Stadterneuerungs-Verordnung 1987
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Stadterneuerungs-Verordnung 1987
§ 1. Dem Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds stehen für Zwecke der Stadterneuerung (§ 33 Abs. 1 Z 1 Stadterneuerungsgesetz) und der Sanierung (§ 33 Abs. 1 Z 2 und 3 Stadterneuerungsgesetz) folgende Mittel zur Verfügung
§ 2. Förderbare Maßnahmen sind
§ 3. Als Förderungswerber für Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 Z 1 des Stadterneuerungsgesetzes kommen neben Gemeinden und Gemeindeverbänden auch von Gemeinden verwaltete Fonds, die sich mit Maßnahmen zur Stadterneuerung befassen, für Maßnahmen nach seinen Z 2 und 3 der Eigentümer des Gebäudes (Bauwerkes) oder der Bauberechtigte in Betracht.
§ 4. (1) Die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 1 des Stadterneuerungsgesetzes besteht
(2) Die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 3 des Stadterneuerungsgesetzes besteht in der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages bis zu 70 vH der Kosten der Sanierungsmaßnahmen; die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 2 des Stadterneuerungsgesetzes hingegen erfolgt in der im Abs. 1 Z 2 festgelegten Weise.
(3) Das Förderungsausmaß kann bis zu den in den vorstehenden Absätzen festgelegten Obergrenzen nach Art der Maßnahme und des Förderungswerbers nach gleichen Grundsätzen abgestuft werden.
§ 5. (1) Bei Anträgen auf Förderung nach § 4 Abs. 1 Z 2 ist gleichzeitig mit der Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und der Unterlagen über die beabsichtigten Maßnahmen und deren voraussichtliche Kosten jene Kreditunternehmung bekanntzugeben, über die die Auszahlung und sonstige Abwicklung des Darlehens erfolgen soll.
(2) Darlehen können bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt werden. Den Tilgungsplänen ist eine Laufzeit von höchstens zwölf Jahren und eine jährliche Verzinsung von höchstens 6 vH zugrunde zu legen.
§ 6. In der schriftlichen Zusicherung können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung des Förderungszweckes und der sparsamen Verwendung der hiefür bestimmten Mittel dienen.
§ 7. Zugesicherte Förderungsbeträge sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes zuzuzählen. Die Vereinbarung, wonach die Zuzählung der Förderungsmittel in einem Betrag oder in bestimmten Teilbeträgen und in regelmäßigen Zeitabständen erfolgt, sowie die Vereinbarung eines Rückbehaltes ist zulässig.
§ 8. Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds ist bei nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, gewährten Darlehen berechtigt,
§ 9. Die Stadterneuerungs-Verordnung 1984, BGBl. Nr. 528, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 158/1985 und 513/1986 und der Kundmachung BGBl. Nr. 671/1986 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.