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Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

Bundesrecht Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

§ 1. (1) Der Bund hat die Planung und Errichtung der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 165/1986 angeführten Strecken

(2) Der Bund hat weiters zur Planung die im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in seiner derzeit geltenden Fassung angeführten Strecken

Bundesrecht Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

§ 2. (1) Der Bund kann der in § 1 genannten Gesellschaft weiters den Bau und Ausbau der im § 1 Abs. 2 genannten Strecken übertragen, insoweit eine besondere Dringlichkeit besteht und damit eine Verbesserung des Planungs- und Ausführungsablaufes zu erwarten ist.

(2) Die Übertragung nach Abs. 1 erfolgt jeweils durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Verordnung hat einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.

Bundesrecht Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

§ 3. Die Gesellschaft nach § 1 ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu errichten, deren Anteile bei einem Grundkapital von 4 Millionen Schilling zu 75 vom Hundert dem Bund und zu 25 vom Hundert der Stadt Wien vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Bundesrecht Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

§ 4. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, der Gesellschaft Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Satzung hat die Organe der Gesellschaft zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

Bundesrecht Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

§ 5. Die Gesellschaft hat im einzelnen folgende Aufgaben hinsichtlich der ihr übertragenen Strecken (§§ 1 und 2) zu erfüllen

Bundesrecht Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

§ 6. Der Bund hat der Gesellschaft jährlich die Kosten der Planung und Errichtung einschließlich des Erwerbes der für die Errichtung notwendigen Grundflächen für die ihr nach § 1 Abs. 1 lit. a und c und nach § 2 übertragenen Strecken sowie den Personal- und Sachaufwand nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen. Hinsichtlich der Finanzierung der nach § 1 Abs. 1 lit. b übertragenen Strecke gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 591/1982 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1988 (ASFINAG-Novelle 1988). Die Stadt Wien überläßt der Gesellschaft unentgeltlich alle ihr gehörigen Projektsunterlagen bezüglich der der Gesellschaft übertragenen Strecken.

Bundesrecht Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

§ 7. Die Gesellschaft ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und Vermögen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital sowie von der Umsatzsteuer, soweit sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränkt, befreit.

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§ 7a. (1) Die für die Errichtung der in den §§ 1 und 2 genannten Strecken notwendigen Grundflächen sind von der Gesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für die Errichtung der in den §§ 1 und 2 genannten Strecken notwendig sind, der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund soweit sich diese Grundstücke nicht in der Verwaltung der Bundesstraßenverwaltung befinden hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten § 18 und § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971 in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 in seiner jeweils geltenden Fassung. Der Gesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.

Bundesrecht Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

§ 8. (1) Für die Bereitstellung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 3 ist im Bundesfinanzgesetz 1985 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64292/32 „Anlagen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ zu eröffnen. Die Bereitstellung der Mittel für die Kosten gemäß § 6 hat im Bundesfinanzgesetz 1985 beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/64298 „Straßengesellschaften Aufwendungen“ zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1985 den beim Ansatz 1/64298 anfallenden Mehrausgaben von höchstens 3 Millionen Schilling zuzustimmen und sie durch Ausgabenersparungen bei zweckgebundenen Ausgabenansätzen des Titels 1/642 „Bundesstraßenverwaltung“ zu bedecken.

Bundesrecht Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1, 3, 4, 5 und 7a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 2 und 6 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Finanzen betraut.

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