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Schifffahrt

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 7. Oktober 1975 bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (IMCO) hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 17 Absatz 1 am 18. Juli 1982 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation sind derzeit folgende weitere Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens

Algerien, Argentinien, Bahamas, Bangladesh, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), China, Deutsche Demokratische Republik, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Guinea, Indien, Irak, Iran, Island, Israel, Italien, Japan, Jemen, Jugoslawien, Kolumbien, Liberia, Mexiko, Monaco, Neuseeland (ausgenommen Cook-Inseln, Niue und Tokelau), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Norwegen, Panama, Philippinen, Polen, Republik Korea, Rumänien, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Syrien, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Hongkong).

Die Niederlande haben mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 den Geltungsbereich auf Aruba ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich am 11. November 1982 auf Bermuda, am 11. Oktober 1984 auf die Insel Man, am 9. Mai 1988 auf die Cayman-Inseln, am 7. Dezember 1988 auf Gibraltar und am 30. Dezember 1988 auf Guernsey ausgedehnt.

Die Vertragsregierungen –

VON DEM WUNSCHE GELEITET, einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Ermittlung des Vermessungsergebnisses von Schiffen aufzustellen, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Ziel am besten durch den Abschluß eines Übereinkommens erreicht werden kann –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

(1) Das Vermessungsergebnis eines Schiffes besteht aus der Bruttoraumzahl und der Nettoraumzahl.

(2) Die Bruttoraumzahl und die Nettoraumzahl werden nach diesen Regeln ermittelt.

(3) Wäre die Anwendung dieser Regeln bei neuartigen Schiffstypen in Anbetracht ihrer Konstruktionsmerkmale unvernünftig oder unausführbar, so werden die Brutto- und die Nettoraumzahl nach Anweisung der Verwaltung ermittelt. Wird das Vermessungsergebnis auf diese Weise ermittelt, so teilt die Verwaltung der Organisation zwecks Unterrichtung der Vertragsregierungen Einzelheiten des hierbei angewendeten Verfahrens mit.

(1) Oberdeck

Das Oberdeck ist das oberste dem Wetter und der See ausgesetzte durchlaufende Deck, das für alle Öffnungen in seinem freiliegenden Teil feste wetterdichte Verschlußvorrichtungen aufweist und unterhalb dessen alle Öffnungen in den Schiffsseiten mit festen wasserdichten Verschlußvorrichtungen versehen sind. Bei Schiffen mit Stufen im Oberdeck gelten die niedrigste Linie des freiliegenden Decks und ihre Verlängerung parallel zum oberen Teil des Decks als Oberdeck.

(2) Seitenhöhe

(3) Breite

Die Breite ist die größte Breite des Schiffes; sie wird mittschiffs gemessen, und zwar bei Schiffen mit Metallaußenhaut bis zur Mallkante der Spanten und bei Schiffen mit einer Außenhaut aus anderen Werkstoffen bis zur Außenkante des Schiffskörpers.

(4) Geschlossene Räume

Geschlossene Räume sind alle Räume, die von der Außenhaut, von festen oder versetzbaren Zwischenwänden oder Schotten, von Decks oder Abdeckungen – ausgenommen feste oder lose Planen – begrenzt werden. Ein Absatz im Deck oder eine Öffnung in der Außenhaut, im Deck oder in der Abdeckung, in den Trennwänden oder Endschotten eines Raumes schließt ebensowenig wie das Fehlen einer Trennwand oder eines Schotts aus, daß dieser Raum als ein geschlossener behandelt wird.

(5) Ausgesonderte Räume

Ungeachtet des Absatzes 4 werden die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Räume als ausgesonderte Räume bezeichnet und nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet; sie sind jedoch als geschlossene Räume zu behandeln, wenn sie zumindest eine der drei nachfolgenden Bedingungen erfüllen

(6) Fahrgast

Ein Fahrgast ist jede Person außer

(7) Laderäume

Bei der Berechnung der Nettoraumzahl zu erfassende Laderäume sind alle für die Beförderung von Nutzladung bestimmten geschlossenen Räume, soweit sie bei der Berechnung der Bruttoraumzahl erfaßt worden sind. Diese Laderäume sind durch eine dauerhafte Markierung mit den Buchstaben CC (cargo compartment) zu kennzeichnen, die gut sichtbar angebracht und mindestens 100 mm (4 Zoll) hoch sein müssen.

(8) Wetterdicht

Wetterdicht bedeutet, daß unter allen vorkommenden Seeverhältnissen kein Wasser in das Schiff eindringt.

Die Bruttoraumzahl (BRZ) eines Schiffes wird nach der Formel

BRZ = K1 V

ermittelt; hierin bedeuten

V =

Zahlenwert des in Kubikmeter gemessenen Inhalts aller geschlossenen Räume

K1 =

0,2 + 0,02 log10 V (oder entsprechend dem Tabellenwert in Anhang 2).

(1) Die Nettoraumzahl (NRZ) eines Schiffes wird nach der Formel

/Dokumente/Bundesnormen/NOR12149257/image001.png

ermittelt; hierin dürfen

a) der Faktor /Dokumente/Bundesnormen/NOR12149257/image002.pngniemals größer als eins,

b) der Ausdruck /Dokumente/Bundesnormen/NOR12149257/image003.png /Dokumente/Bundesnormen/NOR12149257/image002.png niemals kleiner als 0,25 BRZ und

in der Formel bedeuten

Vc =

Zahlungwert des in Kubikmeter gemessenen Inhalts aller Laderäume,

K2 =

0,2 + 0,02 log tief 10 V tief c (oder entsprechend dem Tabellenwert in Anhang 2),

K3 =

1,25 /Dokumente/Bundesnormen/NOR12149257/image004.png,

H =

Seitenhöhe mittschiffs gemäß Regel 2 Abs. 2 (in Meter),

T =

Tiefgang mittschiffs gemäß Absatz 2 der vorliegenden Regel (in Meter),

N1 =

Anzahl der Fahrgäste in Kabinen mit nicht mehr als 8 Betten,

N2 =

Anzahl der sonstigen Fahrgäste,

N1 + N2 =

Gesamtzahl der nach dem Fahrgastzeugnis zulässigen Fahrgäste; falls die Summe vonN1 und N2 kleiner als 13 ist, bleibt sie unberücksichtigt,

BRZ =

Bruttoraumzahl des Schiffes gemäß Regel 3.

(2) Als Tiefgang (T) im Sinne des Absatzes 1 gilt

(1) Wenn die in den Regeln 3 und 4 bestimmten Merkmale eines Schiffes wie z. B. V, Vc, T, N1 oder N2 verändert werden und diese Änderung zu einem Anwachsen der nach der Regel 4 ermittelten Nettoraumzahl führt, ist diese unverzüglich den neuen Merkmalen entsprechend zu ermitteln und anzuwenden.

(2) Schiffe, denen sowohl ein Freibord nach Buchstabe a als auch nach Buchstabe b der Regel 4 Abs. 2 erteilt worden ist, erhalten nur eine nach jener Regel ermittelte Nettoraumzahl, und zwar die, die dem für den jeweiligen Einsatz des Schiffes erteilten Freibord entspricht.

(3) Wenn die in den Regeln 3 und 4 bestimmten Merkmale eines Schiffes wie z. B. V, Vc, T, N1 oder N2 verändert werden oder wenn der in Absatz 2 erwähnte Freibord bei einem Wechsel des Einsatzes des Schiffes verändert wird und eine solche Änderung zu einer Verminderung der nach Regel 4 ermittelten Nettoraumzahl führt, darf ein neuer Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) mit dieser kleineren Nettoraumzahl erst nach Ablauf von zwölf Monaten nach Ausstellung des bis dahin geltenden Meßbriefs ausgestellt werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht,

(1) Der Inhalt aller bei der Berechnung der Brutto- und Nettoraumzahlen erfaßten Räume wird ohne Berücksichtigung von Isolationen u. dgl. bei Schiffen aus Metall bis zur Innenseite der Außenhaut oder baulicher Trennflächen und bei Schiffen aus anderem Werkstoff bis zur Außenseite der Außenhaut und der Innenseite baulicher Trennflächen gemessen.

(2) Der Inhalt von Anhängen wird dem Gesamtinhalt hinzugerechnet.

(3) Der Inhalt von zur See hin offenen Räumen braucht dem Gesamtinhalt nicht hinzugerechnet zu werden.

(1) Alle für die Berechnung der Rauminhalte verwendeten Maße werden auf den Zentimeter oder ein Zwanzigstel Fuß gerundet.

(2) Die Inhalte sind nach Verfahren zu berechnen, die für die jeweiligen Räume allgemein anerkannt sind und deren Genauigkeit den Anforderungen der Verwaltung genügt.

(3) Die Berechnungen müssen so viele Einzelheiten enthalten, daß sie leicht nachgeprüft werden können.

(Anm.: Anhang 1 als PDF dokumentiert)

(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

(Anm.: Anlage II als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

(1) Dieses Übereinkommen gilt für folgende Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind

(2) Dieses Übereinkommen gilt für

(3) Das Vermessungsergebnis vorhandener Schiffe, auf die dieses Übereinkommen nach Absatz 2 Buchstabe c angewendet worden ist, darf danach nicht wieder nach den Vorschriften ermittelt werden, welche die Verwaltung vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

(1) Dieses Übereinkommen gilt nicht für

(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe, die ausschließlich auf folgenden Gewässern verkehren

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

(1) Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.

(2) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen erfolgt durch die Verwaltung, die jedoch die Ermittlung von ihr anerkannten Personen oder Stellen übertragen kann. Die betreffende Verwaltung trägt jedoch in jedem Fall die volle Verantwortung für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

(1) Jedem Schiff, dessen Brutto- und Nettoraumzahl nach Maßgabe dieses Übereinkommens ermittelt worden sind, wird ein Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) ausgestellt.

(2) Dieser Meßbrief wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für den Meßbrief.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

(1) Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Brutto- und Nettoraumzahl eines Schiffes ermitteln und diesem nach Maßgabe dieses Übereinkommens einen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) ausstellen oder ausstellen lassen.

(2) Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Meßbriefs sowie eine Abschrift der Berechnung des Vermessungsergebnisses übermittelt.

(3) Ein in dieser Weise ausgestellter Meßbrief muß die Feststellung enthalten, daß er auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; er hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 7 ausgestellter Meßbrief und wird ebenso anerkannt.

(4) Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) ausgestellt werden.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

(1) Der Meßbrief wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefaßt. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muß der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

(2) Die Form des Meßbriefs muß dem in Anlage II wiedergegebenen Muster entsprechen.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

(1) Abgesehen von den in den Regeln vorgesehenen Ausnahmen wird ein Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) ungültig und von der Verwaltung außer Kraft gesetzt, wenn Änderungen in der allgemeinen Anordnung, der Bauart, dem Fassungsvermögen, dem Gebrauch von Räumen, der im Fahrgastschiffs-Zeugnis angegebenen zulässigen Gesamtzahl der Fahrgäste, dem erteilten Freibord oder dem zulässigen Tiefgang des Schiffes vorgenommen worden sind, die eine Vergrößerung der Brutto- oder Nettoraumzahl erfordern.

(2) Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 3 wird der einem Schiff von einer Verwaltung ausgestellte Meßbrief ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt.

(3) Wechselt ein Schiff zur Flagge eines anderen Staates über, dessen Regierung Vertragsregierung ist, so behält der Internationale Schiffsmeßbrief (1969) seine Gültigkeit für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Verwaltung einen neuen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) als Ersatz ausstellt, wenn dies vor Ablauf der drei Monate geschieht. Die Vertragsregierung des Staates, dessen Flagge das Schiff bis dahin geführt hat, übersendet der Verwaltung nach dem Wechsel so bald wie möglich eine Abschrift des Meßbriefs, der sich zum Zeitpunkt des Wechsels an Bord befindet, sowie eine Abschrift der Berechnung des entsprechenden Vermessungsergebnisses.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Meßbriefe, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Meßbriefen.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

(1) Ein Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung Vertragsregierung ist, unterliegt in den Häfen anderer Vertragsregierungen der Überprüfung durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Regierungen. Diese Überprüfung ist auf die Feststellung zu beschränken,

(2) Die Durchführung dieser Überprüfung darf keinen Zeitverlust für das Schiff verursachen.

(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, daß die Hauptmerkmale des Schiffes von den im Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) eingetragenen so abweichen, daß sich eine größere Brutto- oder Nettoraumzahl ergeben würde, so ist die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, unverzüglich zu unterrichten.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Schiff nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es einen nach Maßgabe des Übereinkommens ausgestellten gültigen Meßbrief besitzt.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

(1) Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Vermessungsfragen, die gegenwärtig zwischen den an diesem Übereinkommen beteiligten Regierungen in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam im bezug auf

(2) Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, sind die letzteren maßgebend.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Die Vertragsregierungen verpflichten sich, der Organisation folgende Unterlagen zu übermitteln und bei ihr zu hinterlegen

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

(1) Dieses Übereinkommen liegt sechs Monate, vom 23. Juni 1969 an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshof können Vertragsparteien des Übereinkommens werden,

(2) Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde bei der Organisation. Die Organisation teilt allen Regierungen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jede neue Annahme und jeden neuen Beitritt sowie den Zeitpunkt der Hinterlegung der betreffenden Urkunde mit. Die Organisation teilt außerdem allen Regierungen, die das Übereinkommen bereits unterzeichnet haben, jede Unterzeichnung mit, die innerhalb von sechs Monaten nach dem 23. Juni 1969 erfolgt.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

(1) Dieses Übereinkommen tritt 24 Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens 25 Regierungen von Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 65 v.H. des Bruttoraumgehalts aller Handelsschiffe der Welt ausmachen, es nach Artikel 16 ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Die Organisation teilt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit.

(2) Für Regierungen, die während der in Absatz 1 genannten 24 Monate eine Annahme- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, wird die Annahme oder der Beitritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens oder drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt.

(3) Für Regierungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Annahme- oder Beitrittsurkunde zu demselben hinterlegt haben, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde in Kraft.

(4) Nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Änderung dieses Übereinkommens in Kraft treten zu lassen, oder zu dem bei einstimmig angenommenen Änderungen alle notwendigen Annahmen nach Artikel 18 Abs. 2 Buchstabe b als erfolgt gelten, gilt jede hinterlegte Annahme- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

(1) Dieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragsregierung durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.

(2) Änderung durch einstimmige Annahme

(3) Änderung nach Prüfung durch die Organisation

(4) Änderung durch eine Konferenz

(5) Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels in Kraft tretende Änderung sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit.

(6) Jede Annahme oder Erklärung auf Grund dieses Artikels erfolgt durch die Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation; diese notifiziert allen Vertragsregierungen den Eingang der Annahme oder Erklärung.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

(1) Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

(2) Die Kündigung erfolgt durch die Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation; diese teilt allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Kündigung sowie den Tag ihres Eingangs mit.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Urkunde bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

(1) a) Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet so bald wie möglich in Konsultationen ein oder ergreifen sonstige angemessene Maßnahmen mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, daß das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.

b) Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt.

(2) a) Die Vereinten Nationen oder eine Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a abgegeben haben, können jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, daß das Übereinkommen auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr erstreckt wird.

b) Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Notifikation der Organisation zugegangen ist, oder nach einem längeren, in der Notifikation angegebenen Zeitabschnitt nicht mehr auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt.

(3) Die Organisation setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung gemäß Absatz 2 in Kenntnis, hierbei gibt sie jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung beginnt oder endet.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

(1) Dieses Übereinkommen wird bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und allen Regierungen, die diesem Übereinkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.

(2) Der Generalsekretär der Organisation übermittelt den Wortlaut dieses Übereinkommens sogleich nach seinem Inkrafttreten dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Bundesrecht Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu London am 23. Juni 1969.

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