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Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

(1)„Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft, die entweder in der Republik Österreich oder in der Republik Tunesien zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist;

(2) „Fahrzeuge“

jedes Kraftfahrzeug, das

sowie

jeden Anhänger oder Sattelanhänger, der die Bedingung des Artikels 1 (2) a) erfüllt und von einem Unternehmer einer der beiden Vertragsparteien oder in seinem Namen betrieben wird.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Zuständige Behörden im Sinne des Abkommens sind im Falle der Republik Österreich der Bundesminister für Verkehr und im Falle der Tunesischen Republik der Minister für Transport und Kommunikation (le Ministre des Transports et des Communications).

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Dieses Abkommen gilt für die vorübergehende Einfuhr eines leeren oder beladenen Fahrzeuges in das Gebiet der einen der beiden Vertragsparteien durch einen Unternehmer der anderen Vertragspartei zum Zweck der Beförderung von Gütern oder Personen auf der Straße einschließlich der Aufnahme von Rückfrachten

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Regelmäßige Liniendienste zur Personenbeförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien unterliegen der Genehmigung durch beide Vertragsparteien.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Der Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, ein Passagierfahrzeug im Gebiet der anderen Vertragspartei für folgende internationale Gelegenheitsverkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Bewilligung hiefür in Übereinstimmung mit den Gesetzen der anderen Vertragspartei zu benützen

(2) Ein Unternehmer, der Gelegenheitsverkehrsdienste im Sinne dieses Abkommens durchführt, hat dafür Sorge zu tragen, daß sein hiefür eingesetztes Fahrzeug ein von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestelltes Kontrolldokument mit sich führt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Gütertransporte von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien oder Transittransporte durch das Gebiet einer der Vertragsparteien mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 dieses Abkommens bedürfen einer vorher ausgestellten Genehmigung.

(2) Die Genehmigung berechtigt die Unternehmer der beiden Vertragsparteien nicht, Güterbeförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und dem Hoheitsgebiet eines dritten Staates durchzuführen. Wird jedoch das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, auf dem verkehrsüblichen Weg durchfahren, so können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unter Berücksichtigung insbesondere des Verkehrsaufkommens beschließen, diesen Verkehr zu gestatten.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist für einen bestimmten Zeitraum auszustellen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens die erforderliche gleiche Anzahl von Genehmigungen erteilen. Die nähere Durchführung des Genehmigungsverfahrens, die Form der zu verwendenden Formulare sowie die Anzahl der auf die Transportunternehmen der beiden Vertragsparteien entfallenden Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Die erteilten Genehmigungen werden dem Unternehmen im Wege der zuständigen Behörde der Vertragspartei, der der Unternehmer angehört, ausgefolgt.

(5) Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar. Eine Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt); bei Transitrückfahrt ist eine weitere Genehmigung erforderlich.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Keiner Genehmigungspflicht unterliegen

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt einem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Personen oder Güter zur Beförderung innerhalb dieses Gebietes aufzunehmen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Überschreiten das Gewicht oder die Ausmaße der Fahrzeuge die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Maße, so müssen diese Fahrzeuge mit einer von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei ausgestellten Sondergenehmigung versehen sein.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Jeder Vertragspartner verbürgt sich gegenüber dem anderen Vertragspartner für die Überweisung des Saldos in konvertierbarer Währung, der sich aus den Einnahmen und Ausgaben aus den im Rahmen dieses Abkommens stattgefundenen Geschäften ergibt, gemäß den in jedem Land geltenden Vorschriften.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Das Kontrolldokument gemäß Artikel 5 sowie die Genehmigungen gemäß Artikel 6 und Artikel 9 müssen im Fahrzeug mitgeführt und jederzeit den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Die Unternehmer und die Fahrer von Fahrzeugen einer jeden Vertragspartei sind verpflichtet, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Vorschriften, insbesondere jene über den Verkehr und die Beförderung auf der Straße sowie über die Arbeitszeit und die maximale Einsatzzeit eines Lenkers einzuhalten.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder des Fahrpersonals gegen die im anderen Staat geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften oder die Bestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine der nachfolgenden Maßnahmen treffen

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die getroffenen Maßnahmen.

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen Maßnahmen, die von den Gerichten oder Vollstreckungsbehörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, getroffen werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien erhalten untereinander die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Kontakte aufrecht und treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer mittels Notifikation auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 16. November 1981, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

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