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Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

24 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung

___________

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1985 idF BGBl. III Nr. 50/2000

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Hiermit gründen die Vertragsparteien die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation, im Folgenden als EUTELSAT bezeichnet.

c) Die Beziehung zwischen EUTELSAT und dem Unternehmen Eutelsat S.A. wird in der Vereinbarung festgesetzt.

d) Die einschlägigen Bestimmungen der Anlage A dieses Übereinkommens werden zu dem Zweck angewandt, die Kontinuität zwischen den Tätigkeiten der EUTELSAT und denen des Unternehmens Eutelsat S.A. zu gewährleisten.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Der primäre Zweck der EUTELSAT ist es, die Wahrung der in diesem Artikel dargelegten fundamentalen Grundsätze durch das Unternehmen Eutelsat S.A. zu gewährleisten; nämlich

b) Die EUTELSAT hat ferner den Zweck, die Kontinuität im Hinblick auf Rechte und Pflichten aus internationalem Recht zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Vollzugsordnung für den Funkdienst für die Nutzung von Frequenzen, die auf den Betrieb des dem Unternehmen Eutelsat S.A. übertragenen EUTELSAT-Weltraumsegments zurückzuführen sind.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Die EUTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit.

b) Die EUTELSAT besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann namentlich

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Die EUTELSAT und das Unternehmen Eutelsat S.A. treffen Vereinbarungen über die Deckung von Kosten und Ausgaben der EUTELSAT im Einklang mit der Vereinbarung.

b) Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Sekretariats, darunter unter anderem Miet- und damit verbundene Kosten für die Unterhaltung der Geschäftsgebäude, Gehälter und Bezüge des Personals, die Kosten für die Organisation und Durchführung der Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, die Kosten für Beratungen zwischen der EUTELSAT, den Vertragsparteien und anderen Organisationen sowie die Kosten für Maßnahmen, welche die EUTELSAT nach Artikel III trifft, um die Wahrung der fundamentalen Grundsätze durch das Unternehmen Eutelsat S.A. sicherzustellen, werden nach Artikel V lit. a im Rahmen der anwendbaren, in der Vereinbarung festgelegten Obergrenzen vom Unternehmen Eutelsat S.A. getragen.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Die EUTELSAT hat folgende Organe

b) Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Übereinkommen übertragen sind.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien.

b) Eine Vertragspartei kann sich in einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien durch eine andere Vertragspartei vertreten lassen, aber keine Vertragspartei darf mehr als zwei andere Vertragsparteien vertreten.

c) Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens einberufen. Danach findet alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung statt, sofern nicht die Versammlung der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschließt, dass die nächste Tagung mit einem anderen Zeitabstand abgehalten werden soll.

d) Die Versammlung der Vertragsparteien kann auch außerordentliche Tagungen abhalten, die auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird, oder auf Antrag des Unternehmens Eutelsat S.A. anberaumt werden. Ein Antrag auf eine außerordentliche Tagung muss der Zweck der Tagung angeben.

e) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Jede Vertragspartei hat in der Versammlung der Vertragsparteien eine Stimme. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.

b) Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, die anwesend oder vertreten sind und an der Abstimmung teilnehmen. Eine Vertragspartei, die nach Artikel VII lit. b eine oder zwei andere Vertragsparteien vertritt, kann für jede von ihr vertretene Vertragspartei getrennt abstimmen.

c) Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien, wobei jede Vertragspartei eine Stimme hat.

d) Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der einfachen Mehrheit aller Vertragsparteien anwesend sind; jedoch muss mindestens ein Drittel aller Vertragsparteien anwesend sein.

e) Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen muss und die insbesondere Vorschriften über Folgendes enthält

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Das Sekretariat wird von dem von der Versammlung der Vertragsparteien ernannten geschäftsführenden Sekretär geleitet.

b) Die Amtszeit des geschäftsführenden Sekretärs beträgt vier Jahre, sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschließt.

c) Die Versammlung der Vertragsparteien kann den geschäftsführenden Sekretär aus triftigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit absetzen.

d) Der geschäftsführende Sekretär vertritt die EUTELSAT nach außen. Der geschäftsführende Sekretär untersteht der Weisung der Versammlung der Vertragsparteien und ist ihr für die Wahrnehmung aller Aufgaben des Sekretariats unmittelbar verantwortlich.

e) Der geschäftsführende Sekretär ist, vorbehaltlich der Zustimmung der Versammlung nach Artikel IX lit. k befugt, das gesamte Personal des Sekretariats zu ernennen.

f) Ist das Amt des geschäftsführenden Sekretärs nicht besetzt oder ist er abwesend oder nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, so ist der von der Versammlung der Vertragsparteien ordnungsgemäß bestimmte amtierende geschäftsführende Sekretär ermächtigt, die Befugnisse des geschäftsführenden Sekretärs im Rahmen des Übereinkommens auszuüben.

g) Der geschäftsführende Sekretär und das Personal des Sekretariats haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der EUTELSAT unvereinbar sind.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Die Vertragsparteien werden ihre Rechte und Pflichten auf Grund des Übereinkommens so ausüben und erfüllen, dass die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens voll gewahrt und gefördert werden.

b) Alle Vertragsparteien dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung des Übereinkommens vertreten zu sein befugt sind, sowie auf jeder sonstigen von der EUTELSAT einberufenen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der EUTELSAT für diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen.

c) Vor jeder Konferenz oder Tagung, die außerhalb des Landes stattfindet, in dem der Sitz der EUTELSAT errichtet wird, sorgt der geschäftsführende Sekretär dafür, dass die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Der Sitz der EUTELSAT ist in Frankreich.

b) Im Rahmen des durch das Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte im Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien von Einkommensteuern und direkten Vermögensteuern sowie von Zöllen befreit.

c) Jede Vertragspartei gewährt im Einklang mit dem unter dieser litera genannten Protokoll der EUTELSAT, ihren höheren Bediensteten und den in jenem Protokoll aufgeführten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern sowie den an Schiedsverfahren beteiligten Personen angemessene Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter dieser litera genannten Protokoll vorzusehen sind, Immunität von Gerichtsverfahren in Bezug auf die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, handelt so bald wie möglich mit der EUTELSAT ein Sitzabkommen – oder gegebenenfalls eine Erneuerung des Sitzabkommens – über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten aus. Die übrigen Vertragsparteien schließen ebenfalls so bald wie möglich ein Protokoll über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Das Sitzabkommen und das Protokoll enthalten jeweils Bestimmungen für ihr Außer-Kraft-Treten und sind von dem Übereinkommen unabhängig.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Kündigung an den in Artikel XXI festgelegten Depositar jederzeit freiwillig aus der EUTELSAT austreten. Der Austritt wird drei Monate nach Eingang der Kündigung beim Depositar wirksam.

b) Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung auf Grund des Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschließen – sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung nicht eingehalten wurde – dass die Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt; das Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses außer Kraft. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.

c) Eine Vertragspartei, die aus der EUTELSAT ausgetreten ist oder als ausgetreten gilt, verliert mit dem Tag des Wirksamwerdens des Austritts jedes Vertretungsrecht in der Versammlung der Vertragsparteien und übernimmt danach keine weitere Verpflichtung oder Verantwortung, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, die aus vor diesem Tag begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrühren.

d) Jede Austrittsnotifikation und jeder Beschluss, der einen Ausschluss bewirkt, wird vom Depositar allen Vertragsparteien sofort mitgeteilt.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Änderungen des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden; sie werden dem geschäftsführenden Sekretär übermittelt, der die Vorschläge umgehend an alle Vertragsparteien verteilt. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über einen Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate nach seiner Verteilung unter gebührender Berücksichtigung aller von dem Unternehmen Eutelsat S.A. unterbreiteten Empfehlungen; das Unternehmen Eutelsat S.A. ist zur Stellungnahme aufzufordern, wenn die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens voraussichtlich Auswirkungen auf seine Geschäftstätigkeit haben wird. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung der Vertragsparteien durch einen Beschluss gekürzt werden, der entsprechend dem Verfahren für materielle Fragen gefasst wird.

b) Wird die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien Vertragsparteien waren. Mit ihrem In-Kaft-Treten wird die Änderung für alle Vertragsparteien verbindlich.

c) Die Vertragsparteien können die EUTELSAT durch Außerkraftsetzen des Übereinkommens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien beenden.

d) Das Außer-Kraft-Treten des Übereinkommens berührt nicht das Fortbestehen des Unternehmens Eutelsat S.A.

e) Sofern mit dem Unternehmen Eutelsat S.A. nichts anderes vereinbart ist, wird die Beendigung der EUTELSAT nach lit. c dieses Artikels nicht beschlossen, solange die in Artikel III lit. b genannten internationalen Rechte und Pflichten nicht vollständig erloschen sind.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien oder zwischen der EUTELSAT und einer oder mehreren Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens werden einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden sind.

b) Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, die sich ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden sind, einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen, vorausgesetzt, dass der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach lit. a einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung ist oder das Recht hat, es zu werden, kann Vertragspartei des Übereinkommens werden,

b) Das Übereinkommen liegt vom 15. Juli 1982 bis zu seinem In-Kraft-Treten in Paris zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

c) Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Das Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Hoheitsgewalt über Unterzeichnerparteien der Vorläufigen Vereinbarung hatten, nach Artikel XVI lit. a Ziffer i unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, sofern diese Unterzeichnerparteien oder die von ihnen bestimmten Unterzeichner der ECS-Vereinbarung mindestens zwei Drittel der Finanzierungsanteile im Rahmen der ECS-Vereinbarung innehaben.

b) Das Übereinkommen tritt frühestens acht Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Das Übereinkommen tritt nicht in Kraft, wenn es nicht innerhalb von sechsunddreißig Monaten nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nach lit. a unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt wird.

c) Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem In-Kraft-Treten des Übereinkommens hinterlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

d) Mit seinem In-Kraft-Treten wird das Übereinkommen vorläufig auf jeden Staat angewendet, der es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat und der dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten beantragt. Die vorläufige Anwendung endet

e) Mit seinem In-Kraft-Treten löst das Übereinkommen die Vorläufige Vereinbarung ab und setzt sie außer Kraft. Jedoch lässt das Übereinkommen die Rechte und Pflichten, die eine Vertragspartei in ihrer früheren Eigenschaft als Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung erworben hat, unberührt.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, kann dem Übereinkommen von dem Tag, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seinem In-Kraft-Treten beitreten.

b) Die lit. c bis e gelten für Beitrittsersuchen folgender Staaten

c) Jeder Staat, der dem Übereinkommen unter den unter lit. a genannten Bedingungen beizutreten wünscht („antragstellender Staat“), notifiziert dies schriftlich dem geschäftsführenden Sekretär und legt ihm alle für den Antrag relevanten Informationen vor.

d) Der geschäftsführende Sekretär nimmt den Antrag des antragstellenden Staates entgegen und legt ihn der Versammlung der Vertragsparteien vor.

e) Die Versammlung der Vertragsparteien fasst innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der geschäftsführende Sekretär feststellt, dass er im Besitz aller nach lit. c erforderlichen Informationen ist, einen Beschluss über das Ersuchen des antragstellenden Staates. Der Beschluss des geschäftsführenden Sekretärs wird der Versammlung der Vertragsparteien umgehend notifiziert. Der Beschluss der Versammlung der Vertragsparteien wird in geheimer Abstimmung entsprechend dem Verfahren für Beschlüsse über materielle Fragen gefasst. Zu diesem Zweck kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.

f) Der geschäftsführende Sekretär notifiziert dem antragstellenden Staat die von der Versammlung der Vertragsparteien aufgestellten Beitrittsbedingungen, die Gegenstand eines Protokolls sind, das der von dem betreffenden Staat beim Depositar zu hinterlegenden Beitrittsurkunde beigefügt wird.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Eine Vertragspartei haftet nicht einzeln für die Handlungen und Verpflichtungen der EUTELSAT, außer wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dessen Vertragsparteien die betreffende Vertragspartei und ein Entschädigung verlangender Staat sind. In diesem Fall stellt die EUTELSAT die betreffende Vertragspartei von jeder solchen Haftung frei, sofern die Vertragspartei sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, diese Haftung allein zu übernehmen.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Die Amts- und Arbeitssprachen der EUTELSAT sind Englisch und Französisch.

b) Die EUTELSAT arbeitet unter Berücksichtigung der allgemeinen Ansichten der Versammlung der Vertragsparteien in Fragen von gemeinsamem Interesse mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, insbesondere der Internationalen Fernmeldeunion, sowie mit anderen internationalen Organisationen zusammen.

c) Im Einklang mit Entschließung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt die EUTELSAT dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Sonderorganisationen einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit zur Kenntnisnahme. Der jährliche Bericht wird auch dem Unternehmen Eutelsat S.A. übersandt.

Bundesrecht Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

a) Die Regierung der Französischen Republik ist Depositar des Übereinkommens; bei ihr werden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der EUTELSAT auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegt.

b) Das Übereinkommen wird im Archiv des Depositars hinterlegt. Dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.

c) Der Depositar unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und, soweit erforderlich, die Internationale Fernmeldeunion umgehend

d) Sogleich nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. *)

Zur Unterzeichnung aufgelegt zu Paris am 15. Juli 1982 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

______________________

*) Mitgliedstaaten der EUTELSAT: Belgien, Dänemark, Deutschland (Bundesrepublik), Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Irland, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich, Zypern

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