Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
15.07.1982
Englisch, Französisch
N9198514465L
Jedem Unterzeichner der Betriebsvereinbarung, der Unterzeichner der ECS-Vereinbarung war, wird auf seinem Konto bei der EUTELSAT auf der Soll- oder Habenseite der Nettobetrag aller Beträge eingetragen, die der Unterzeichner der INTERIM-EUTELSAT oder die INTERIM-EUTELSAT dem Unterzeichner auf Grund der Vorläufigen Vereinbarung am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung schuldete.
So bald wie möglich nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung beschließt der Unterzeichnerrat, wie die von der INTERIM-EUTELSAT angenommenen Grundsätze für die Entschädigung in Bezug auf die erste Generation von Mehrdienste-Satellitensystemen weiter angewendet werden sollen.
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung
1. Der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners eines der nachstehend aufgeführten Staaten ist der Finanzierungsanteil, den der Unterzeichner der ECS-Vereinbarung, welcher der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstand, am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens besaß. Sofern vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung keine Änderung der Finanzierungsanteile der Unterzeichner der ECS-Vereinbarung eintritt, lauten die anfänglichen Investitionsanteile der Unterzeichner der nachstehend aufgeführten Staaten wie folgt
2. Der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners, der nicht in Abschnitt 1 aufgeführt ist und der die Betriebsvereinbarung vor ihrem Inkrafttreten unterzeichnet, beträgt 0,05 vH.
3. Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung und danach bei ihrem Inkrafttreten für einen neuen Unterzeichner oder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts eines Unterzeichners werden die Investitionsanteile der Unterzeichner durch anteilige Änderung der anfänglichen Investitionsanteile der Unterzeichner so festgelegt, daß die Summe aller Investitionsanteile 100 vH beträgt; jedoch werden die Investitionsanteile von 0,05 vH, die nach Artikel 6 lit. g der Betriebsvereinbarung oder nach Abschnitt 2 dieser Anlage festgesetzt sind, nicht geändert.
4. Der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners, der nicht in Abschnitt 1 aufgeführt ist und der die Betriebsvereinbarung nach ihrem Inkrafttreten unterzeichnet, sowie der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners, der in Abschnitt 1 aufgeführt ist und der die Betriebsvereinbarung mehr als zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten unterzeichnet, werden vom Unterzeichnerrat festgelegt. Dabei berücksichtigt er alle erheblichen Überlegungen wirtschaftlicher, technischer und betrieblicher Art, die den potentiellen Unterzeichner berühren, sowie seinen mit Unterlagen versehenen Antrag.
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung und vorbehaltlich der Anlage A der Betriebsvereinbarung
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung
Für die Summe der kumulativen Kapitalbeiträge der Unterzeichner nach Artikel 4 und der ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der EUTELSAT abzüglich des ihnen zurückgezahlten kumulativen Kapitals besteht eine Höchstgrenze (als „Kapitalhöchstgrenze“ bezeichnet). Die anfängliche Kapitalhöchstgrenze liegt bei 400 Millionen ECU. Der Unterzeichnerrat ist befugt, die Kapitalhöchstgrenze anzupassen, und faßt Beschlüsse über solche Anpassungen nach Artikel XI lit. g des Übereinkommens.
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung
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Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung
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Zu den EUTELSAT-Kosten gehören nicht
Die Bücher der EUTELSAT werden jährlich durch unabhängige, vom Unterzeichnerrat bestimmte Buchprüfer geprüft. Jeder Unterzeichner hat das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher der EUTELSAT.
Die EUTELSAT wird die einschlägigen Vorschriften der Internationalen Fernmeldeunion beachten und außerdem bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des EUTELSAT-Weltraumsegments und bei den Verfahren, die zur Regelung des Betriebs des EUTELSAT-Weltraumsegments und der Erdefunkstellen ausgearbeitet werden, die von den Organen der Internationalen Fernmeldeunion ausgearbeiteten einschlägigen Empfehlungen und Verfahren gebührend berücksichtigen.
Die EUTELSAT berücksichtigt ebenfalls die einschlägigen Empfehlungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT).
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung
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ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die Betriebsvereinbarung unterschrieben.
Zur Unterzeichnung aufgelegt zu Paris am 15. Juli 1982 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Depositär hinterlegt wird.