Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
Die zuständigen Behörden sind
(1) Die im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei befugten Unternehmer haben dafür zu sorgen, daß die für Beförderungsfahrten im Sinne dieses Abkommens verwendeten Fahrzeuge sich in einem solchen Zustand befinden und so verwendet werden, daß sie den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei in Kraft stehenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Bestimmungen betreffend die Straßenverkehrssicherheit und das Kraftfahrrecht, entsprechen.
(2) Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren, einander Änderunge oder Novellierungen bestehender Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit und des Kraftfahrrechts mitzuteilen.
(1) Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens durch den Unternehmer oder den Lenker eines Personen- oder Güterkraftfahrzeug kann die zuständige Behörde der Vertragschließenden Partei, in deren Hoheitsgebiet die Übertretung erfolgte (ungeachtet der gesetzlichen Strafen, die von den Gerichten oder Vollzugsbehörden dieser Vertragschließenden Partei verhängt werden können), die zuständige Behörde der anderen Vertragschließenden Partei von der Übertretung verständigen, die daraufhin alle von ihren innerstaatlichen Gesetzen vorgesehenen Schritte ergreifen kann.
(2) Die zuständige Behörde, die eine solche Verständigung erhält, hat die zuständige Behörde der anderen Vertragschließenden Partei so schnell wie möglich von den ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Ein Unternehmer einer Vertragschließenden Partei ist berechtigt, ein Personenkraftfahrzeug im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei für die folgenden Arten der internationalen Personenbeförderung zu verwenden, ohne daß für ihn das Erfordernis einer Bewilligung hiefür in Übereinstimmung mit den Gesetzen der anderen Vertragschließenden Partei besteht
Der Teil jeder internationalen Personenbeförderung (mit Ausnahme jener in Artikel 5 dieses Abkommens genannten Beförderungsfälle), der von einem Unternehmer einer Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchgeführt wird, bedarf der Bewilligung in Übereinstimmung mit den in diesem Hoheitsgebiet geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
(1) Von den in Artikel 8 dieses Abkommens festgelegten Ausnahmen abgesehen, bedarf ein Unternehmer einer Vertragschließenden Partei einer Genehmigung. Solche Genehmigungen werden von der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten zuständigen Behörde ausgegeben
(2) Eine Genehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt.
(3) Die Form und Anzahl der Genehmigungen wird zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien vereinbart.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien übermitteln einander eine entsprechende Anzahl gültiger Blankogenehmigungen.
Keine Genehmigungen im Sinne von Artikel 7 dieses Abkommens sind für folgende Beförderungsfälle erforderlich
Die Genehmigungen berechtigen den Inhaber zur Beförderung von Gütern auf der Straße
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, als gestatte sie dem Unternehmer der einen Vertragschließenden Partei die Beförderug von Gütern zwischen zwei Orten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei.
(1) Güterkraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei zugelassen sind, sind von den für den Betrieb oder die Haltung von Kraftfahrzeugen eingehobenen Steuern und Abgaben befreit.
(2) Die in Absatz (1) genannte Befreiung gilt nicht für Steuern oder Abgaben für Kraftstoffverbrauch oder für Maut (Sonderabgaben für die Benützung bestimmter Brücken, Tunnels, Fähren oder Straßenabschnitte).
(3) Die in Absatz (1) genannte Befreiung wird im Hoheitsgebiet jeder Vertragschließenden Partei so lange gewährt, bis die im jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden Zollvorschriften für die vorübergehende Einfuhr – ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben und Einfuhrzöllen – von Fahrzeugen, die unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen, erfüllt werden.
(1) Auf Antrag einer zuständigen Behörde stellt die andere zuständige Behörde ihr alle maßgeblichen, unschwer beschaffbaren Informationen über die Entwicklung des durch dieses Abkommen geregelten Verkehrs zur Verfügung.
(2) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens und seiner Angleichung an die Entwicklung des Verkehrs treten auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden Parteien innerhalb einer angemessenen Frist und an einem zu vereinbarenden Ort Vertreter der zuständigen Behörden zusammen.
(1) Jede Vertragschließende Partei teilt der anderen die Erfüllung der nach ihren Gesetzen zum Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Voraussetzungen mit. Das Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.
(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von einem Jahr ab seinem Inkrafttreten in Kraft und danach weiter aufrecht, sofern nicht eine Vertragschließende Partei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich die Kündigung mitteilt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien, am 28. September 1983 in zwei Urschriften in englischer Sprache.