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10011612 AT

Internationaler Eisenbahnverkehr

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Internationaler Eisenbahnverkehr – (Protokoll)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Internationaler Eisenbahnverkehr – (Protokoll)

In Anwendung der Artikel 22 und 24 des am 9. Mai 1980 in Bern unterzeichneten Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), abgeschlossen zwischen den nachstehenden Staaten

Sie haben nach Vorlage der Vollmachten, die in richtiger und gehöriger Form befunden wurden, von der Erklärung der schweizerischen Regierung Kenntnis genommen, wonach folgende Staaten zu den nachgenannten Zeitpunkten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 bei ihr hinterlegt haben

Die Konferenz hat festgestellt, daß sechzehn Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt haben, und sie hat folgendes vereinbart

1. Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, samt dem Protokoll, den Anhängen und Anlagen, wird mit Wirkung vom 1. Mai 1985 in Kraft gesetzt. Die Übereinkommen CIM und CIV vom 7. Feber 1970 *) und das Zusatzübereinkommen zur CIV vom 26. Feber 1966, samt Anlagen und Protokollen **), werden zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben, und zwar auch gegenüber jenen Vertragsstaaten, die das Übereinkommen COTIF vom 9. Mai 1980 nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

2. Die nachstehenden Anlagen zur CIM vom 7. Feber 1970

welche einem besonderen Revisionsverfahren unterstellt sind und demzufolge den am 9. Mai 1980 unterzeichneten Dokumenten nicht beigegeben waren, werden mit Wirkung vom 1. Mai 1985 als

zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM (Anhang B zum COTIF) in der Fassung anwendbar sein, die von den Fachmännischen Ausschüssen nach dem in Artikel 69 § 4 der CIM vom 7. Feber 1970 vorgesehenen Verfahren zur Revision und Anpassung an das COTIF beschlossen wurde.

Dieses Protokoll liegt bis zum 30. Juni 1984 zur Unterzeichnung auf.

Für jene Staaten, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden nach dem 1. März 1985 hinterlegen, wird das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 vom ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat anwendbar sein, in welchem die schweizerische Regierung diese Hinterlegung den Regierungen der Vertragsstaaten angezeigt hat.

ZU URKUND DESSEN haben die nachstehenden Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll ausgefertigt und unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU BERN, am siebzehnten Feber neunzehnhundertvierundachtzig, in einer Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift zugestellt wird.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 744/1974

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 201/1974

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