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Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens berechtigen Unternehmer mit dem Sitz in Österreich oder Portugal, Personen oder Güter auf der Straße in Kraftfahrzeugen, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind, zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien oder im Transit durch ihre Staatsgebiete zu befördern.

(2) „Unternehmer“ ist jede natürliche oder juristische Person oder jede Gesellschaft, die entweder in der Republik Österreich oder in der Republik Portugal zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist.

(3) „Fahrzeug“ ist jedes Kraftfahrzeug, das

(4) Keine Bestimmung in diesem Abkommen ermächtigt einen Unternehmer einer Vertragspartei, Personen oder Güter im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes aufzunehmen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Kraftfahrlinienverkehr ist die Beförderung von Fahrgästen mit Omnibussen auf einer bestimmten Fahrstrecke nach einem festgelegten Fahrplan und Tarifen mit dem Recht, Fahrgäste an den Ausgangs- und Zielorten sowie an anderen festgelegten Haltestellen aufzunehmen und abzusetzen.

(2) Eine Kraftfahrlinie kann mit der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien für den Abschnitt der Fahrstrecke innerhalb ihres Staatsgebiets im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie mit der Zustimmung der Transitländer eingerichtet werden. Eine solche Genehmigung wird für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt.

(3) Ansuchen um solche Genehmigungen sind bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zeitgerecht in schriftlicher Form einzureichen. Die Ansuchen müssen folgende Angaben enthalten

Unternehmen, Fahrstrecke, Fahrplan, Tarife, Haltestellen, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, vorgeschlagene Betriebsdauer sowie Zeitpunkt, in dem der Betrieb aufgenommen werden soll.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden gemeinsam in schriftlicher Form oder in einem Gemischten Ausschuß (Artikel 14) insbesondere folgende Angelegenheiten beschließen

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehrsdienst, der weder Linien- noch Pendelverkehr ist. Beim Gelegenheitsverkehr dürfen Fahrgäste während der Fahrt weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten können mit einer gewissen Häufigkeit erfolgen, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.

(2) Abgesehen von den in Artikel 4 genannten Ausnahmen darf die Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr von Unternehmern einer Vertragspartei nur mit einer von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei im voraus ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Ein Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ein Fahrzeug gemäß den Rechtsvorschriften dieser Partei für die folgenden internationalen Gelegenheitsverkehrsdienste einzusetzen, ohne daß hiefür eine Bewilligung erforderlich ist

(2) Ein Unternehmer, der Gelegenheitsverkehrsdienste im Sinne dieses Abkommens durchführt, hat in jedem seiner hiefür verwendeten Fahrzeuge ein von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestelltes Kontrolldokument mit sich zu führen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Pendelverkehr im Sinne dieses Abkommens ist ein Verkehrsdienst, bei dem Reisende, die vor Reiseantritt zu Gruppen zusammengefaßt wurden, von demselben Ausgangsort zu demselben Zielort befördert werden und der aus mehreren Hin- und Rückfahrten besteht. Jede Reisegruppe, die die Hinfahrt gemeinsam durchgeführt hat, wird auf einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.

Als „Ausgangsort“ und „Zielort“ gelten der Ort des Reiseantritts und der des Reiseziels sowie deren unmittelbare Umgebung.

(2) Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

(3) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.

(4) Ein Unternehmer einer Vertragspartei ist nicht berechtigt, ein Fahrzeug für Pendelfahrten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einzusetzen, ohne hiefür eine von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei ausgestellte Genehmigung zu besitzen.

(5) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Mit Ausnahme der in Artikel 8 genannten Beförderungen bedarf die Güterbeförderung zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien oder im Transit durch ihre Staatsgebiete einer Genehmigung der anderen Vertragspartei; diese Genehmigung gilt für ein Fahrzeug oder eine Kombination von Fahrzeugen. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt und gilt jeweils für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt einschließlich Beförderungen im Transit).

(2) Eine Genehmigung wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei für den betreffenden Unternehmer ausgestellt; sie darf nur von diesem Unternehmer verwendet werden und ist nicht übertragbar.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Art und Anzahl der Genehmigungen für das folgende Jahr. Bei der Festlegung der Kontingente werden sowohl verkehrs- als auch gesamtwirtschaftliche Interessen jeder Vertragspartei berücksichtigt.

(2) Die nähere Durchführung des Genehmigungsverfahrens, die Form der zu verwendenden Formulare sowie die an die Unternehmer jeder Vertragspartei auszugebende Anzahl von Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Die erteilten Genehmigungen werden jedem Unternehmer im Wege der zuständigen Behörde der Vertragspartei, der er angehört, ausgefolgt.

(3) Die Genehmigungen und sonstige gemäß diesem Abkommen erforderliche Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen kontrollberechtigten Organen der Vertragsparteien vorzuweisen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Keine Genehmigungen sind erforderlich für

(2) Die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmer, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen, ist genehmigungspflichtig, unterliegt jedoch keiner Kontingentierung.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Eine Genehmigung nach Artikel 6 Abs. 1 berechtigt Unternehmer der Vertragsparteien nicht zur Güterbeförderung zwischen dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei und dem Staatsgebiet eines Drittstaates. Die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kann derartige Fahrten jedoch genehmigen, sofern sie dabei insbesondere die Verkehrsdichte berücksichtigt.

(2) Unter Berücksichtigung des Verkehrs und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Sonderkontingent für diese Beförderung vereinbaren.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen geregelt sind, zu denen die Vertragsparteien als Signatarstaaten gehören oder denen sie beigetreten sind, finden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Anwendung.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Überschreitet das Gewicht, die Abmessungen oder der Achsdruck des Fahrzeuges die im Staatsgebiet einer Vertragspartei zulässigen Höchstwerte, bedarf das Fahrzeug einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.

(2) Sieht diese Genehmigung vor, daß das Fahrzeug eine bestimmte Fahrtstrecke benutzen muß, sind Beförderungen nur auf dieser Fahrtstrecke zulässig.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Im Staatsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zugelassene Fahrzeuge sind im Staatsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von auf den Betrieb oder die Haltung eines Kraftfahrzeuges eingehobenen Steuern und Abgaben befreit.

(2) Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nicht für Steuern oder Abgaben auf Kraftstoffverbrauch und für Mautgebühren (Sonderabgaben für die Benützung bestimmter Brücken, Tunnels, Fähren oder Straßenabschnitte).

(3) Die in Absatz 1 genannten Befreiungen gelten weder für den nach österreichischem Recht eingehobenen Straßenverkehrsbeitrag noch für die nach portugiesischem Gesetz auf Personenbeförderung im Linienverkehr eingehobenen Steuern.

(4) Die in Absatz 1 genannte Befreiung wird im Staatsgebiet einer Vertragspartei gewährt, solange die im betreffenden Staatsgebiet für die vorübergehende Einfuhr – ohne Bezahlung von Einfuhrsteuern und Einfuhrzöllen – von Fahrzeugen, die in den Geltungsbereich dieses Absatzes fallen, geltenden Zollvorschriften eingehalten werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften, die Bestimmungen dieses Abkommens oder die in der Beförderungsgenehmigung festgelegten Bedingungen, hat die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Schritte zu unternehmen

(2) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung im Sinne von Absatz 1 in Kenntnis setzen.

(3) Dieser Artikel ist unbeschadet der im Gesetz vorgesehenen Schritte anzuwenden, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Staates, auf dessen Staatsgebiet die Übertretung erfolgte, ergriffen werden können.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann eine Tagung eines aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammengesetzten Gemischten Ausschusses beantragen, um alle Fragen zu erörtern, die bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens auftauchen können.

(2) Der Gemischte Ausschuß tritt abwechselnd auf dem Staatsgebiet der einen oder anderen Vertragspartei zusammen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten. Danach verlängert sich seine Gültigkeit automatisch jeweils um ein Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 18. April 1985 in zwei Urschriften in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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