Luftverkehrsabkommen
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
19.03.1987
N9198714176T
Abflugpunkte
Zwischenpunkte
Ankunftspunkte
Punkte darüber hinaus
Punkte in Indonesien
2 Punkte in Südostasien
2 Punkte auf dem Asiatischen Subkontinent Dubai oder Abu Dhabi und Kairo
Wien
2 Punkte in Europa
Abflugpunkte
Zwischenpunkte
Ankunftspunkte
Punkte darüber hinaus
Punkte in Österreich
2 Punkte im Golfgebiet
2 Punkte auf dem Asiatischen Subkontinent
2 Punkte in Südostasien
Jakarta
2 Punkte im Bereich Australien/Neuseeland
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei kann bei einem oder allen Flügen darauf verzichten, irgendeinen der obigen Punkte anzufliegen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf dieser Flugstrecke in dem Hoheitsgebiet dieser Vertragschließenden Partei ihren Ausgangspunkt und Endpunkt haben.
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)
Nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften jeder Vertragschließenden Partei unterliegen die Fluggäste, das Gepäck und das Frachtgut im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet jeder Vertragschließenden Partei grundsätzlich keiner Kontrolle.
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)
Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei ist dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben,
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen übermitteln, die zum Zweck der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien bereitgestellten Beförderungskapazität vernünftigerweise gefordert werden können.
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende Partei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragschließenden Parteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN am 19. März 1987 in Wien in englischer Sprache.