagefläche von seinen vier unteren
142 cm2 (22 Quadratzoll) Eckbeschlägen so aufliegen, daß
einwirken. der Bodenrahmen des Containers
sich frei durchbiegen kann. Eine
Prüfvorrichtung, beladen bis zu
einem Gewicht von 5 460 kg
(12 000 lbs) - das heißt
2 730 kg (6 000 lbs) auf je
einer von zwei Flächen, die im
beladenen Zustand eine
Gesamtauflagefläche von 284 cm2
(44 Quadratzoll), folglich
142 cm2 (22 Quadratzoll) auf
jeder Fläche haben, wobei die
Flächenbreite 180 mm (7 Zoll)
und der Abstand der Flächen von
Mitte zu Mitte 760 mm (30 Zoll)
beträgt - ist über die gesamte
Bodenfläche des Containers zu
bewegen.
Von außen wirkende Kräfte
Keine.
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4. Querverwindung
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Innenbelastung
Keine. Der leere Container ist auf vier
in gleicher Höhe unter den
unteren Eckbeschlägen
angeordneten Stützen aufzusetzen
und durch Verankerungen gegen
seitliche und vertikale Bewegung
zu sichern. Die
Verankerungsvorrichtungen sind
so anzuordnen, daß die seitliche
Sicherung nur an den unteren
Ecken vorgesehen ist, die denen,
auf die die Kräfte einwirken,
diagonal gegenüberliegen.
Von außen wirkende Kräfte
Derart, daß eine Verwindung der Die oberen Eckbeschläge auf
Seitenrahmen des Containers in einer Seite des Containers sind
seitlicher Richtung erfolgt. Die den von außen wirkenden Kräften
Kräfte sind gleich den Kräften, entweder einzeln oder
für die der Container gebaut gleichzeitig parallel zur
wurde. Grundfläche und zu den Ebenen
der Stirnwände des Containers
auszusetzen. Die Kräfte sind
zuerst in Richtung auf die
oberen Eckbeschläge zu und dann
entgegengesetzt aufzubringen.
Bei Containern, bei denen jede
Stirnwand zu ihrer eigenen
senkrechten Mittellinie
symmetrisch ist, ist nur die
Prüfung einer Seite
erforderlich, während bei
Containern mit asymmetrischen
Stirnwänden beide Seiten zu
prüfen sind.
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5. Längsbeanspruchung (Statische Prüfung)
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Beim Entwurf und beim Bau von Containern ist zu beachten, daß Container bei der Beförderung durch Binnenverkehrsträger Beschleunigungen von 2 g ausgesetzt sein können, die horizontal in Längsrichtung einwirken.
Innenbelastung
Eine gleichmäßig verteilte Last, Der Container mit der
so daß das Gesamtgewicht von vorgeschriebenen Innenbelastung
Container und Prüflast dem ist in der Längsrichtung zu
höchsten Brutto-Gewicht (R) belasten, wobei die beiden
entspricht. Wenn bei unteren Eckbeschläge oder
Tank-Containern das Gewicht der gleichwertige Eck-Konstruktionen
inneren Last zuzüglich Tara an einem Ende an geeigneten
geringer ist als das höchste Verankerungsstellen befestigt
Brutto-Gewicht (R), muß auf den werden.
Container eine zusätzliche Last
aufgebracht werden.
Von außen wirkende Kräfte
Derart, daß jede Seite des Die von außen wirkenden Kräfte
Containers in der Längsrichtung sind zuerst in Richtung auf die
einer Druckkraft und einer Verankerungsstellen zu und dann
Zugkraft, jeweils in der Größe entgegengesetzt aufzubringen.
von R ausgesetzt wird, das Jede Seite des Containers ist zu
heißt, daß insgesamt eine Kraft prüfen.
von 2 R auf die gesamte
Bodenkonstruktion des Containers
einwirkt.
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6. Stirnwände
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Die Stirnwände müssen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,4fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten können. Sind jedoch die Stirnwände so gebaut, daß sie einer Belastung von weniger oder mehr als dem 0,4fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten, ist dieser Festigkeitsfaktor nach Anlage I Regel 1 auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.
Innenbelastung
Derart, daß die Innenfläche Die vorgeschriebene
einer Stirnwand einer Innenbelastung ist wie folgt
gleichmäßig verteilten Last von aufzubringen
0,4 P oder einer anderen Last Beide Stirnwände eines
ausgesetzt wird, für die der Containers sind zu prüfen; sind
Container gebaut sein könnte. beide Stirnwände gleich, genügt
die Prüfung einer Stirnwand. Die
Stirnwände von Containern, deren
Seitenwände nicht offen sind
oder die keine Seitentüren
haben, können einzeln oder
gleichzeitig geprüft werden.
Die Stirnwände von Containern,
deren Seitenwände offen sind
oder die Seitentüren haben, sind
einzeln zu prüfen. Werden die
Stirnwände einzeln geprüft, so
sind die Reaktionen dieser
Kräfte auf die Stirnwände von
der Rahmenkonstruktion des
Containers aufzunehmen.
Von außen wirkende Kräfte
Keine.
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7. Seitenwände
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Die Seitenwände müssen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,6fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten können. Sind jedoch die Seitenwände so gebaut, daß sie einer Belastung von weniger oder mehr als dem 0,6fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten, ist dieser Festigkeitsfaktor nach Anlage I Regel 1 auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.
Innenbelastung
Derart, daß die Innenfläche Die vorgeschriebene
einer Seitenwand einer Innenbelastung ist wie folgt
gleichmäßig verteilten Last von aufzubringen
0,6 P oder einer anderen Last Beide Seitenwände eines
ausgesetzt wird, für die der Containers sind zu prüfen; sind
Container gebaut sein könnte. beide Seitenwände gleich, genügt
die Prüfung einer Seitenwand.
Die Seitenwände sind einzeln zu
prüfen, wobei die Reaktionen der
Innenbelastung von den
Eckbeschlägen oder gleichwertigen
Eck-Konstruktionen aufzunehmen
sind. Container, die oben offen
sind, sind in dem Zustand zu
prüfen, der ihrem durch die Bauart
vorgesehenen Betrieb entspricht,
zum Beispiel mit aufgesetzten
abnehmbaren Dachelementen.
Von außen wirkende Kräfte
Keine.
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*1) In der französischen Fassung " Charge admissible de gerbage
pour 1,8 g . . . kg . . . lb ".
Artikel II
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist
Artikel III
Anwendungsbereich
Artikel IV
Prüfung, Besichtigung,
Zulassung und Instandhaltung
Artikel V
Anerkennung der Zulassung
Artikel VI
Kontrolle
Artikel VII
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme,
Genehmigung und Beitritt
Artikel VIII
Inkrafttreten
Artikel IX
Verfahren zur Änderung des Übereinkommens oder einzelner Teile
desselben
Auf Antrag einer Vertragspartei, der mindestens von einem Drittel der Vertragsparteien zu unterstützen ist, wird der Generalsekretär zur Prüfung der Änderungen des Übereinkommens eine Konferenz einberufen, zu der alle in Artikel VII bezeichneten Staaten eingeladen werden.
Artikel X
Besonderes Verfahren zur Änderung der Anlagen
Artikel XI
Kündigung
Artikel XII
Außerkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien zwölf Monate lang weniger als fünf beträgt.
Artikel XIII
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel XIV
Vorbehalte
Artikel XV
Notifikation
Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln IX, X und XIV notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel VII bezeichneten Staaten
Artikel XVI
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Artikel VII bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertundzweiundsiebzig.