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10011613 AT

Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

Bundesrecht Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen

Lagerbestände an Dieselkraftstoffen im Sinne des § 3, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht worden sind und den Anforderungen des § 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Juli 1986 mit einem Schwefelgehalt von höchstens 0,3 %, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, feilgeboten werden.

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