10011613
AT
Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Bundesrecht Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen
Lagerbestände an Dieselkraftstoffen im Sinne des § 3, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht worden sind und den Anforderungen des § 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Juli 1986 mit einem Schwefelgehalt von höchstens 0,3 %, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, feilgeboten werden.