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Betrieb von Amateurfunkstellen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Betrieb von Amateurfunkstellen

Betrieb von Amateurfunkstellen

Bundesrecht Betrieb von Amateurfunkstellen

(Übersetzung)

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Zl. 471.01/4-A/86

Athen, 15. Juli 1986

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, mich an S. E. mit dem Vorschlag zum Abschluß eines Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Hellenischen Republik zu wenden, das auf der Grundlage der Gegenseitigkeit unter den nachstehenden Bedingungen die Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen im jeweils anderen Staat, vorbehaltlich des Art. 41 der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Anhang des Internationalen Fernmeldevertrages von Malaga-Torremolinos vom 25. Oktober 1973 ermöglicht. Der Vorschlag lautete wie folgt

Sollte diesem Vorschlag der Österreichischen Bundesregierung zugestimmt werden, beehre ich mich, S. E. vorzuschlagen, daß diese Note sowie die Antwortnote S. E., in der das Einverständnis Ihrer Regierung erteilt wird, ein Übereinkommen zwischen unseren Regierungen bilden, welches 60 Tage nach Einlangen der Antwortnote S. E. in Kraft tritt. Dieses Übereinkommen kann von jeder vertragschließenden Partei gekündigt werden, wobei die Kündigung zwei Monate nach Einlangen einer entsprechenden auf diplomatischem Weg übermittelten schriftlichen Mitteilung wirksam wird.

Nehmen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner größten Hochachtung entgegen.

Hellmuth Strasser

S. E.

Herrn

Karolos Papoulias

Minister für Auswärtige

Angelegenheiten der Hellenischen Republik

Athen

(Übersetzung)

DER GRIECHISCHE AUSSENMINISTER

Athen, 28. August 1986

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 15. Juli 1986 zu bestätigen, der folgendermaßen lautet

„Exzellenz,

Ich habe die Ehre, . . . . . (es folgt der weitere Text der

Übersetzung der österreichischen Note in deutscher Sprache) . . . . .

die Versicherung meiner größten Hochachtung entgegen.

Hellmuth Strasser''

Gemäß Gesetzesdekret 1244/72 (Regierungsgesetzblatt 181/A/1972), insbesondere dessen Art. 3, und Präsidentendekret 271/76, insbesondere dessen Art. 5, ist die Regierung der Hellenischen Republik bereit, mit der Österreichischen Bundesregierung ein Übereinkommen entsprechend den Bedingungen Ihres obigen Briefes zu schließen.

Daher betrachtet die Regierung der Hellenischen Republik Ihren obigen Brief gemeinsam mit diesem Brief als Übereinkommen zwischen unseren beiden Regierungen, das 60 Tage nach dem Datum dieses Briefes in Kraft tritt und bis zwei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft bleibt, an dem eine der beiden Regierungen von der anderen Regierung auf diplomatischem Weg ein Kündigungsschreiben erhält.

Nehmen Sie, Herr Botschafter, erneut die Versicherung meiner größten Hochachtung entgegen.

Carolos Papoulias

S. E.

Herrn

Hellmuth Strasser

Botschafter der Republik Österreich

Athen

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