Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Inhaltsübersicht (53)
Gesetzestext (53 Artikel)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben
1. Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird mit der Maßgabe angewendet, daß die Vorankündigung des Zeichens B 2a mit dem Zeichen B 1 erfolgt, das durch eine rechteckige Tafel mit dem Symbol „STOP“ und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B 2a anzeigt.
2. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen werden mit der Maßgabe angewendet, daß das grüne Licht auch blinken darf; grünes blinkendes Licht bedeutet das unmittelbar bevorstehende Ende der Zeitdauer für grünes Licht.
3. Die Ziffer 6 (Zeichen E 19 und E 20) des Anhanges 5 Abschnitt F des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird nicht angewendet.
Der Bundespräsident hat erklärt, daß gegen die Änderungen des Übereinkommens keine Ablehnung gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erfolgt und hiebei nachstehenden Vorbehalt erklärt
(Übersetzung)
Die Republik Österreich erklärt, daß sie die Ziffern 4 und 6 des Anhanges 1 Abschnitt G Unterabschnitt V des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen nicht anwendet.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Bahrain, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Indien, Iran, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Pakistan, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Weißrußland und Zaire.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
1. Vorbehalte gemäß Art. 46 Abs. 1 erklärt
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;
2. Erklärungen gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. b abgegeben
Bulgarien, Kuba und Philippinen.
Gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. a haben nachstehende Staaten notifiziert
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 6, Art. 23 Abs. 7 und zu Abschnitt F Pkt. 6 von Anhang 5.
Die auf den Hinweiszeichen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Z i bis v erscheinenden Worte werden in der Volksrepublik Bulgarien zusätzlich auch in einer Umschreibung in lateinischen Buchstaben angegeben, jedoch nur an den Grenzstellen der durch die Volksrepublik Bulgarien führenden internationalen Durchzugsstraßen und an für den internationalen Tourismus bedeutenden Stellen.
Ferner hat Bulgarien den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 6. Mai 1994 zurückgezogen.
Die Ständige Mission von Chile informiert den Generalsekretär hiemit, daß die Regierung von Chile diesen vorgeschlagenen Änderungen zustimmt.
Unbeschadet dessen möchte sie jedoch einige Bemerkungen anschließen, die zur Klarstellung des vorgeschlagenen Wortlauts dienen sollen. So ist sie zwar damit einverstanden, daß im gesamten Wortlaut der Ausdruck „Masse“ anstelle des Ausdrucks „Gewicht“ eingesetzt wird, ist aber der Auffassung, daß den Vertragsstaaten ein gewisser Zeitraum zur Durchführung der erforderlichen Anpassungen zugestanden werden sollte.
In Anhang 1, der den Titel „road signs“ (Signos camineros) trägt, wäre dann, wenn die betreffenden Straßenverkehrszeichen jene einschließen, die auf jedem Verkehrsweg auf dem Staatsgebiet und nicht nur auf Straßen in Verwendung stehen, stets der Ausdruck Serials viales zu gebrauchen.
Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 10 Abs. 6 sollte als Alternative zu den derzeitigen Bestimmungen des Übereinkommens dienen, so daß jede Vertragspartei für die ihr geeignet erscheinende Alternative optieren kann.
Der Wortlaut von Artikel 3b Abs. 2 sollte abgeändert werden, um ihn leichter verständlich zu machen.
Das in Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 5 angeführte Symbol bezieht sich auf Dreh- oder Zugbrücken und nicht auf Hängebrücken; dies wäre richtigzustellen.
Das in Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 25 angeführte Symbol bezieht sich auf Eisenbahnkreuzungen mit Schranken und nicht auf Brücken; dies wäre richtigzustellen.
Vorbehalte zu Art. 27 Abs. 3, wonach „VORRANG GEBEN“ sowohl durch eine Quermarkierung als auch durch eine Tafel angezeigt wird.
Gemäß Art. 38 Abs. 1 wird das Übereinkommen vorbehaltlich einer weiteren Mitteilung auf die Färöer Inseln und Grönland nicht angewendet.
Die Vorschläge beinhalten eine Überarbeitung des Übereinkommens mit geändertem Standort der Vorschriften und geänderten Bezügen der Vorschriften zueinander. Zum Zweck der Klarheit werden im folgenden auch die bereits bestehenden Vorbehalte und Erklärungen angepaßt bzw. bestätigt.
Art. 10 Abs. 6 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Abs. 9 des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 7 dieses Übereinkommens gebunden.
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 19 und E 20 gebunden.
Gemäß Artikel 46 Abs. 1 betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 44 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“
Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.
(Anm.: Vorbehalt zu Punkt 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 73/2026)
2. Bezüglich Artikel 18 (Ortstafeln) behält sich Finnland das Recht vor, die Zeichen E 9a oder E 9b, die den Ortsbeginn, oder E 9c oder E 9d, die das Ortsende anzeigen, nicht zu verwenden. An ihrer Stelle werden Symbole verwendet. Ein dem Zeichen E 9b entsprechendes Zeichen wird zur Angabe des Ortsnamens verwendet, bezeichnet jedoch nicht dasselbe wie Zeichen E 9b;
(Anm.: Vorbehalt zu Punkt 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 560/1996)
4. Bezüglich Abschnitt F von Anhang 5 Abs. 6 (Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen) behält sich Finnland das Recht vor, Zeichen für eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle zu verwenden, die sich von den Zeichen E 19 und E 20 in Form und Farbe unterscheiden.
Zu Art. 10 Abs. 6 hinsichtlich des französischen Mutterlandes und der französischen überseeischen Gebiete.
Die von der Wirtschaftskommission für Europa angenommenen Entscheidungen sehen als Vorankündigung des Zeichens B, 2a das Zeichen B, 1, das durch eine rechteckige Zusatztafel mit dem Symbol „Stop” und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B, 2a anzeigt. Diese Verfügung steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Art. 10 des Übereinkommens.
Griechenland erklärt, daß seine Regierung Motorfahrräder nicht wie Krafträder behandelt.
Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.
Zu Art. 10 Abs. 6
Die Vorankündigung des Zeichens B, 2a soll das Zeichen B, 1, ergänzt durch eine rechteckige Zusatztafel mit dem Wort „Stop” und einer Zahl, die die Entfernung vom Zeichen B, 2a anzeigt, sein.
Zu Art. 24 Abs. 7
Rote oder gelbe Pfeile sollen mit einem schwarzen runden Hintergrund verwendet werden.
Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Inhalt des Artikels 44 nicht gebunden fühlt.
Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds als Motorräder behandelt.
Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet.
Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen in Artikel 10 (6), Anlage 4 A (2) (a) (iii), Anlage 4 A (2) (a) (v) und Anlage 5 F (4) und (5) [des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen] nicht gebunden.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 44 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 32/2006)
(1) Anstelle von Artikel 10 Abs. 6 des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 9 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen anwenden.
(2) Bezüglich Anhang 5 Abschnitt F Abs. 4 des Übereinkommens haben die Zeichen E 15 – E 18 einen grünen Untergrund.
(3) Bezüglich Artikel 44 des Übereinkommens erhebt Schweden Einwand dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung als Vorwarnzeichen zum Zeichen B,2 ein identisches Zeichen mit einer zusätzlichen Tafel (Muster H,1) wie in Anhang 1, Abschnitt H festgehalten, vorzusehen.
Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 13bis Abs. 2 gebunden.
Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 2 oder des Abschnitts C von Anhang 5 gebunden.
Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 26bis Abs. 1 gebunden.
Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz gebunden.
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung eine Verordnung zu erlassen, die festlegt, dass die Zeichen C, 13aa und C 13ab Lenkern nicht verbieten, Kraftfahrzeuge, deren Geschwindigkeit mit 30 km/h beschränkt ist, zu überholen.
Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Abs. 7 gebunden.
Die Schweiz erachtet sich nicht an Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G gebunden.
Die Schweiz behält sich das Recht vor, nationale Gesetze zu erlassen, die vorschreiben, daß die Zeichen C,13aa und C,13ab es Lenkern nicht verbietet, auch Motorfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km in der Stunde zu überholen.
Die Schweiz erachtet sich nicht an die vorgegebene Bestimmung gebunden, daß die Zeichen E 15, E 16, E 17 und E 18 einen blauen Grund haben.
Die ehem. Tschechoslowakei hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 22. Jänner 1991 zurückgenommen.
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik betrachtet sich an die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 6 des Übereinkommens betreffend die Vorankündigung des Zeichens B, 2 unter der Maßgabe, wie sie im Europäischen Zusatzprotokoll hiezu bestimmt sind, gebunden.
Ungarn hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 8. Dezember 1989 zurückgenommen.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Vietnam gemäß Art. 46 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, sich an die Bestimmungen von Art. 44 des Übereinkommens nicht gebunden zu betrachten.
1. „A“-GEFAHRENWARNZEICHEN müssen dem Muster Aa oder dem Muster Ab entsprechen, wie sie hier beschrieben und in Anhang 3 abgebildet sind, ausgenommen die Zeichen A 28 und A 29, die jeweils in den nachstehenden Absätzen 28 und 29 beschrieben sind. Das Muster Aa ist ein gleichseitiges Dreieck, dessen eine Seite waagrecht ist; die dieser Seite gegenüberliegende Spitze zeigt nach oben. Der Grund ist weiß oder gelb, der Rand ist rot. Das Muster Ab ist ein Quadrat, dessen eine Diagonale lotrecht steht; der Grund ist gelb und der Rand, der nur sehr schmal ist, schwarz. Die auf diesen Zeichen befindlichen Symbole sind, wenn nichts anderes angegeben ist, schwarz oder dunkelblau.
2. Die Seitenlänge der Zeichen Aa im Normalformat beträgt etwa 0,90 m; die Seitenlänge der Zeichen Aa im Kleinformat soll nicht unter 0,60 m liegen. Die Seitenlänge der Zeichen Ab im Normalformat beträgt etwa 0,60 m; die Seitenlänge der Zeichen Ab im Kleinformat soll nicht unter 0,40 m liegen.
3. Hinsichtlich der Wahl zwischen den Mustern Aa und Ab siehe Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1.
Um eine gefährliche Kurve oder eine Folge von gefährlichen Kurven anzuzeigen, ist je nach Fall eines der folgenden Symbole zu verwenden
2. Gefährliches Gefälle
a) Um ein starkes Gefälle anzuzeigen, ist das Zeichen Aa mit dem Symbol A 2a und das Zeichen Ab mit dem Symbol A 2b zu verwenden.
b) Der linke Teil des Symbols A 2a füllt die linke Ecke der Tafel aus; seine Grundlinie erstreckt sich über die gesamte Breite der Tafel. In den Symbolen A 2a und A 2b bezeichnet die Ziffer das Gefälle in Prozenten; diese Angabe kann durch die eines Verhältnisses ersetzt sein (1:10). Jedoch können die Vertragsparteien anstelle des Symbols A 2a oder A 2b, aber unter möglichster Berücksichtigung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe b, das Symbol A 2c wählen, wenn sie das Zeichen Aa angenommen haben und Symbol A 2d wählen, wenn sie das Zeichen Ab angenommen haben.
3. Starke Steigung
a) Um eine starke Steigung anzuzeigen, ist das Zeichen Aa mit dem Symbol A 3a und das Zeichen Ab mit dem Symbol A 3b zu verwenden.
b) Der rechte Teil des Symbols A 3a füllt die rechte Ecke der Tafel aus; seine Grundlinie erstreckt sich über die gesamte Breite der Tafel. In den Symbolen A 3a und A 3b bezeichnet die Ziffer die Steigung in Prozenten; diese Angabe kann durch die eines Verhältnisses ersetzt sein (1:10). Jedoch können die Vertragsparteien, die das Symbol A 2c als Symbol für gefährliches Gefälle gewählt haben, anstelle des Symbols A 3a das Symbol A 3c wählen und die Vertragsparteien, die das Symbol A 2d gewählt haben, können anstelle des Symbols A 3b das Symbol A 3d wählen.
4. Fahrbahnverengung
Um eine Fahrbahnverengung anzuzeigen, ist das Symbol A 4a oder ein Symbol, das die örtliche Gestaltung klarer zeigt, wie A 4b zu verwenden.
5. Bewegliche Brücke
a) Um eine bewegliche Brücke anzuzeigen, ist das Symbol A 5 zu verwenden.
b) Unter das Gefahrenwarnzeichen mit dem Symbol A 5 kann die rechteckige Tafel A 29a des nachstehenden Absatzes 29 angebracht werden; in diesem Fall sind bei etwa einem Drittel und bei etwa zwei Dritteln des Abstandes zwischen dem Zeichen mit dem Symbol A 5 und der beweglichen Brücke die Tafeln A 29b und A 29c des Absatzes 29 aufzustellen.
6. Straße, die auf einen Kai oder zu einem Ufer führt
Um anzuzeigen, daß die Straße auf einen Kai oder zu einem Ufer führt, ist das Symbol A 6 zu verwenden.
7. Unebene Fahrbahn
a) Um Querrinnen, aufgewölbte Brücken, Aufwölbungen oder Strecken mit schlechtem Fahrbahnzustand anzuzeigen, ist das Symbol A 7a zu verwenden.
b) Um eine aufgewölbte Brücke oder Aufwölbung anzuzeigen, kann das Symbol A 7a durch das Symbol A 7b ersetzt werden.
c) Um eine Querrinne anzuzeigen, kann das Symbol A 7a durch das Symbol A 7c ersetzt werden.
8. Gefährliche Bankette
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, dessen Bankette besonders gefährlich sind, ist das Symbol A 8 zu verwenden.
b) das Symbol kann umgekehrt werden.
9. Schleudergefahr
Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit besonders glatter Fahrbahn zu rechnen ist, ist das Symbol A 9 zu verwenden.
10. Rollsplitt
Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit dem Wegschleudern von Splitt zu rechnen ist, ist das Zeichen Aa mit dem Symbol A 10a und das Zeichen Ab mit dem Symbol A 10b zu verwenden.
11. Steinschlag
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit Steinschlag und daher mit Steinen auf der Straße zu rechnen ist, ist das Zeichen Aa mit dem Symbol A 11a und das Zeichen Ab mit dem Symbol A 11b zu verwenden.
b) In beiden Fällen nimmt der rechte Teil des Symbols die rechte Ecke der Tafel ein.
c) Das Symbol kann umgekehrt werden.
12. Fußgängerübergang
a) Um einen entweder durch Markierungen auf der Fahrbahn oder durch das Zeichen E 12 gekennzeichneten Schutzweg anzuzeigen, ist das Symbol A 12 zu verwenden, von dem es zwei Ausführungen gibt: A 12a und A 12b.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
13. Kinder
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, der häufig von Kindern benutzt wird, wie beim Ausgang der Schule oder eines Spielplatzes, ist das Symbol A 13 zu verwenden.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
14. Radfahrer
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo häufig Radfahrer in die Straße einfahren oder sie überqueren, ist das Symbol A 14 zu verwenden.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
15. Vieh oder andere Tiere
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo eine besondere Gefahr besteht, daß Tiere die Straße überqueren, ist ein Symbol zu verwenden, das die Silhoutte (Anm.: richtig: Silhouette) eines Tieres – Haustier oder Wild – von der Art zeigt, um die es sich hauptsächlich handelt, wie das Symbol A 15a für ein Haustier und das Symbol A 15b für Wild.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
16. Baustelle
Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo sich eine Baustelle befindet, ist das Symbol A 16 zu verwenden.
17. Lichtzeichen
a) Wenn die Ankündigung einer Stelle, wo der Verkehr durch Lichtzeichen des Drei-Farben-Systems geregelt ist, für erforderlich erachtet wird, weil die Verkehrsteilnehmer kaum mit einer solchen Stelle rechnen können, ist das Symbol A 17 zu verwenden. Hiervon gibt es drei Ausführungen: A 17a, A 17b und A 17c, die der Anordnung der Lichter in dem in Artikel 23 Absätze 4 bis 6 beschriebenen Drei-Farben-System entsprechen.
b) Dieses Symbol zeigt die drei Farben der Lichter, die es ankündigt.
18. Kreuzung, an der der Vorrang durch die allgemeine Regel bestimmt wird
a) Um eine Kreuzung anzuzeigen, an der der Vorrang durch die in dem betreffenden Land in Kraft allgemein geltende Regel bestimmt wird, ist das Zeichen Aa mit dem Symbol A 18a oder das Zeichen Ab mit dem Symbol A 18b zu verwenden.
b) Die Symbole A 18a und A 18b können durch Symbole ersetzt werden, die die Art der Kreuzung klarer bezeichnen, wie A 18c, A 18d, A 18e, A 18f und A 18g.
19. Kreuzung mit einer Straße, deren Benutzer Vorrang gewähren müssen
a) Um eine Kreuzung anzuzeigen, deren Benutzer Vorrang gewähren müssen, ist das Symbol A 19a zu verwenden.
b) Das Symbol A 19a kann ersetzt werden durch Symbole, die die Art der Kreuzung klarer bezeichnen wie A 19b und A 19c.
c) Diese Symbole dürfen auf einer Straße nur verwendet werden, wenn auf der oder den Straßen, mit denen sie die angekündigte Kreuzung bildet, das Zeichen B 1 oder B 2 aufgestellt ist, oder wenn auf diesen Straßen (wie Fuß- oder Feldwege) die Benutzer nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften selbst beim Fehlen dieser Zeichen an der Kreuzung Vorrang gewähren müssen. Die Verwendung dieser Symbole auf Straßen, wo das Zeichen B 3 aufgestellt ist, ist auf Ausnahmefälle zu beschränken.
20. Kreuzung mit einer Straße, deren Benutzern Vorrang gewährt werden muß
a) Wenn an der Kreuzung das Zeichen B 1 „VORRANG GEBEN“ aufgestellt ist, ist bei der Zufahrt das Symbol A 20 zu verwenden.
b) Wenn an der Kreuzung das Zeichen B 2 „HALT“ aufgestellt ist, ist bei der Zufahrt dasjenige der beiden Symbole A 21a oder A 21b zu verwenden, das dem Zeichen B 2 entspricht.
c) Anstelle des Zeichens Aa mit diesen Symbolen können jedoch nach Artikel 10 Absatz 6 die Zeichen B 1 oder B 2 verwendet werden.
21 Kreuzung mit Kreisverkehr
Um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen, ist das Symbol A 22 zu verwenden.
22. Kreuzung, an der der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt wird
Wenn der Verkehr an der Kreuzung durch Lichtzeichen geregelt wird, kann anstelle der oder ergänzend zu den in den obigen Absätzen 18 bis 21 beschriebenen Zeichen ein Zeichen Aa oder Ab mit dem Symbol A 17 des obigen Absatzes 17 aufgestellt werden.
23. Gegenverkehr
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo der Verkehr auf derselben Fahrbahn vorübergehend oder dauernd in beiden Richtungen fließt, während der vorhergehende Abschnitt eine Einbahnstraße oder eine Straße mit mehreren, dem Einbahnverkehr vorbehaltenen Fahrbahnen war, ist das Symbol A 23 zu verwenden.
b) Das dieses Symbol tragende Zeichen ist am Anfang des Straßenabschnittes und dann so oft wie nötig zu wiederholen.
24. Verkehrsstau
a) Um anzuzeigen, daß auf dem folgenden Straßenabschnitt ein Verkehrsstau zu erwarten ist, ist Symbol A 24 zu verwenden.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
25. Eisenbahnkreuzungen mit Schranken
Um Eisenbahnkreuzungen mit Schranken oder mit versetzt auf beiden Seiten des Bahnkörpers angebrachten Halbschranken anzuzeigen, ist das Symbol A 25 zu verwenden.
26. Andere Eisenbahnkreuzungen
Um andere Eisenbahnkreuzungen anzuzeigen, ist das Symbol A 26a oder A 26b oder Symbol A 27 je nach Zweckdienlichkeit zu verwenden.
27. Kreuzung mit Straßenbahnschienen
Handelt es sich nicht um eine Eisenbahnkreuzung nach Artikel 1, so kann, um anzuzeigen, daß die Straße Straßenbahnschienen kreuzt, das Symbol A 27 verwendet werden.
ANMERKUNG: Wenn es für erforderlich erachtet wird, vor Kreuzungen von Straßen und Schienenwegen zu warnen, wo der Schienenverkehr sehr langsam ist und der Straßenverkehr durch einen Bahnbediensteten geregelt wird, der die erforderlichen Handzeichen gibt, ist das Zeichen A 32 des untenstehenden Absatzes 32 zu verwenden.
28. Zeichen in unmittelbarer Nähe der Eisenbahnkreuzungen
a) Es gibt drei Muster des in Artikel 35 Absatz 2 angeführten Zeichens A 28: A 28a, A 28b und A 28c.
b) Die Muster A 28a und A 28b haben einen weißen oder gelben Grund und einen roten oder schwarzen Rand; das Muster A 28c hat einen weißen oder gelben Grund und einen schwarzen Rand; die Aufschrift des Musters A 28c besteht aus schwarzen Buchstaben. Das Muster A 28b ist nur zu verwenden, wenn der Schienenweg mindestens zwei Gleise aufweist; in dem Muster A 28c ist die Zusatztafel, die die Zahl der Gleise angibt, nur anzubringen, wenn der Schienenweg mindestens zwei Gleise aufweist.
c) Die Länge der Arme des Kreuzes beträgt in der Regel mindestens 1,20 m. Bei Platzmangel kann das Zeichen mit nach oben und unten gerichteten Spitzen angebracht werden.
29. Zusätzliche Zeichen an der Zufahrt zu Eisenbahnkreuzungen oder beweglichen Brücken
a) Die in Artikel 9 Absatz 5 angeführten Schilder sind: A 29a, A 29b und A 29c. Die Schrägstreifen fallen zur Fahrbahn hin ab.
b) Über den Zeichen A 29b und A 29c kann in gleicher Weise wie über dem Zeichen A 29a das Gefahrenwarnzeichen für Eisenbahnkreuzungen angebracht werden.
30. Flugplatz
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit Überfliegen in geringer Höhe durch startende oder landende Flugzeuge zu rechnen ist, ist das Symbol A 30 zu verwenden.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
31. Seitenwind
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo häufig heftiger Seitenwind herrscht, ist das Symbol A 31 zu verwenden.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
32. Andere Gefahren
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo andere als die in den Absätzen 1 bis 31 oder in Abschnitt B dieses Anhangs genannten Gefahren bestehen, kann das Symbol A 32 verwendet werden.
b) Es steht den Vertragsparteien jedoch frei, entsprechend Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii ausdrucksvolle Symbole zu verwenden.
c) Das Zeichen A 32 kann insbesondere verwendet werden, um Eisenbahnkreuzungen anzuzeigen, wo der Schienenverkehr sehr langsam ist und der Straßenverkehr durch einen Bahnbediensteten, der die erforderlichen Handzeichen gibt, geregelt wird.
VORRANGZEICHEN
ANMERKUNG: An einer Kreuzung von Straßen, von denen eine Vorrangstraße ist, die ihre Richtung ändert, kann unter den die Kreuzung anzeigenden Gefahrenwarnzeichen oder den an der Kreuzung aufgestellten Vorrangzeichen eine Tafel angebracht werden, die auf einem Schema der Kreuzung den Verlauf der Vorrangstraße zeigt.
1. Zeichen „VORRANG GEBEN“
a) Das Zeichen „VORRANG GEBEN“ ist das Zeichen B 1. Es ist ein gleichseitiges Dreieck, dessen eine Seite waagrecht ist; die dieser Seite gegenüberliegende Spitze zeigt nach unten. Der Grund ist weiß oder gelb, der Rand ist rot. Das Zeichen trägt kein Symbol.
b) Die Seitenlänge der Zeichen im Normalformat beträgt etwa 0,90 m; die Seitenlänge der Zeichen im Kleinformat beträgt nicht unter 0,60 m.
2. Zeichen „HALT“
a) Das Zeichen „HALT“ ist das Zeichen B 2, von dem es zwei Muster gibt
b) Die Höhe des Zeichens B 2a im Normalformat und der Durchmesser des Zeichens B 2b im Normalformat betragen etwa 0,90 m; bei Zeichen im Kleinformat sollten sie nicht unter 0,60 m liegen.
c) Hinsichtlich der Wahl zwischen den Mustern B 2a und B 2b siehe Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3.
3. Zeichen „VORRANGSTRASSE“
a) Das Zeichen „VORRANGSTRASSE“ ist das Zeichen B 3. Es ist ein Quadrat, dessen eine Diagonale lotrecht steht. Der schmale Rand des Zeichens ist schwarz; es enthält in seiner Mitte ein gelbes oder orangefarbiges Quadrat mit schmalem schwarzem Rand; die Fläche zwischen den beiden Quadraten ist weiß.
b) Die Seitenlänge der Zeichen im Normalformat beträgt etwa 0,50 m; die Seitenlänge der Zeichen im Kleinformat soll nicht unter 0,35 m liegen.
4. Zeichen „ENDE DES VORRANGES“
Das Zeichen „ENDE DES VORRANGES“ ist das Zeichen B 4. Es ist das Zeichen B 3 mit einem zusätzlichen schwarzen oder grauen Mittelstreifen, der zu der linken unteren und der rechten oberen Seite senkrecht steht, oder einer Reihe von schwarzen oder grauen Parallelstrichen, die einen Streifen der vorgenannten Art bilden.
5. Zeichen „WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR“
a) Wenn an einer Fahrbahnverengung, wo das Ausweichen schwierig oder unmöglich ist, der Verkehr geregelt wird und keine Lichtzeichen aufgestellt werden, weil die Lenker die Verengung bei Tag und Nacht in ihrer ganzen Länge deutlich überblicken können, kann man einer Verkehrsrichtung dadurch die Wartepflicht auferlegen, daß man auf der Seite der Verengung, wo der Verkehr die Wartepflicht hat, das Zeichen „WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR“ B 5 aufstellt. Dieses Zeichen verbietet, in die Verengung einzufahren, solange es nicht möglich ist, sie zu durchfahren, ohne aus der Gegenrichtung kommende Fahrzeuge zum Anhalten zu zwingen.
b) Dieses Zeichen ist rund mit weißem oder gelbem Grund und rotem Rand; der die Wartepflicht auferlegende Pfeil ist rot, der die andere Richtung bezeichnende Pfeil schwarz.
6. Zeichen „WARTEPFLICHT FÜR DEN GEGENVERKEHR“
a) Um den Lenkern anzuzeigen, daß die aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeuge zu warten haben, ist das Zeichen B 6 zu verwenden.
b) Dieses Zeichen ist rechteckig mit blauem Grund; der nach oben gerichtete Pfeil ist weiß, der andere rot.
c) Wenn ein Zeichen B 6 angebracht ist, muß auf der anderen Seite der Verengung das für den Gegenverkehr bestimmte Zeichen B 5 aufgestellt werden.
VERBOTS- ODER BESCHRÄNKUNGSZEICHEN
I. Allgemeine Merkmale und Symbole
1. Die Verbots- oder Beschränkungszeichen sind rund; ihr Durchmesser beträgt mindestens 0,60 m außerhalb von Ortsgebieten und in Ortsgebieten mindestens 0,40 m oder 0,20 m für Zeichen, die das Halten und Parken verbieten oder beschränken.
2. Sofern nicht bei den einzelnen Zeichen etwas anderes angegeben ist, haben die Verbots- und Beschränkungszeichen einen weißen oder gelben Grund bzw. Zeichen, die das Halten oder Parken verbieten oder beschränken, einen blauen Grund mit einem breiten roten Rand; die Symbole und etwaige Aufschriften sind schwarz oder dunkelblau; etwaige Schrägbalken sind rot und verlaufen von links oben nach rechts unten.
II. Beschreibungen
1. Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen
a) Um anzuzeigen, daß die Einfahrt für jedes Fahrzeug verboten ist, ist das Zeichen C 1 „EINFAHRT VERBOTEN“ zu verwenden, von dem es zwei Muster gibt: C 1a und C 1b.
b) Um anzuzeigen, daß jeder Fahrzeugverkehr in beiden Richtungen verboten ist, ist das Zeichen C 2 „FAHRZEUGVERKEHR IN BEIDEN RICHTUNGEN VERBOTEN“ zu verwenden.
c) Um anzuzeigen, daß das Verbot nur eine bestimmte Art von Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern betrifft, ist ein Zeichen zu verwenden, in dem sich als Symbol die Silhouette der Fahrzeuge oder der Verkehrsteilnehmer befindet, deren Verkehr verboten ist. Die nachstehenden Zeichen C 3a, C 3b, C 3c, C 3d, C 3e, C 3f, C 3g, C 3h, C 3i, C 3j, C 3k und C 3l haben folgende Bedeutung
ANMERKUNG: Die Vertragsparteien können auf den Zeichen C 3a bis C 3l den roten Schrägbalken, der von links oben nach rechts unten verläuft, weglassen oder, wenn dies die Sichtbarkeit und das Verständnis des Symbols nicht beeinträchtigt, davon absehen, den Schrägbalken am Symbol zu unterbrechen.
d) Um anzuzeigen, daß das Verbot mehrere Arten von Fahrzeugen oder von Verkehrsteilnehmern betrifft, kann entweder für jedes Verbot ein besonderes Verbotszeichen verwendet werden oder aber ein einziges Verbotszeichen, das die Silhouetten der verschiedenen Fahrzeuge oder Verkehrsteilnehmer zeigt, deren Verkehr verboten ist. Die Zeichen C 4a „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE“ und C 4b „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE UND FÜR TIERFUHRWERKE“ sind Beispiele solcher Zeichen.
Außerhalb von Ortsgebieten darf kein Zeichen, das mehr als zwei Silhouetten enthält, und innerhalb von Ortsgebieten keines, das mehr als drei Silhouetten enthält, aufgestellt werden.
e) Um das Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge anzuzeigen, deren Masse oder Abmessungen bestimmte Grenzen überschreiten, sind die folgenden Zeichen zu verwenden;
f) Um anzuzeigen, daß Fahrzeuge hintereinander nicht unter dem auf dem Zeichen angegebenen Abstand fahren dürfen, ist das Zeichen C 10 „VERBOT DES FAHRENS OHNE EINEN MINDESTABSTAND VON ... m“ zu verwenden.
2. Abbiegeverbot
Um anzuzeigen, daß das Abbiegen (nach rechts oder nach links, je nach der Pfeilrichtung) verboten ist, ist das Zeichen C 11a „ABBIEGEN NACH LINKS VERBOTEN“ oder das Zeichen C 11b „ABBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN“ zu verwenden.
3. Wendeverbot
a) Um anzuzeigen, daß das Wenden verboten ist, ist das Zeichen C 12 „WENDEVERBOT“ zu verwenden.
b) Das Symbol kann im Bedarfsfall umgekehrt werden.
4. Überholverbot
a) Um anzuzeigen, daß es unbeschadet der für das Überholen geltenden allgemeinen Vorschriften verboten ist, die auf der Straße fahrenden Kraftfahrzeuge außer zweirädrigen Motorfahrrädern oder zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen zu überholen, ist das Zeichen C 13a „ÜBERHOLVERBOT“ zu verwenden.
Es gibt zwei Muster dieses Zeichens: C 13aa und C 13ab.
b) Um anzuzeigen, daß das Überholen nur für Lastfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten ist, ist das Zeichen C 13a „ÜBERHOLEN FÜR LASTFAHRZEUGE VERBOTEN“ zu verwenden.
Es gibt zwei Muster dieses Zeichens: C 13ba und C 13bb.
Eine Aufschrift nach Artikel 8 Absatz 4 auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen kann ein anderes höchstes zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs angeben, bei dessen Überschreitung das Verbot gilt.
5. Geschwindigkeitsbeschränkung
a) Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuzeigen, ist das Zeichen C 14 „ZULÄSSIGE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT“ zu verwenden. Die Zahl in dem Zeichen bezeichnet die Höchstgeschwindigkeit in der in dem Lande für die Geschwindigkeit der Fahrzeuge überlicherweise verwendeten Maßeinheit. Nach oder unter der Geschwindigkeitszahl kann „km“ (Kilometer) oder „m“ (Meilen) hinzugefügt werden.
b) Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur für Fahrzeuge anzuzeigen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht ein bestimmtes Gewicht übersteigt, ist dieses Gewicht auf einer Zusatztafel nach Artikel 8 Absatz 4 unter dem Zeichen anzugeben.
6. Hupverbot
Um anzuzeigen, daß es außer zur Verhütung eines Unfalles verboten ist, die Vorrichtung zum Abgeben akustischer Warnzeichen zu betätigen, ist das Zeichen C 15 „HUPVERBOT“ zu verwenden. Wenn dieses Zeichen nicht am Beginn eines Ortsgebietes bei der Ortstafel oder kurz danach angebracht ist, muß es durch eine in Abschnitt H dieses Anhangs beschriebene Zusatztafel H 2 ergänzt werden, die die Strecke angibt, auf der das Verbot gilt. Es wird empfohlen, dieses Zeichen am Beginn von Ortsgebieten nicht aufzustellen, wenn das Verbot für alle Ortsgebiete gilt, und statt dessen vorzusehen, daß die Ortstafel den Verkehrsteilnehmern anzeigt, daß von hier an die in diesem Land für Ortsgebiete anwendbaren Verkehrsvorschriften gelten.
7. Verbot, weiterzufahren ohne anzuhalten
a) Um die Nähe einer Zollstelle anzuzeigen, bei der angehalten werden muß, ist das Zeichen C 16 „VERBOT, WEITERZUFAHREN OHNE ANZUHALTEN“ zu verwenden. Abweichend von Artikel 8 enthält das Symbol dieses Zeichens das Wort „ZOLL“ vorzugsweise zweisprachig; die Vertragsparteien, die diese Zeichen C 16 aufstellen, sollen sich auf regionaler Ebene darüber verständigen, daß dieses Wort auf den von ihnen aufgestellten Zeichen in derselben Sprache erscheint.
b) Dieses Zeichen kann auch verwendet werden, um anzuzeigen, daß es aus anderen Gründen verboten ist, weiterzufahren ohne anzuhalten; in diesem Fall wird das Wort „Zoll“ durch eine andere sehr kurze Aufschrift ersetzt, die den Grund für das Anhalten angibt.
8. Ende der Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen
a) Um die Stelle anzuzeigen, wo alle durch Zeichen für fahrende Fahrzeuge angezeigten Verbote enden, ist das Zeichen C 17a „ENDE ALLER ÖRTLICHEN VERBOTE FÜR FAHRENDE FAHRZEUGE“ zu verwenden. Dieses Zeichen ist rund mit weißem oder gelbem Grund ohne Rand oder nur mit einem schmalen schwarzen Rand und enthält ein von rechts oben nach links unten verlaufendes Band, das schwarz oder dunkelgrau sein oder aus parallelen schwarzen oder grauen Linien bestehen kann.
b) Um die Stelle anzuzeigen, wo ein einzelnes Verbot oder eine einzelne Beschränkung, die durch ein Zeichen für fahrende Fahrzeuge angezeigt war, endet, sind die Zeichen C 17b „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG“ oder C 17c „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTS“ oder C 17d „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTS FÜR LASTFAHRZEUGE“ zu verwenden. Diese Zeichen entsprechen dem Zeichen C 17a, enthalten aber außerdem in hellgrau das Symbol des aufgehobenen Verbots oder der aufgehobenen Beschränkung.
c) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die in diesem Absatz 8 genannten Zeichen auf der Rückseite des für den Gegenverkehr bestimmten Verbots- oder Beschränkungszeichens angebracht werden.
9. Zeichen, die das Halten oder Parken verbieten oder beschränken
GEBOTSZEICHEN
I. Allgemeine Merkmale der Zeichen
1. Die Gebotszeichen sind rund, ausgenommen die in Unterabschnitt II, Absatz 10 dieses Abschnitts beschriebenen Zeichen, die rechteckig sind; ihr Durchmesser beträgt mindestens 0,60 m außerhalb von Ortsgebieten und mindestens 0,40 m innerhalb von Ortsgebieten. Jedoch können Zeichen, deren Durchmesser mindestens 0,30 m beträgt, mit Lichtzeichen verbunden oder an Pfosten auf Verkehrsinseln angebracht werden.
2. Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind die Zeichen blau, die Symbole weiß oder von heller Farbe oder aber die Zeichen sind weiß mit rotem Rand und die Symbole schwarz.
II. Beschreibungen
1. Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Um die für Fahrzeuge vorgeschriebene Fahrtrichtung oder die Fahrtrichtungen, die die Fahrzeuge ausschließlich einschlagen dürfen, anzuzeigen, ist die Ausführung D 1a des Zeichens D 1 „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG“ zu verwenden, in welcher der Pfeil oder die Pfeile in die entsprechenden Richtungen weisen. Jedoch kann anstelle des Zeichens D 1a abweichend von Unterabschnitt I das Zeichen D 1b verwendet werden. Das Zeichen D 1b ist schwarz mit schmalem weißem Rand und enthält ein weißes Symbol.
2. Vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren
Das abweichend von Artikel 6 Absatz 1 auf einer Verkehrsinsel oder vor einem Hindernis auf der Fahrbahn angebrachte Zeichen D 2 „VORGESCHRIEBENE SEITE FÜR DAS VORBEIFAHREN“ zeigt an, daß die Fahrzeuge auf der durch den Pfeil bezeichneten Seite der Verkehrsinsel oder des Hindernisses vorbeifahren müssen.
3. Kreisverkehr
3. Das Zeichen D 3 ‚KREISVERKEHR’ zeigt den Lenkern an, dass sie sich beim Kreisverkehr nach den Richtungspfeilen zu richten haben. Wird der Kreisverkehr durch das Zeichen D 3 zusammen mit dem Zeichen B 1 oder B 2 geregelt, hat der Lenker im Kreisverkehr Vorrang.
4. Radweg
Das Zeichen D 4 „RADWEG“ zeigt den Radfahrern an, daß ihnen der Radweg, an dessen Beginn es aufgestellt ist, vorbehalten ist, und den Lenkern anderer Fahrzeuge, daß sie diesen Radweg nicht benützen dürfen. Die Radfahrer müssen den Radweg benützen, wenn dieser entlang einer Fahrbahn oder eines Fuß- oder Reitwegs verläuft und in dieselbe Richtung führt. Jedoch müssen die Lenker von Motorfahrrädern diesen Radweg unter denselben Bedingungen ebenfalls benutzen, wenn dies von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder durch eine Zusatztafel mit einer Aufschrift oder mit dem Symbol des Zeichens C 3d angezeigt wird.
5. Gehweg
Das Zeichen D 5 „GEHWEG“ zeigt den Fußgängern an, daß ihnen der Weg vorbehalten ist, an dessen Beginn es aufgestellt ist, und den anderen Verkehrsteilnehmern, daß sie ihn nicht benutzen dürfen. Die Fußgänger müssen den Gehweg benutzen, wenn er entlang einer Fahrbahn, eines Radweges oder Reitweges verläuft und in dieselbe Richtung führt.
6. Reitweg
Das Zeichen D 6 „REITWEG“ zeigt den Reitern an, daß ihnen der Weg, an dessen Beginn es aufgestellt ist, vorbehalten ist, und den anderen Verkehrsteilnehmern, daß sie ihn nicht benutzen dürfen. Die Reiter müssen den Reitweg benutzen, wenn er entlang einer Fahrbahn, eines Radweges oder Gehwegs verläuft und in dieselbe Richtung führt.
7. Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
Das Zeichen D 7 „VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT“ zeigt an, daß die Fahrzeuge, die auf der Straße fahren, an deren Beginn es aufgestellt ist, mindestens mit der angegebenen Geschwindigkeit fahren müssen; die Zahl in dem Zeichen bezeichnet die Geschwindigkeit in der in dem Lande für die Geschwindigkeit der Fahrzeuge üblicherweise verwendeten Maßeinheit. Nach der Geschwindigkeitszahl kann „km“ (Kilometer) oder „m“ (Meilen) hinzugefügt werden.
8. Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
Das Zeichen D 8 „ENDE DER VORGESCHRIEBENEN MINDESTGESCHWINDIGKEIT“ zeigt das Ende der durch das Zeichen D 7 vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit an. Das Zeichen entspricht dem Zeichen D 7, jedoch mit einem roten Schrägbalken von oben rechts nach unten links.
9. Schneeketten vorgeschrieben
Das Zeichen D 9 „SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN“ zeigt an, daß die Fahrzeuge, die auf der Straße fahren, an deren Beginn es aufgestellt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern haben müssen.
10. Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern
Die Zeichen D 10a, D 10b und D 10c zeigen die vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge an, die gefährliche Güter befördern.
11. Anmerkungen zur Kombination der Zeichen D 4, D 5 und D 6
a) Der Hinweis, daß ein Geh-, Rad- oder Reitweg zwei Arten von Verkehrsteilnehmern vorbehalten und seine Benutzung für die anderen Verkehrsteilnehmer verboten ist, ist durch ein Gebotszeichen anzuzeigen, das die beiden Symbole für die Verkehrsteilnehmer enthält, die zur Benutzung des Geh-, Rad- oder Reitweges, an dessen Beginn das Zeichen aufgestellt ist, berechtigt sind.
b) Wenn die Symbole nebeneinander auf dem Zeichen stehen und durch eine durch die Mitte des Zeichens verlaufende senkrechte Linie getrennt sind, so bedeuten die Symbole jeweils, daß die jeweilige Art von Verkehrsteilnehmer die ihr vorbehaltene Seite des Geh-, Rad- oder Reitweges benutzen muß, und sie zeigen den anderen Verkehrsteilnehmern an, daß sie nicht berechtigt sind, diese Seite zu benutzen. Die beiden Seiten des Geh-, Rad- oder Reitweges müssen physisch oder durch Straßenmarkierungen klar voneinander getrennt sein.
c) Wenn die Symbole übereinander stehen, zeigt das Zeichen den jeweiligen Benutzergruppen an, daß sie den Geh-, Rad- oder Reitweg gemeinsam verwenden können. Die Reihenfolge der Symbole ist beliebig. Wo notwendig, sind die Sicherheitsvorkehrungen, die von beiden Benutzergruppen einzuhalten sind, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen.
SONDERVORSCHRIFTSZEICHEN
I. Allgemeine Merkmale und Symbole
Die Sondervorschriftszeichen sind im allgemeinen quadratisch oder rechteckig; sie haben einen blauen Grund und tragen ein Symbol oder eine Aufschrift in heller Farbe, oder sie haben einen hellen Grund mit einem Symbol oder einer Aufschrift in dunkler Farbe.
II. Beschreibungen
1. Zeichen, die eine für einen oder mehrere Fahrstreifen geltende Vorschrift oder Gefahrenwarnung enthalten
Zeichen wie die nachstehend angeführten bedeuten, daß eine Vorschrift oder eine Gefahrenwarnung auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, auf denen der Verkehr in dieselbe Richtung fließt, nur für einen oder mehrere durch Längsmarkierungen definierte Fahrstreifen gilt. Sie können auch Fahrstreifen anzeigen, die für den Gegenverkehr bestimmt sind. Das Zeichen, das sich auf die Vorschrift oder die Gefahrenwarnung bezieht, muß in jedem der betroffenen Pfeile enthalten sein
2. Zeichen, die Bussen vorbehaltene Fahrstreifen anzeigen
Zeichen wie E 2a und E 2b sind Beispiele für Zeichen, auf denen die Position des für Busse reservierten Fahrstreifens gemäß Artikel 26a Absatz 2 angezeigt wird.
3. Zeichen „EINBAHNSTRASSE“
a) Zwei verschiedene Zeichen „EINBAHNSTRASSE“ können angebracht werden, wenn es notwendig ist, eine Einbahnstraße oder -fahrbahn anzuzeigen
b) Die Zeichen E 3a und E 3b können aufgestellt werden unabhängig von Verbots- oder Gebotszeichen vor der Straßeneinfahrt.
4. Zeichen für das Einordnen
Beispiel eines Zeichens für das Einordnen an Kreuzungen auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen: E 4.
5. Zeichen, die die Zufahrt zu oder die Ausfahrt aus einer Autobahn anzeigen
a) Das Zeichen E 5a „AUTOBAHN“ ist an der Stelle aufzustellen, von der an die auf Autobahnen zu beachtenden besonderen Verkehrsvorschriften gelten.
b) Das Zeichen E 5b „ENDE DER AUTOBAHN“ ist an der Stelle aufzustellen, von der an diese Vorschriften nicht mehr gelten.
c) Das Zeichen E 5b kann auch verwendet und wiederholt werden, um das Ende einer Autobahn anzukündigen; jedes so verwendete Zeichen muß in seinem unteren Teil die Entfernung zwischen seinem Aufstellungspunkt und dem Ende der Autobahn angeben.
d) Diese Zeichen haben einen blauen oder grünen Grund.
6. Zeichen, die die Zufahrt zu oder die Ausfahrt aus einer Straße, wo die Verkehrsvorschriften die gleichen sind wie auf einer Autobahn, anzeigen
a) Das Zeichen E 6a „AUTOSTRASSE“ ist an der Stelle aufzustellen, von der an die besonderen Verkehrsvorschriften für Straßen gelten, die dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe n) vorbehalten sind, ohne Autobahnen zu sein, und zu denen von den angrenzenden Grundstücken keine Zufahrt besteht. Eine Zusatztafel unter dem Zeichen E 6a kann anzeigen, daß ausnahmsweise die Zufahrt von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe n) zu den angrenzenden Grundstücken erlaubt ist.
b) Das Zeichen E 6b „ENDE DER AUTOSTRASSE“ kann auch verwendet und wiederholt werden, um das Ende dieser Straße anzukündigen; jedes so verwendete Zeichen muß in seinem unteren Teil die Entfernung zwischen seinem Aufstellungspunkt und dem Ende der Straße angeben.
c) Diese Zeichen haben einen blauen oder grünen Grund.
7. Zeichen, die den Beginn und das Ende eines Ortsgebietes anzeigen
a) Das Zeichen, das den Beginn eines Ortsgebietes anzeigt, muß den Namen des Ortsgebietes oder das Symbol enthalten, das die Silhouette eines Ortsgebietes zeigt, oder beides. Die Zeichen E 7a, E 7b, E 7c und E 7d sind Beispiele für Zeichen, die den Beginn eines Ortsgebietes anzeigen.
b) Das Zeichen, das das Ende eines Ortsgebietes anzeigt, ist identisch, außer daß es einen roten Schrägbalken oder einen aus roten parallelen Linien bestehenden Schrägbalken enthält, der von rechts oben nach links unten verläuft. Die Zeichen E 8a, E 8b, E 8c und E 8d sind Beispiele für Zeichen, die das Ende eines Ortsgebietes anzeigen.
Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 können diese Zeichen auf der Rückseite der Zeichen angebracht werden, die ein Ortsgebiet anzeigen.
c) Die in diesem Absatz beschriebenen Zeichen sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 13a Absatz 2 zu verwenden.
8. Zeichen, die für bestimmte Zonen gelten
a) Beginn einer Zone
b) Ausfahrt aus einer Zone
9. Zeichen, die die Einfahrt in oder die Ausfahrt aus einem Tunnel anzeigen, in dem Sondervorschriften gelten
(a) Das Zeichen E 11a ‚TUNNEL’ zeigt einen Straßenabschnitt an, der durch einen Tunnel verläuft, und für den Sondervorschriften gelten. Es wird an der Stelle aufgestellt, ab der die Sondervorschriften gelten.
(b) Um die Straßenbenutzer im Voraus zu warnen, kann das Zeichen E 11a zusätzlich auch in einer angemessenen Entfernung vor der Stelle angebracht werden, ab der die Sondervorschriften gelten; jedes zu diesem Zweck aufgestellte Zeichen muss in seinem unteren Teil entweder eine Aufschrift enthalten, die die Entfernung zwischen dem Aufstellungsort des Zeichens und der Stelle angibt, ab der die Sondervorschriften gelten, oder mit einer Zusatztafel H 1, wie in Abschnitts H dieses Anhangs beschrieben, versehen sein.
(c) Das Zeichen E 11b ‚ENDE DES TUNNELS’ kann an der Stelle aufgestellt werden, ab der die Gültigkeit der Sondervorschriften endet.
10. Zeichen „FUSSGÄNGERÜBERGANG“
a) Das Zeichen E 12a „SCHUTZWEG“ wird verwendet, um den Fußgängern und den Lenkern die Stelle eines Schutzweges anzuzeigen. Der Grund der Tafel ist blau oder schwarz, das Dreieck weiß oder gelb, und das Symbol schwarz oder dunkelblau; als Symbol ist das Symbol A 12 zu verwenden.
b) Jedoch kann das Zeichen E 12b, das die Form eines unregelmäßigen Fünfecks mit blauem Grund und weißem Symbol hat, oder das Zeichen E 12c, das einen dunklen Grund und ein weißes Symbol hat, verwendet werden.
11. Zeichen „KRANKENHAUS“
a) Dieses Zeichen wird verwendet, um den Fahrzeuglenkern anzuzeigen, daß sie sich wegen der Nähe von Krankenanstalten vorsichtig verhalten und insbesondere unnötigen Lärm vermeiden müssen. Es gibt zwei Muster für dieses Zeichen: E 13a und E 13b.
b) Das in Zeichen E 13b enthaltene rote Kreuz kann durch eines der im Abschnitt F Unterabschnitt II Abs. 1 angegebenen Symbole ersetzt werden.
12. Zeichen „PARKEN“
a) Das Zeichen E 14a „PARKEN“, das parallel zur Straßenachse aufgestellt werden darf, bezeichnet Stellen, wo das Parken von Fahrzeugen erlaubt ist. Die Tafel ist quadratisch. Sie trägt das in dem einzelnen Staat übliche Symbol für das „Parken“. Der Grund dieses Zeichens ist blau.
b) Die Richtung, in der sich der Parkplatz befindet, oder die Fahrzeugarten, für die dieser Parkplatz bestimmt ist, kann auf dem Zeichen selbst oder auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen angegeben werden. Solche Aufschriften können auch die zulässige Parkdauer beschränken oder durch ein Zeichen „+“, gefolgt von einer Angabe des Verkehrsmittels in Worten oder durch ein Symbol, anzeigen, daß an dem Parkplatz ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.
Die Zeichen E 14b und E 14c sind Beispiele von Zeichen, die verwendet werden können, um einen Parkplatz insbesondere für Fahrzeuge anzuzeigen, deren Fahrer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen möchten.
13. Zeichen, die eine Bushaltestelle oder eine Straßenbahnhaltestelle anzeigen
E 15 “BUSHALTESTELLE“ und E 16 „STRASSENBAHNHALTESTELLE“.
14. Zeichen, die eine Stelle zum Anhalten in einem Notfall oder bei Gefahr anzeigen
Das Zeichen E 18 ‚STELLE ZUM ANHALTEN IM NOTFALL' zeigt eine Stelle an, die von Lenkern nur zum Anhalten oder Parken in Notfällen oder bei Gefahr benutzt werden darf. Ist diese Stelle mit einem Notfalltelefon und/oder einem Feuerlöscher ausgestattet, hat dieses Zeichen entweder in seinem unteren Teil oder auf einer unter dem Zeichen angebrachten rechteckigen Tafel die Symbole F 17 und/oder F 18 zu enthalten. Für das Zeichen gibt es die zwei Muster E 18a und E 18b.
HINWEISZEICHEN UND ZEICHEN, DIE AUF BESONDERE EINRICHTUNGEN ODER SERVICEEINRICHTUNGEN FÜR VERKEHRSTEILNEHMER HINWEISEN
I. Allgemeine Merkmale und Symbole
1. Die „F-Zeichen“ haben einen blauen oder grünen Grund; sie tragen ein weißes oder gelbes Rechteck, in dem sich das Symbol befindet.
2. In dem blauen oder grünen unteren Teil des Zeichens kann in weißer Schrift die Entfernung angegeben sein, in der sich die angezeigte Einrichtung oder die Einfahrt zu der dorthin führenden Straße befindet; das Zeichen mit dem Symbol F 5 kann in gleicher Weise auch die Aufschrift „HOTEL“ oder „MOTEL“ tragen. Die Zeichen können auch an der Einfahrt zu der zu der Einrichtung führenden Straße aufgestellt werden und tragen dann in dem blauen oder grünen unteren Teil einen weißen Richtungspfeil. Das Symbol ist schwarz oder dunkelblau; nur die Symbole F 1a, F 1b, F 1c und F 18 sind rot. Das Symbol F 17 kann rot sein.
II. Beschreibungen
1. Symbol „ERSTE HILFE“
Die in den einzelnen Staaten üblichen Symbole für Hilfsposten sind zu verwenden. Die Symbole sind rot. Beispiele dieser Symbole sind F 1a, F 1b und F 1c.
2. Verschiedene Symbole
F 2 „PANNENHILFE“
F 3 „FERNSPRECHER“
F 4 „TANKSTELLE“
F 5 „HOTEL ODER MOTEL“
F 6 „GASTHAUS“
F 7 „ERFRISCHUNGEN“
F 8 „RASTPLATZ“
F 9 „AUSGANGSPUNKT FÜR FUSSWANDERUNGEN“
F 10 „ZELTPLATZ“
F 11 „WOHNWAGENPLATZ“
F 12 „ZELT- UND WOHNWAGENPLATZ“
F 13 „JUGENDHERBERGE“
F 17 ‚NOTFALLTELEFON’
F 18 ‚FEUERLÖSCHER’
WEGWEISER, POSITIONSZEICHEN
I. Allgemeine Merkmale und Symbole
1. Hinweiszeichen sind in der Regel rechteckig; jedoch können die Wegweiser die Form eines langgestreckten, waagrecht liegenden Rechtecks haben, das in einer Pfeilspitze endet.
2. Die Hinweiszeichen enthalten Symbole oder Aufschriften in weißer oder in heller Farbe auf dunklem Grund, oder aber dunkle Symbole oder Aufschriften auf weißem oder hellem Grund. Rot darf nur ausnahmsweise verwendet werden und niemals vorherrschen.
3. Vorwegweiser oder Wegweiser, die sich auf Autobahnen oder auf Straßen beziehen, die wie Autobahnen behandelt werden, tragen weiße Symbole oder Aufschriften auf blauem oder grünem Grund. Auf solchen Zeichen können die auf den Zeichen E 5a und E 6a verwendeten Symbole in kleinerer Größe angebracht werden.
4. Zeichen, die vorübergehende Bedingungen wie Straßenarbeiten, Umfahrungen oder Umleitungen anzeigen, können schwarze Symbole und Aufschriften auf orangem oder gelbem Grund tragen.
5. Die Zeichen G 1, G 4, G 5, G 6 und G 10 sollten die Ortsnamen in der Sprache des Landes oder des Landesteils, in dem die jeweiligen Orte liegen, anzeigen.
II. Vorwegweiser
1. Allgemeine Vorwegweiser
Beispiele für Vorwegweiser sind: G 1a, G 1b und G 1c.
2. Besondere Vorwegweiser
a) Beispiele von Vorwegweisern für eine SACKGASSE: G 2a und G 2b.
b) Beispiel eines Vorwegweisers für den Weg, den man einschlagen muß, um nach links zu gelangen, falls das Linksabbiegen an der nächsten Kreuzung verboten ist: G 3.
ANMERKUNG: Die Vorwegweiser G 1 können die Symbole tragen, die auf anderen Zeichen verwendet werden, um die Verkehrsteilnehmer über die Merkmale der Straße oder über die Verkehrsbedingungen zu informieren (zB: Zeichen A 2, A 5, C 3e, C 6, E 5a, F 2).
III. Wegweiser
1. Beispiele von Zeichen, die auf einen Ort hinweisen: G 4a, G 4b, G 4c und G 5.
2. Beispiele von Zeichen, die auf einen Flugplatz hinweisen: G 6a, G 6b und G 6c.
3. Zeichen G 7, das auf einen Zeltplatz hinweist.
4. Zeichen G 8, das auf eine Jugendherberge hinweist.
5. Beispiele von Zeichen, die auf einen Parkplatz hinweisen, der insbesondere für Fahrzeuge bestimmt ist, deren Fahrer öffentliche Verkehrsmittel benutzen möchten G 9a und G 9b. Die Art des öffentlichen Verkehrsmittels kann auf dem Zeichen durch eine Aufschrift oder ein Symbol angegeben werden.
ANMERKUNG: Die Wegweiser G 4, G 5 und G 6 können die Symbole tragen, die auf anderen Zeichen verwendet werden, welche die Verkehrsteilnehmer über die Merkmale der Straße oder über die Verkehrsbedingungen informieren (zB: A 2, A 5, C 3e, C 6, E 5a, F 2).
IV. Bestätigungszeichen
Das Zeichen G 10 ist ein Beispiel eines Bestätigungszeichens.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 kann dieses Zeichen auf der Rückseite eines anderen, für den Gegenverkehr bestimmten Zeichens angebracht werden.
V. Hinweiszeichen
1. Zeichen, die die Zahl und Richtung der Fahrstreifen angeben
Zeichen wie G 11a, G 11b und G 11c werden verwendet, um den Lenkern die Zahl und Richtung der Fahrstreifen anzuzeigen. Sie müssen soviele Pfeile enthalten, wie dem in eine Richtung fließenden Verkehr vorbehalten sind; sie können auch die Fahrstreifen anzeigen, die für den Gegenverkehr bestimmt sind.
2. Zeichen, die die Schließung eines Fahrstreifens anzeigen
Zeichen wie G 12a und G 12b zeigen den Lenkern die Schließung eines Fahrstreifens an.
3. Zeichen „SACKGASSE“
Das an der Einfahrt zu einer Straße aufgestellte Zeichen G 13, „SACKGASSE“ zeigt an, daß die Straße nicht weiterführt.
4. Zeichen „ALLGEMEINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNGEN“
Das Zeichen G 14, „ALLGEMEINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNGEN“ ist insbesondere in der Nähe von Staatsgrenzen zu verwenden, um die allgemeinen in einem Land oder einem Landesteil in Kraft befindlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuzeigen. Der obere Teil des Zeichens muß den Namen oder das Unterscheidungszeichen des Landes, eventuell in Verbindung mit dem Hoheitszeichen, beinhalten. Auf dem Zeichen sind die in einem Land in Kraft befindlichen allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen in der folgenden Reihenfolge anzugeben: (1) Ortsgebiete; (2) Gebiete außerhalb von Ortsgebieten; (3) Autobahnen. Gegebenenfalls kann das Symbol auf Zeichen E 6a, „Straße für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe n)“, verwendet werden, um die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Straßen für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe n) anzuzeigen.
Der Rand des Zeichens und sein oberer Teil sind blau; der Name des Landes und der Grund der drei Quadrate sind weiß. Die im oberen und mittleren Quadrat verwendeten Symbole sind schwarz, und das Symbol im mittleren Quadrat trägt einen roten Schrägbalken.
5. Zeichen „STRASSENZUSTAND“
a) Das Zeichen G 15 „STRASSENZUSTAND“ ist zu verwenden, um anzuzeigen, ob eine Gebirgsstraße, namentlich an einem Paßübergang, offen oder geschlossen ist; es wird an der Einfahrt zu der Straße oder den Straßen, die zu dem betreffenden Straßenabschnitt führen, aufgestellt.
Der Name des Straßenabschnittes oder des Passes steht auf der Tafel in weißer Schrift. In dem abgebildeten Zeichen ist der Name „Furka“ als Beispiel angegeben.
Die Tafeln 1, 2 und 3 sind auswechselbar.
b) Wenn der Straßenabschnitt geschlossen ist, ist die Tafel 1 rot und trägt die Aufschrift „GESCHLOSSEN“; wenn der Straßenabschnitt offen ist, ist sie grün und trägt die Aufschrift „OFFEN“. Die Aufschriften sind weiß und vorzugsweise mehrsprachig.
c) Die Tafeln 2 und 3 tragen schwarze Aufschriften und schwarze Symbole auf weißem Grund.
Wenn der Straßenabschnitt offen ist, befinden sich auf der Tafel 3 keine Angaben; die Tafel 2 enthält je nach dem Zustand der Straße entweder keine Angabe oder das Zeichen D 9 „SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN“, oder in schwarz das Symbol G 16 „SCHNEEKETTEN ODER SCHNEEREIFEN EMPFOHLEN“.
Wenn der Straßenabschnitt geschlossen ist, befindet sich auf der Tafel 3 der Name des Ortes, bis zu dem sie Straße offen ist; die Tafel 2 trägt je nach dem Zustand der Straße entweder die Aufschrift „OFFEN BIS“ oder das Symbol G 16 oder das Zeichen D 9.
6. Zeichen „EMPFOHLENE GESCHWINDIGKEIT“
Das Zeichen G 17 „EMPFOHLENE GESCHWINDIGKEIT“ ist zu verwenden, um die Geschwindigkeit anzuzeigen, die empfohlen wird, wenn es die Umstände gestatten und der Lenker keine spezifisch für seine Fahrzeugart geltende niedrigere Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten muß. Die Zahl oder der Zahlenbereich auf dem Zeichen zeigen die Geschwindigkeit in der Maßeinheit an, die in dem betreffenden Land zum Anzeigen der Fahrzeuggeschwindigkeit üblicherweise verwendet wird. Diese Einheit kann auf dem Zeichen angegeben werden.
7. Zeichen, das die empfohlene Fahrtroute für Schwerfahrzeuge anzeigt
G 18 „EMPFOHLENE FAHRTROUTE FÜR SCHWERFAHRZEUGE“
8. Zeichen, das eine Ausweichspur anzeigt
Das Zeichen G 19 „AUSWEICHSPUR“ ist zu verwenden, um eine Ausweichspur auf einer Straße mit starkem Gefälle anzuzeigen. Dieses Zeichen, mit einer Tafel mit der Angabe der Entfernung bis zu der Ausweichspur, sollte in Verbindung mit Zeichen A 2 am Beginn des Gefälles an dem Punkt, wo die Gefahrenzone beginnt, und an der Einfahrt in die Ausweichspur aufgestellt werden. Je nach der Länge des Gefälles sollte das Zeichen mit einer Tafel, auf der die Entfernung angegeben ist, gegebenenfalls wiederholt werden.
Das Symbol kann je nach der Position der Ausweichspur auf der betreffenden Straße variieren.
9. Zeichen, die einen Fußgängerübergang oder eine Fußgängerunterführung anzeigen
a) Das Zeichen G 20 ist zu verwenden, um einen Fußgängerübergang oder eine Fußgängerunterführung anzuzeigen.
b) Das Zeichen G 21 ist zu verwenden, um einen Übergang oder eine Unterführung ohne Stufen anzuzeigen. Das Symbol für behinderte Personen kann auf diesem Zeichen ebenfalls verwendet werden.
10. Zeichen, die eine Ausfahrt von einer Autobahn anzeigen
Die Zeichen G 22a, G 22b und G 22c sind Beispiele für Vorwegweiser, die die Ausfahrt von einer Autobahn anzeigen. Diese Zeichen beinhalten eine Angabe der Entfernung bis zur Ausfahrt von einer Autobahn gemäß den Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, vorausgesetzt, daß bei einem Drittel und bei zwei Drittel der Entfernung zwischen dem mit drei Schrägbalken versehenen Zeichen und der Autobahnausfahrt Zeichen mit jeweils einem oder zwei Schrägbalken aufgestellt werden.
11. Zeichen, die Notausgänge anzeigen
(a) Die Zeichen G 23a und G 23b zeigen die Positionen der Notausgänge an.
(b) Die Zeichen G 24a, G 24b und G 24c sind Beispiele für Zeichen, die die Richtung und die Entfernung des nächsten Notausgangs anzeigen. In Tunnels sind sie in einer Entfernung von maximal 50 m und in einer Höhe von 1 bis 1,5 m an den Seitenwänden anzubringen.
(c) Die Zeichen G 23 und G 24 haben einen grünen Grund und die Symbole, Pfeile und Entfernungshinweise sind weiß oder von heller Farbe.
ZUSATZTAFELN
1. Diese Tafeln haben entweder einen weißen oder gelben Grund mit einem schmalen schwarzen, dunkelblauen oder roten Rand, wobei die Entfernung, die Streckenlänge oder das Symbol in schwarzer oder dunkelblauer Schrift angegeben ist; oder sie haben einen schwarzen oder dunkelblauen Grund mit einem schmalen weißen, gelben oder roten Rand, wobei die Entfernung, die Streckenlänge oder das Symbol in weißer oder gelber Schrift angegeben sind.
2. a) Die Zusatztafeln H 1 geben die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn des gefährlichen Straßenabschnittes oder der Zone an, in der die Regelung gilt.
b) Die Zusatztafeln H 2 geben die Länge des gefährlichen Straßenabschnitts oder der Zone an, in der die Vorschrift gilt.
c) Die Zusatztafeln werden unter den Zeichen angebracht. Bei den Gefahrenwarnzeichen des Musters Ab jedoch können die für die Zusatztafeln vorgesehenen Angaben auf den unteren Teil des Zeichens gesetzt werden.
3. Die Zusatztafeln H 3 und H 4 zu den Parkverboten oder -beschränkungen (siehe Abschnitt C Absatz 9 Buchstabe c) sind entweder die Muster H 3a, H 3b und H 3c oder die Muster H 4a, H 4b und H 4c.
4. Die Vorschriftszeichen können sich auf bestimmte Verkehrsteilnehmer beschränken, indem sie das Symbol für deren Fahrzeugart angeben. Zum Beispiel: H 5a und H 5b.
In Fällen, wo das Vorschriftszeichen für eine bestimmte Art von Verkehrsteilnehmern nicht gilt, ist dies durch das Symbol für deren Fahrzeugart und durch das Wort „außer“ in der jeweiligen Landessprache anzuzeigen. Zum Beispiel: H 6. Falls nötig, kann das Symbol durch eine Aufschrift in dieser Sprache ersetzt werden.
5. Um Parkplätze für behinderte Personen anzuzeigen, sollte die Tafel H 7 mit den Zeichen C 18 oder E 14 verwendet werden.
6. Die Zusatztafel H 8 enthält eine Zeichnung der Kreuzung, auf der breite Striche Vorrangstraßen und dünne Striche die Straßen anzeigen, auf denen die Zeichen B 1 oder B 2 aufgestellt sind.
7. Um anzuzeigen, daß der bevorstehende Straßenabschnitt bedingt durch Eis oder Schnee glatt ist, sollte die Zusatztafel H 9 verwendet werden.
ANMERKUNG ZUM GESAMTEN ANHANG I: In Ländern mit Linksverkehr sind die Zeichen und/oder Symbole entsprechend umzukehren.
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen
a) „Innerstaatliche Rechtsvorschriften“ einer Vertragspartei sind alle im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Kraft befindlichen nationalen oder örtlichen Gesetze und Regelungen,
b) Ortsgebiet ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfaßt und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind;
c) „Straße“ ist die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges;
d) „Fahrbahn“ ist der Teil der Straße, der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird; eine Straße kann mehrere Fahrbahnen haben, die insbesondere durch einen Mittelstreifen oder durch einen Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind;
e) „Fahrstreifen“ ist jeder der Längsstreifen, in welche die Fahrbahn unterteilt werden kann, mag er durch Straßenmarkierungen in der Längsrichtung gekennzeichnet sein oder nicht, dessen Breite für die Fortbewegung einer Kolonne mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe n) ausreicht.
(e) bis. „Radfahrstreifen“ ist der Fahrrädern vorbehaltene Teil einer Fahrbahn. Ein Radfahrstreifen ist von der übrigen Fahrbahn durch Straßenmarkierungen in der Längsrichtung abgegrenzt.
(e) ter. „Radweg“ ist eine ausschließlich Fahrrädern vorbehaltene eigenständige Straße oder der Teil einer Straße, und ist als solcher ausgewiesen. Ein Radweg ist von anderen Straßen oder anderen Teilen der gleichen Straße durch bauliche Maßnahmen abgetrennt.
f) „Kreuzung“ ist jede höhengleiche Kreuzung, Einmündung oder Gabelung von Straßen einschließlich der durch solche Kreuzungen, Einmündungen oder Gabelungen gebildeten Plätze;
g) „Eisenbahnkreuzung“ ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Straße und Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper;
h) „Autobahn“ ist eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die
j) „Fahrrad“ ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, inbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird;
k) „Motorfahrräder“ sind zwei oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm3 (3,05 Kubikzoll) und dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 50 km (30 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen, die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben – insbesondere das Merkmal, durch Pedale angetrieben werden zu können – oder deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, deren Masse oder gewisse Merkmale des Motors gegebene Grenzen übersteigen. Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, hinsichtlich der Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen;
l) „Kraftrad“ ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. Die Vertragsparteien können in ihren innerstaatliche Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen. Der Begriff „Kraftrad“ schließt die Motorfahrräder nicht ein; die Vertragsparteien können jedoch unter der Bedingung, daß sie nach Artikel 46 Absatz 2 eine entsprechende Erklärung abgeben, für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen;
m) „Kraftfahrzeuge“*) ist jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;
n) „Kraftfahrzeuge“*) im Sinne dieses Buchstabens sind nur die Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt die Oberleitungsomnibusse – das heißt die mit einer elektrischen Leitung verbundenen und nicht auf Schienen fahrenden Fahrzeuge – ein. Er umfaßt nicht Fahrzeuge, die auf der Straße nur gelegentlich zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen, benutzt werden, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen;
o) „Anhänger“ ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schließt die Sattelanhänger ein;
p) „Sattelanhänger“ ist jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe n) so verbunden zu werden, daß er teilweise auf diesem aufliegt und daß ein wesentlicher Teil seiner Masse und der Masse seiner Ladung von diesem getragen wird;
q) „Lenker, Führer von Tieren“ ist jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen) lenkt oder die auf einer Straße, Vieh, einzeln oder in Herden, oder Zug-, Saum- oder Reittiere leitet;
r) „höchstes zulässiges Gesamtgewicht“ ist das Höchstgewicht des beladenen Fahrzeugs, das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärt wurde;
s) „Gesamtgewicht“ ist die tatsächliche Masse des beladenen die Fahrzeugs einschließlich der Besatzung und der Fahrgäste;
t) „Verkehrseinrichtung“ und „entsprechend der Verkehrsrichtung“ bedeuten rechts, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Fahrzeuglenker ein entgegenkommendes Fahrzeug links vorbeilassen muß; im umgekehrten Falle bedeuten diese Ausdrücke links;
u) die Pflicht für den Fahrzeuglenker, anderen Fahrzeugen „den Vorrang zu gewähren“ bedeutet, daß er seine Fahrt oder seine Fahrbewegung nicht fortsetzen oder wiederaufnehmen darf, wenn dies andere Fahrzeuglenker dazu zwingen könnte, die Richtung oder die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge unvermittelt zu ändern.
v) Den Fußgängern gleichgestellt sind Personen, die einen Kinderwagen, einen Krankenfahrstuhl oder ein anderes Kleinfahrzeug ohne Motor schieben oder ziehen, die zu Fuß gehend ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad schieben sowie Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt.
___________________
*) Der Begriff „Kraftfahrzeug“ wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Wird er ohne Zusatz gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe m zugeordnete Bedeutung. Wird er mit dem Zusatz „(Artikel 1 Buchstabe n)“ gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe n zugeordnete Bedeutung.
KAPITEL II
Längsmarkierungen
Annäherungsgeschwindigkeit
Wert von M
100 km/h (60 Meilen/h) .
160 m (480 Fuß) bis 320 m (960 Fuß)
80 km/h (50 Meilen/h) ...
130 m (380 Fuß) bis 260 m (760 Fuß)
65 km/h (40 Meilen/h) ..
90 m (270 Fuß) bis 180 m (540 Fuß)
50 km/h (30 Meilen/h) ..
60 m (180 Fuß) bis 120 m (360 Fuß)
_____________
*3) Die Annäherungsgeschwindigkeit, die bei dieser Berechnung zugrunde gelegt wird, ist die Geschwindigkeit, die von 85% der Fahrzeuge nicht überschritten wird, oder die Ausbaugeschwindigkeit, wenn diese höher ist.
G. Straßenmarkierungen für einen Fahrstreifen, der bestimmten Fahrzeugarten vorbehalten ist.
Die Markierung von Fahrstreifen, die bestimmten Fahrzeugarten vorbehalten sind, erfolgt mittels Linien, die sich klar von anderen ununterbrochenen oder unterbrochenen Linien der Fahrbahn abheben sollten, insbesondere dadurch, daß sie breiter sind und einen geringeren Abstand zwischen den Strichen aufweisen. Bei Fahrstreifen, die hauptsächlich Bussen vorbehalten sind, ist das Wort „Bus“ oder der Buchstabe „A“ auf der reservierten Fahrspur anzubringen, wann immer es notwendig ist, und insbesondere am Anfang des Fahrstreifens und nach Kreuzungen. In den Zeichnungen A 58a und 58b sind Beispiele für die Markierung einer Fahrspur abgebildet, die Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist.
Zeichnung 58a Zeichnung 58b
(Anm.: Zeichnung nicht (Anm.: Zeichnung nicht
darstellbar!) darstellbar!)
KAPITEL III
QUERMARKIERUNGEN
A. Allgemeines
KAPITEL IV
Sonstige Markierungen
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*5) Die Annäherungsgeschwindigkeit, die bei dieser Berechnung zugrunde gelegt wird, ist die Geschwindigkeit, die von 85% der Fahrzeuge nicht überschritten wird, oder die Ausbaugeschwindigkeit, wenn diese höher ist.
Diagramm 26
(Anm.: Zeichnung nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Fassung des BGBl. verwiesen)
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen, nämlich
Anhang 1
Straßenverkehrszeichen;
Abschnitt A
Gefahrenwarnzeichen;
Abschnitt B
Vorrangzeichen;
Abschnitt C
Verbots- oder Beschränkungszeichen;
Abschnitt D
Gebotszeichen;
Abschnitt E
Sondervorschriftzeichen;
Abschnitt F
Hinweiszeichen und Zeichen, die auf besondere Einrichtungen oder Serviceeinrichtungen für Verkehrsteilnehmer hinweisen;
Abschnitt G
Wegweiser, Positions- oder Hinweiszeichen;
Abschnitt H
Zusatztafeln;
Anhang 2
Straßenmarkierungen;
Anhang 3
Farbige Wiedergabe der in Anhang 1 angeführten Zeichen, Symbole und Tafeln
sind Bestandteile dieses Übereinkommens.
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1. a) Die Vertragsparteien nehmen das in diesem Übereinkommen beschriebene System der Verkehrszeichen und Straßenmarkierungen an und verpflichten sich, es möglichst bald einzuführen. Zu diesem Zweck
b) Um die Verbesserung der Verkehrsüberwachungsverfahren zu ermöglichen und im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Durchführung von Versuchen, können die Vertragsparteien, bevor sie Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen vorschlagen, zeitweilig und für Versuchszwecke auf bestimmten Straßenabschnitten von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweichen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Zeichen, Symbole, Einrichtungen oder Markierungen, die, obwohl sie die Merkmale von Zeichen, Symbolen, Einrichtungen oder Markierungen des in diesem Übereinkommen festgelegten Systems aufweisen, eine andere Bedeutung haben als jene, die diesen Zeichen, Symbolen, Einrichtungen oder Markierungen in diesem Übereinkommen zukommt, spätestens innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu ersetzen oder zu vervollständigen.
3. Alle dem im Übereinkommen oder im Zusatzübereinkommen festgelegten System nicht entsprechenden Zeichen, Symbole, Einrichtungen oder Markierungen sind innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens zu ersetzen. Im Laufe dieses Zeitraums und um die Verkehrsteilnehmer an das im Übereinkommen und im Zusatzübereinkommen festgelegte System zu gewöhnen, können die bisherigen Zeichen und Symbole und Aufschriften neben den im Übereinkommen oder im Zusatzübereinkommen vorgesehenen beibehalten werden.
4. Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, als verpflichte es die Vertragsparteien, alle in diesem Übereinkommen festgelegten Zeichen und Markierungen anzunehmen. Im Gegenteil, die Vertragsparteien sollen die Zahl der von ihnen angenommenen Zeichen und Markierungen auf das unbedingt Erforderliche beschränken.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu verbieten
a) an einem Verkehrszeichen, an dessen Träger oder an irgendeiner anderen Einrichtung zur Verkehrsregelung etwa anzubringen, was nicht in Beziehung zum Sinn und Zweck dieses Verkehrszeichens oder dieser Einrichtung steht; wenn jedoch die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete eine Vereinigung ohne Erwerbszweck ermächtigen, Hinweiszeichen aufzustellen, können sie gestatten, daß das Emblem dieser Gesellschaft auf dem Zeichen oder dessen Träger erscheint, sofern das Zeichen dadurch nicht schwerer verständlich wird;
b) Tafeln, Ankündigungen, Markierungen oder Einrichtungen anzubringen, die mit Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verkehrsregelung verwechselt werden könnten, deren Sichtbarkeit oder Wirksamkeit verringern oder die Verkehrsteilnehmer blenden oder ihre Aufmerksamkeit in einer für die Verkehrssicherheit gefährlichen Weise ablenken könnten.
1. Das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene System umfaßt folgende Gruppen von Straßenverkehrszeichen
a) Gefahrenwarnzeichen: diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr auf der Straße warnen und sie über die Art der Gefahr unterrichten;
b) Vorschriftszeichen: diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer auf besondere Verpflichtungen, Beschränkungen oder Verbote hinweisen, die sie beachten müssen; sie werden unterteilt in
c) Hinweiszeichen: Diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer leiten oder ihnen andere nützliche Hinweise geben; sie werden unterteilt in
2. Wo dieses Übereinkommen zwischen mehreren Zeichen oder mehreren Symbolen die Wahl läßt
a) verpflichten sich die Vertragsparteien, für ihr gesamtes Hoheitsgebiet nur eines dieser Zeichen oder dieser Symbole anzunehmen;
b) müssen sich die Vertragsparteien auf regionaler Ebene bemühen, die gleiche Wahl zu treffen;
c) ist Artikel 3 Absatz 3 auf die nicht gewählten Zeichen und Symbole anwendbar.
1. Die Zeichen sind so aufzustellen, daß sie von den Lenkern (Führer von Tieren), für die sie bestimmt sind, leicht und rechtzeitig erkannt werden können. In der Regel sind sie auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Straßenseite aufzustellen; sie können jedoch über der Fahrbahn angebracht oder dort wiederholt sein. Jedes auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Straßenseite aufgestellte Zeichen muß über oder auf der anderen Seite der Fahrbahn wiederholt werden, wenn infolge der örtlichen Verhältnisse die Gefahr besteht, daß es von den Lenkern (Führern von Tieren), für die es bestimmt ist, nicht rechtzeitig bemerkt wird.
2. Jedes Zeichen gilt für die Lenker (Führer von Tieren), für die es bestimmt ist, auf der ganzen Breite der für den Verkehr freigegebenen Fahrbahn. Es kann jedoch auch nur für einen oder mehrere durch Längsmarkierungen bezeichnete Fahrstreifen der Fahrbahn gelten.
a) Das Zeichen, das bei Notwendigkeit mit einem senkrechten Pfeil versehen wird, ist über dem betreffenden Fahrstreifen anzubringen, oder
b) das Zeichen wird am linken*) Fahrbahnrand angebracht, wenn die Straßenmarkierungen zweifelsfrei erkennen lassen, daß sich das Zeichen ausschließlich auf den linken Fahrstreifen bezieht, und daß der einzige Zweck dieses Zeichens darin besteht, eine bereits durch Straßenmarkierungen angezeigte örtliche Regelung zu bestätigen, oder
c) die in Anhang 1, Abschnitt E, Unterabschnitt II, Abs. 1 und 2 beschriebenen Zeichen E 1 oder E 2 oder die in Anhang 1, Abschnitt G, Unterabschnitt V, Absätze 1 und 2 beschriebenen Zeichen G 11 und G 12 werden am Fahrbahnrand aufgestellt.
3. Wenn nach Ansicht der zuständigen Behörden ein an der Seite einer Straße mit getrennten Fahrbahnen aufgestelltes Zeichen unzweckmäßig wäre, kann es auf dem Mittelstreifen aufgestellt werden und muß an der Seite nicht wiederholt werden.
4. Es wird empfohlen, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, daß
a) die Zeichen so aufzustellen sind, daß sie den Verkehr der Fahrzeuge auf der Fahrbahn und, soweit sie daneben aufgestellt sind, die Fußgänger so wenig wie möglich behindern. Der Höhenunterschied zwischen der Fahrbahn und der Seite des Zeichens und der Unterkante des Zeichens soll auf einem Straßenzug für die Zeichen derselben Gruppe soweit wie möglich einheitlich sein;
b) die Tafeln so bemessen sein müssen, daß das Zeichen von fern leicht sichtbar und, wenn man sich nähert, leicht verständlich ist;
vorbehaltlich des Buchstabens c sollen diese Maße der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge Rechnung tragen;
c) die Maße der Gefahrenwarnzeichen und jene der Vorschriftszeichen (mit Ausnahme der Sonder-Vorschriftzeichen) im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei zu vereinheitlichen sind. Im allgemeinen gibt es vier Größen für jede Gruppe von Zeichen: klein, normal, groß und sehr groß. Die kleinen Zeichen sind zu verwenden, wenn die Umstände Zeichen normaler Größe nicht erlauben oder der Verkehr nur langsam fließen kann; sie können auch verwendet werden, um ein vorhergegangenes Zeichen zu wiederholen. Die großen Zeichen sind auf breiten Straßen mit schnellem Verkehr zu verwenden. Die sehr großen Zeichen sind auf Straßen mit sehr schnellem Verkehr, insbesondere auf den Autobahnen zu verwenden.
___________________
*) Anm. d. Ü.: „nearside“ bedeutet im Linksverkehr die linke Seite, im Rechtsverkehr die rechte Seite.
1. Um die Straßenverkehrszeichen, insbesondere die Gefahrenwarnzeichen, die Vorschriftszeichen und die Richtungszeichen, bei Nacht besser sicht- und lesbar zu machen, wird empfohlen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, sie zu beleuchten oder sie mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen zu versehen, die jedoch die Verkehrsteilnehmer nicht blenden dürfen.
2. Die Vertragsparteien können auch die Verwendung von fluoreszierenden Materialien gestatten; in diesem Fall haben sie anzugeben, bei welchen Zeichen diese Materialien Anwendung finden.
3. Die Richtlinien für die Verwendung von beleuchteten, rückstrahlenden und fluoreszierenden Zeichen sind in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen. Diese haben auch zu regeln, wann welche Klasse der rückstrahlenden Materialien zum Einsatz kommt.
4. Verschiedenfarbige dunkle oder helle grafische Elemente auf den Zeichen können jeweils durch kontrastierende helle oder dunkle Streifen voneinander abgehoben werden.
5. Nichts in diesem Übereinkommen verbietet es, für die Übermittlung von Hinweisen, Warnungen oder Vorschriften, die nur während bestimmter Stunden oder an bestimmten Tagen gelten, Zeichen zu verwenden, die nur dann sichtbar sind, wenn die von ihnen angezeigte Regelung gilt.
1. Um das internationale Verständnis der Zeichen zu erleichtern, beruht das in diesem Übereinkommen festgelegte Verkehrszeichensystem auf charakteristischen Formen und Farben jeder Gruppe von Zeichen sowie auf der möglichst weitgehenden Verwendung von ausdrucksvollen Symbolen, nicht aber von Aufschriften. Sollten Vertragsparteien es für notwendig erachten, die vorgesehenen Symbole zu ändern, so darf dies nicht zu einer Änderung ihrer wesentlichen Merkmale führen.
1a. In Fällen, in denen Wechselverkehrszeichen verwendet werden, müssen die in ihnen enthaltenen Aufschriften und Symbole auch mit dem in diesem Übereinkommen beschriebenen System der Straßenverkehrszeichen übereinstimmen. Die vorgeschriebenen dunkelfarbigen Zeichen oder Symbole können jedoch auch eine helle Farbe haben, wenn dies den technischen Erfordernissen eines bestimmten Straßenverkehrszeichensystems entspricht, insbesondere, um eine ausreichende Leserlichkeit zu sichern, und unter der Voraussetzung, daß kein Interpretationsfehler möglich ist; in einem solchen Fall ist ein heller Hintergrund durch einen dunklen zu ersetzen. Die rote Farbe des Symbols eines Zeichens und seines Randes dürfen nicht verändert werden.
2. Die Vertragsparteien, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii ein im Übereinkommen nicht vorgesehenes Zeichen oder Symbol einführen wollen, müssen sich bemühen, eine regionale Übereinkunft für dieses neue Zeichen oder Symbol zu erlangen.
3. Nichts in diesem Übereinkommen verbietet, vor allem für eine bessere Verständlichkeit der Zeichen, eine Aufschrift auf einer rechteckigen Tafel unter dem Zeichen oder auf einer rechteckigen Tafel, die das Zeichen enthält, hinzuzufügen; eine solche Aufschrift kann auch auf das Zeichen selbst gesetzt werden, sofern seine Verständlichkeit für die Lenker nicht beeinträchtigt wird, die die Aufschrift nicht verstehen können.
4. Falls die zuständigen Behörden es für nützlich erachten, die Bedeutung eines Zeichens oder eines Symbols genauer darzulegen oder deren Gültigkeit auf bestimmte Zeiträume zu beschränken, kann dies durch eine Aufschrift auf dem Zeichen erfolgen, wie in Anhang 1 festgelegt, oder durch eine Zusatztafel. Wenn Vorschriftszeichen auf bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern beschränkt werden sollen, oder wenn bestimmte Verkehrsteilnehmer von dieser Vorschrift ausgenommen sind, so wird dies durch Zusatztafeln gemäß Anhang 1 Abschnitt H Absatz 4 (Tafeln H 5a, H 5b und H 6) angezeigt.
5. Die in den Absätzen 3 und 4 angeführten Aufschriften sind in der Landessprache oder in einer oder mehreren der Landessprachen anzubringen und außerdem, wenn die betreffende Vertragspartei es für nützlich erachtet, in anderen Sprachen, insbesondere in den amtlichen Sprachen der Vereinten Nationen.
1. Der Anhang 1 enthält in Abschnitt A, Unterabschnitt 1 die Muster der Gefahrenwarnzeichen und in Abschnitt A, Unterabschnitt II die auf diese Zeichen zu setzenden Symbole sowie bestimmte Vorschriften für die Verwendung der genannten Zeichen. Nach Artikel 46 Absatz 2 muß jeder Staat dem Generalsekretär mitteilen, ob er als Gefahrenwarnzeichen das Muster Aa oder Ab gewählt hat.
2. Die Anzahl der Gefahrenwarnzeichen darf nicht unnötig vergrößert werden; sie sind jedoch immer aufzustellen, um vor besonders gefährlichen Stellen zu warnen, die auch von einem die gebotene Vorsicht beachtenden Lenker nur schwer rechtzeitig zu erkennen sind.
3. Die Gefahrenwarnzeichen müssen in einer Entfernung von der Gefahrenstelle aufgestellt werden, in der ihre Wirksamkeit bei Tag und Nacht am größten ist, unter Berücksichtigung der Straßen- und Verkehrsverhältnisse, insbesondere der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der Entfernung, auf die das Zeichen sichtbar ist.
4. Die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn der Gefahrenstelle kann, auf einer Zusatztafel angegeben werden, die dem Muster 1 des Anhangs 7 entspricht und die nach den Bestimmungen des genannten Anhangs angebracht ist; diese Angabe muß erfolgen, wenn die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn der Gefahrenstelle von den Lenkern nicht geschätzt werden kann und nicht so ist, wie sie sie in der Regel erwarten können.
5. Die Gefahrenwarnzeichen können insbesondere auf den Autobahnen und den ihnen gleichgestellten Straßen wiederholt werden. Falls sie wiederholt werden, ist nach Absatz 4 die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn der Gefahrenstelle anzugeben. Für die Gefahrenwarnzeichen vor beweglichen Brücken, und Eisenbahnkreuzungen können die Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen anwenden
Unterhalb jedes Gefahrenwarnzeichens, das eines der in Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt II, Absätze 5, 25, 26 und 27 beschriebenen Symbole A 5, A 25, A 26 oder A 27 enthält, kann eine rechteckige Tafel angebracht werden, deren längere Seiten senkrecht stehen und die mit drei roten Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund versehen ist, vorausgesetzt, daß zusätzliche Zeichen, die aus Tafeln derselben Form bestehen und mit jeweils einem oder zwei roten Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund versehen sind, bei etwa einem Drittel und bei zwei Dritteln der Distanz zwischen dem Zeichen und der Eisenbahnlinie aufgestellt werden. Diese Zeichen können auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn wiederholt werden. Die in diesem Absatz angeführten Tafeln sind des weiteren in Abschnitt A Unterabschnitt II Absatz 29 von Anhang 1 abgebildet.
6. Wenn ein Gefahrenwarnzeichen benutzt wird, um eine Gefahr auf einem Straßenabschnitt von einer gewissen Länge anzuzeigen (zum Beispiel aufeinanderfolgende gefährliche Kurven, Fahrbahnabschnitte in schlechtem Zustand), und wenn es für wünschenswert gehalten wird, die Länge dieses Abschnitts anzugeben, muß dieser Hinweis auf einer Zusatztafel H 2 des Anhangs 1 Abschnitt H, die diesem Anhang entsprechend anzubringen ist, gegeben werden.
1. Die Zeichen, die dazu bestimmt sind, den Verkehrsteilnehmern besondere Vorrangregeln an Kreuzungen anzuzeigen, sind die Zeichen B 1, B 2, B 3 und B 4. Die Zeichen, die dazu bestimmt sind, den Verkehrsteilnehmern eine Vorfahrtregel an Straßenverengungen anzuzeigen, sind die Zeichen B 5 und B 6. Diese Zeichen werden in Anhang 1 Abschnitt B beschrieben.
2. Das Zeichen B 1 „VORRANG GEBEN“ wird verwendet, um anzuzeigen, daß die Lenker an der Kreuzung, an der das Zeichen aufgestellt ist, den auf der Straße, der sie sich nähern, verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren müssen.
3. Jeder Staat wählt das Muster B 2a für das Zeichen „HALT“.
4. Die Zeichen B 1 oder B 2 können anderswo als an einer Kreuzung aufgestellt werden, wenn die zuständigen Behörden dies für nötig erachten.
5. Die Zeichen B 1 und B 2 sind in unmittelbarer Nähe der Kreuzung, möglichst an der Stelle aufzustellen, an der die Fahrzeuge anhalten müssen, oder über die sie, um den Vorrang zu gewähren, nicht hinausfahren dürfen.
6. Zur Vorankündigung des Zeichens B 1 ist das identische Zeichen, ergänzt durch eine in Anhang 1 Abschnitt H beschriebene Zusatztafel H 1, zu verwenden.
7. Das Zeichen B 3 „VORRANGSTRASSE“ wird verwendet, um den Benutzern einer Straße anzuzeigen, daß an den Kreuzungen dieser Straße mit anderen Straßen die Lenker von Fahrzeugen, die auf diesen anderen Straßen verkehren oder aus diesen anderen Straßen kommen, verpflichtet sind, den auf der genannten Straße verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang zu gewähren. Dieses Zeichen kann am Anfang der Straße aufgestellt und nach jeder Kreuzung wiederholt werden; es kann überdies vor oder auf der Kreuzung aufgestellt werden. Wenn auf einer Straße das Zeichen B 3 aufgestellt worden ist, muß das Zeichen B 4 „ENDE DES VORRANGS“ an der Stelle aufgestellt werden, an der die Straße aufhört, Vorrang gegenüber den anderen Straßen zu haben. Das Zeichen B 4 kann ein- oder mehrmals vor der Stelle, an der der Vorrang endet, wiederholt werden; das oder die vor dieser Stelle aufgestellten Zeichen müssen dann mit einer Zusatztafel H 1 von Anhang 1 Abschnitt H versehen sein.
8. Wenn auf einer Straße eine Kreuzung durch ein Gefahrenwarnzeichen mit einem der Symbole A 19 angekündigt wird oder wenn die Straße an der Kreuzung eine entsprechend Absatz 7 durch Zeichen B 3 als solche angezeigte Vorrangstraße ist, muß auf allen anderen Straßen an der Kreuzung ein Zeichen B 1 oder B 2 aufgestellt werden; die Zeichen B 1 oder B 2 müssen jedoch nicht aufgestellt werden auf Straßen, wie Fuß- und Feldwegen, wo die Lenker (Führer von Tieren) selbst beim Fehlen dieser Zeichen an der Kreuzung den Vorrang gewähren müssen. Ein Zeichen B 2 ist nur aufzustellen, wenn die zuständigen Behörden es für nützlich erachten, die Lenker (Führer von Tieren) zum Anhalten zu verpflichten, und zwar insbesondere wegen der schlechten Sicht auf die zu beiden Seiten der Kreuzung liegenden Abschnitte der Straße.
In Abschnitt C von Anhang 1 werden die Verbots- und Beschränkungszeichen und ihre Bedeutung erklärt. In diesem Anhang werden auch die Zeichen beschrieben, die das Ende dieser Verbote oder Beschränkungen anzeigen.
Im Abschnitt D von Anhang 1 werden die Gebotszeichen beschrieben und ihre Bedeutung erklärt.
1. Die Verbots- oder Beschränkungszeichen und die Gebotszeichen sind in unmittelbarer Nähe der Stelle aufzustellen, an der das Gebot, die Beschränkung oder das Verbot beginnt, und sie können wiederholt werden, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten. Wenn die zuständigen Behörden aus Gründen der Sichtbarkeit oder, um die Verkehrsteilnehmer im voraus zu unterrichten, es für nützlich erachten, können diese Zeichen jedoch in einem angemessenen Abstand von der Stelle aufgestellt werden, an der das Gebot, die Beschränkung oder das Verbot gilt. Unter den Zeichen, die vor der Stelle aufgestellt werden, an der das Gebot, die Beschränkung oder das Verbot beginnt, ist eine Zusatztafel H 1 von Anhang 1 Abschnitt H anzubringen.
2. Die Vorschriftszeichen, die bei oder kurz nach einem Zeichen aufgestellt sind, das den Anfang eines Ortsgebiets angibt, bedeuten, dass die Regelung im gesamten Ortsgebiet gilt, soweit nicht auf bestimmten Straßenabschnitten in dem Ortsgebiet durch andere Zeichen eine andere Regelung angezeigt wird.
3. Verbots- und Beschränkungszeichen gelten ab der Stelle, an der sie aufgestellt sind, bis zu der Stelle, an der ein gegensätzliches Zeichen aufgestellt ist, ansonsten bis zur nächsten Kreuzung. Wenn das Verbot oder die Beschränkung auch nach der Kreuzung gelten sollen, so ist das Zeichen gemäß den Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu wiederholen.
4. Wo ein Vorschriftszeichen für alle Straßen einer Zone gilt (Zonengültigkeit), ist es auf die in Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Absatz 8 Buchstabe a beschriebene Weise aufzustellen.
5. Die Ausfahrt aus den im Absatz 4 oben angeführten Zonen ist auf die in Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Absatz 8 Buchstabe b angegebene Weise anzuzeigen.
1. Anhang 1 beschreibt in seinem Abschnitt E die Sondervorschriftzeichen und erklärt ihre Bedeutung.
2. Die Zeichen E 7a, E 7b, E 7c oder E 7d und E 8a, E 8b, E 8c oder E 8d zeigen den Verkehrsteilnehmern an, daß die allgemeinen Verkehrsbestimmungen über den Straßenverkehr in Ortsgebieten im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates ab den Zeichen E 7a, E 7b, E 7c oder E 7d bis zu den Zeichen E 8a, E 8b, E 8c oder E 8d gelten, ausgenommen insoweit, als andere Zeichen auf bestimmten Straßenabschnitten in Ortsgebieten andere Bestimmungen anzeigen. Auf einer Vorrangstraße, die mit dem Zeichen B 3 markiert ist, muß jedoch immer Zeichen B 4 aufgestellt werden, wenn diese Straße dort, wo sie das Ortsgebiet passiert, keine Vorrangstraße ist. Für diese Zeichen gelten die Bestimmungen von Artikel 14, Absätze 2, 3 und 4.
2 bis. Zeichen E 11a ist für Tunnels mit einer Länge von mehr als 1.000 m zu verwenden sowie in den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dafür vorgesehenen Fällen. Für Tunnels mit einer Länge von 1.000 m oder mehr, ist die Länge entweder im unteren Teil des Zeichens oder auf einer zusätzlichen Tafel H 2, wie in Anhang 1, Abschnitt H beschrieben, anzugeben. Der Name des Tunnels kann nach Maßgabe Artikel 8, Absatz 3 angegeben werden.
3. Die Zeichen E 12a, E 12b oder E 12c sind an Fußgängerübergängen aufzustellen, wenn die zuständigen Behörden dies für zweckmäßig erachten.
4. Die Sondervorschriftzeichen sind unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse von Artikel 6 Absatz 1 nur dort aufzustellen, wo die zuständigen Behörden dies für wesentlich erachten. Sie können wiederholt werden; auf einer Zusatztafel unterhalb des Zeichens kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem von ihm angegebenen Punkt erscheinen; diese Entfernung kann auch auf dem unteren Teil des Zeichens selbst erscheinen.
1. In den Abschnitten F und G des Anhangs 1 werden die Zeichen beschrieben, die den Verkehrsteilnehmern nützliche Hinweise geben, oder es werden Beispiele sowie bestimmte Vorschriften für ihre Verwendung angeführt.
2. Die auf den Hinweiszeichen ii von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c erscheinenden Worte sind in Ländern, die nicht das lateinische Alphabet benutzen, in der Landessprache und in einer Umschreibung in lateinischen Buchstaben wiederzugeben, die soweit wie möglich die Aussprache in der Landessprache angibt.
3. In den Ländern, die nicht das lateinische Alphabet benutzen, können die Worte in lateinischen Buchstaben entweder auf demselben Zeichen sein wie die Worte in der Landessprache oder auf einem Wiederholungszeichen.
4. Kein Zeichen darf Aufschriften in mehr als zwei Sprachen tragen.
Die Vorwegweiser sind in einer solchen Entfernung von der Kreuzung aufzustellen, daß unter Berücksichtigung der Straßen- und Verkehrsverhältnisse, insbesondere der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der Entfernung, auf der diese Zeichen sichtbar sind, ihre Wirksamkeit bei Tag und bei Nacht am besten ist; diese Entfernung braucht in den Ortsgebieten etwa 0,05 km (55 yards) nicht zu übersteigen, muß aber auf Autobahnen und Schnellverkehrsstraßen mindestens 0,5 km (550 yards) betragen. Die Zeichen können wiederholt werden. Eine unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafel kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und der Kreuzung angeben; diese Entfernung kann auch auf dem unteren Teil des Zeichens selbst angegeben werden.
1. Auf einem Wegweiser können die Namen mehrerer Orte angegeben werden. Diese Namen müssen dann auf dem Zeichen untereinander stehen. Größere Buchstaben dürfen nur für den Namen des wichtigsten Ortes verwendet werden.
2. Wenn Entfernungen angegeben werden, müssen die entsprechenden Zahlen immer auf die gleiche Höhe neben den Namen des Ortes gesetzt werden. Auf Wegweisern in der Form eines Pfeiles sind diese Zahlen zwischen dem Namen des Ortes und die Pfeilspitze zu setzen; auf den rechteckigen Zeichen sind sie nach dem Namen des Ortes zu setzen.
Die Zeichen, die die Straßen mit Zahlen, Buchstaben oder einer Kombination von Zahlen und Buchstaben oder mit einem Namen bezeichnen, enthalten diese Angaben in einem Rechteck oder in einem wappenförmigen Rahmen. Die Vertragsparteien, die ein System der Straßenklassifizierung haben, können jedoch das Rechteck durch ein Klassifizierungssymbol ersetzen.
Die Ortstafeln können dazu verwendet werden, die Grenze zwischen zwei Ländern oder die Grenze zwischen zwei Verwaltungsbezirken desselben Landes oder den Namen eines Flusses, eines Gebirgspasses, einer landschaftlichen Sehenswürdigkeit und so weiter anzugeben. Diese Zeichen unterscheiden sich deutlich von den im Artikel 13a Absatz 2 angeführten Zeichen.
Die Bestätigungszeichen sollen, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, die Richtung der Straße bestätigen, zum Beispiel an der Ausfahrt aus großen Ortschaften. Entsprechend Artikel 16 Absatz 1 tragen diese die Namen eines oder mehrerer Orte. Wenn Entfernungen angegeben werden, stehen die entsprechenden Zahlen nach dem Ortsnamen.
1. Die in den Artikeln 15 bis 19 angeführten Hinweiszeichen werden dort aufgestellt, wo die zuständigen Behörden es für nützlich erachten. Die anderen Hinweiszeichen werden unter Berücksichtigung des Artikels 6 Absatz 1 nur da aufgestellt, wo die zuständigen Behörden es für unerläßlich erachten; insbesondere sind die Zeichen F 2 bis F 7 nur auf den Straßen aufzustellen, an denen Pannenhilfen, Tankstellen, Hotels oder Gasthäuser selten sind.
2. Die Hinweiszeichen können wiederholt werden. Eine unter das Zeichen gesetzte Zusatztafel kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und der angezeigten Stelle angeben; diese Entfernung kann auch auf dem unteren Teil des Zeichens selbst angegeben werden.
1. Vorbehaltlich des Absatzes 12 sind die einzigen Lichter, die als Lichtzeichen für die Regelung des Fahrzeugverkehrs verwendet werden, außer jenen, die nur für öffentliche Verkehrsmittel bestimmt sind, die folgenden und haben die nachstehende Bedeutung
a) Nichtblinkende Lichter
b) Blinklichter
2. Die Zeichen des Drei-Farben-Systems setzen sich aus drei nichtblinkenden Lichtern, nämlich rot, gelb und grün zusammen; das grüne Licht darf nur aufleuchten, wenn das rote und das gelbe Licht erloschen sind.
3. Die Zeichen des Zwei-Farben-Systems setzen sich aus einem nichtblinkenden roten Licht und einem nichtblinkenden grünen Licht zusammen. Das rote und das grüne Licht dürfen nicht gleichzeitig aufleuchten. Die Zeichen des Zwei-Farben-Systems sind vorbehaltlich der Frist nach Artikel 3 Absatz 3 nur in vorübergehend für den Ersatz der bestehenden Anlagen errichteten Anlagen zu verwenden.
a) Die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 1, 2 und 3 des Übereinkommens hinsichtlich der Straßenverkehrszeichen gelten für Verkehrslichtzeichen außer jenen an Eisenbahnkreuzungen.
b) Die Verkehrslichtzeichen an Kreuzungen sind vor oder in der Mitte über der Kreuzung anzubringen; sie können auf der anderen Seite der Kreuzung wiederholt werden.
c) Es wird ferner empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß die Verkehrslichtzeichen
3a. a) Die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3, die sich auf Straßenverkehrszeichen beziehen, gelten für Verkehrslichtzeichen mit Ausnahme jener, die an Eisenbahnkreuzungen verwendet werden.
b) Die Verkehrslichtzeichen an den Kreuzungen sind vor der Kreuzung oder in der Mitte und oberhalb der Kreuzung aufzustellen; sie können auf der anderen Seite der Kreuzung und/oder in Augenhöhe des Fahrers wiederholt werden.
c) Darüber hinaus wird empfohlen, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen sollten, daß Verkehrslichtzeichen
4. Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Lichter des Drei- und Zwei-Farben-Systems müssen entweder senkrecht oder waagrecht angeordnet sein.
5. Wenn die Lichter senkrecht angeordnet sind, muß das rote Licht oben, wenn sie waagrecht angeordnet sind, muß es auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite angeordnet sein.
6. Bei dem Drei-Farben-System muß das gelbe Licht in der Mitte angeordnet sein.
7. Alle Lichter der in den Absätzen 2 und 3 angeführten Zeichen des Drei- und Zwei-Farben-Systems sowie die im Absatz 1 angeführten roten Blinklichter müssen rund sein.
8. Ein gelbes Licht kann allein angebracht werden; ein solches Licht kann in den verkehrsschwachen Stunden auch die Lichter des Drei-Farben-Systems ersetzen.
9. In einem Drei-Farben-System können das rote, gelbe und grüne Licht durch Pfeile derselben Farbe auf schwarzem Grund ersetzt werden. Beim Aufleuchten haben diese Pfeile dieselbe Bedeutung wie die Lichter, aber das Verbot oder die Erlaubnis beschränken sich auf die von dem Pfeil angegebene Richtung bzw. auf die von den Pfeilen angegebenen Richtungen. Bei Pfeilen, die die Geradeausfahrt erlauben, ist die Spitze nach oben gerichtet. Es dürfen schwarze Pfeile auf rotem, gelbem oder grünem Grund verwendet werden. Diese Pfeile haben dieselbe Bedeutung wie die oben angeführten Pfeile.
10. Befinden sich in einem Zeichen des Drei-Farben-Systems ein oder mehrere zusätzliche grüne Lichter in der Form eines oder mehrerer Pfeile auf rundem schwarzen Grund, so bedeutet das Aufleuchten dieses oder dieser zusätzlichen Pfeile, daß die Fahrzeuge in der durch den Pfeil angegebenen Richtung oder in den durch die Pfeile angegebenen Richtung weiterfahren dürfen, unabhängig davon, in welcher Phase sich das Drei-Farben-System zu dieser Zeit befindet; es bedeutet auch, daß die Lenker von Fahrzeugen auf einem Fahrstreifen, der entweder dem Verkehr in der durch den Pfeil angezeigten Richtung vorbehalten ist oder den dieser Verkehr benutzen muß, in der angezeigten Richtung weiterfahren müssen, falls sie durch Stillstehen den Verkehr der hinter ihnen auf demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuge aufhalten und immer vorausgesetzt, daß sie die Fahrzeuge des Verkehrsstroms, in den sie sich einreihen, vorbeifahren lassen und Fußgänger nicht in Gefahr bringen. Diese zusätzlichen grünen Lichter sind vorzugsweise in gleicher Höhe wie das normale grüne Licht anzubringen. Wenn das rote oder gelbe Licht den Umriß eines oder mehrerer Pfeile zeigt, so gelten diese Lichter nur für die durch Pfeil angezeigte Richtung.
11. a) Sind über den durch Längsmarkierungen gekennzeichneten Fahrstreifen einer Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen grüne oder rote Lichter angebracht, so bedeutet das rote Licht das Verbot, das grüne Licht die Erlaubnis, den Fahrstreifen, über dem es sich befindet, zu benutzen. Das so angebrachte rote Licht muß die Form von zwei gekreuzten Schrägbalken und das grüne Licht die Form eines Pfeils mit nach unten gerichteter Spitze haben. In besonderen Fällen, wenn die ständige Verwendung von Lichtzeichen nicht notwendig ist, kann ein aus einem nichtblinkenden gelben Licht bestehendes Zeichen, dem ein nichtblinkendes rotes Licht folgt, verwendet werden; dem nichtblinkenden gelben Licht kann ein gelbes Blinklicht vorangehen.
b) Wenn die zuständigen Behörden es für nötig erachten, bei den Verkehrslichtzeichen ein „Zwischen-“ oder „Übergangs“-Zeichen vorzusehen, so sollte dieses Zeichen die Form eines gelben oder weißen Pfeils haben, der diagonal nach links oder rechts unten weist, oder zweier solcher Pfeile, wobei einer in jede Richtung zeigt; diese Pfeile können blinken. Diese weißen oder gelben Pfeile bedeuten, daß der Fahrstreifen demnächst für den Verkehr geschlossen wird und daß die Verkehrsteilnehmer, die sich auf diesem Fahrstreifen befinden, auf den von dem Pfeil angegebenen Fahrstreifen wechseln müssen.
12. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß an bestimmten Eisenbahnkreuzungen ein mondweißes Licht mit langsamer Blinkfolge aufzustellen ist, das die Erlaubnis zur Weiterfahrt anzeigt.
13. Sind die Verkehrslichtzeichen nur für Radfahrer bestimmt, so ist diese Beschränkung, wenn es nötig ist, um Verwechslungen zu vermeiden, durch die Silhouette eines Fahrrads auf dem Zeichen selbst oder durch ein Zeichen im Kleinformat anzuzeigen, das durch eine rechteckige Tafel ergänzt wird, auf der ein Fahrrad dargestellt ist.
(1) Die einzelnen Lichter, die als Lichtzeichen nur für Fußgänger verwendet werden, sind die folgenden und haben die nachstehende Bedeutung
a) Nicht-blinkende Lichter
b) Blinklichter: das grüne Licht bedeutet, daß das Ende der Zeitspanne, während der die Fußgänger die Fahrbahn überqueren dürfen, bevorsteht und daß das rote Licht gleich aufleuchten wird.
2. Für Fußgänger sind Lichtzeichen des Zwei-Farben-Systems mit zwei Lichtern, rot und grün, zu verwenden. Es dürfen niemals zwei Lichter gleichzeitig aufleuchten.
3. Die Lichter sind senkrecht untereinander anzuordnen, wobei das rote Licht immer oben und das grüne Licht immer unten ist. Das rote Licht hat die Form eines stehenden Fußgängers oder stehender Fußgänger und das grüne Licht die Form eines gehenden Fußgängers oder gehender Fußgänger.
4. Die Beschaffenheit und Anbringung der Lichtzeichen für Fußgänger müssen jede Möglichkeit ausschließen, daß Fahrzeuglenker sie irrtümlich für Lichtzeichen zur Regelung des Fahrzeugverkehrs halten.
5. Verkehrslichtzeichen, die für Fußgänger bestimmt sind, können an Schutzwegen durch Ton- oder Tastzeichen ergänzt werden, um blinden Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu erleichtern.
Die Fahrbahnmarkierungen (Straßenmarkierungen) werden, wenn es die zuständige Behörde für nötig erachtet, verwendet, um den Verkehr zu regeln oder die Verkehrsteilnehmer zu warnen oder zu leiten. Sie können entweder allein oder zusammen mit anderen Zeichen verwendet werden, um deren Bedeutung zu verstärken oder zu verdeutlichen.
1. Eine Längsmarkierung, die aus einer ununterbrochenen Linie auf der Fahrbahn besteht, bedeutet, daß es jedem Fahrzeug verboten ist, sie zu überqueren oder über ihr zu fahren, sowie wenn die Markierung die beiden Fahrtrichtungen trennt, auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite dieser Markierung zu fahren. Eine aus zwei ununterbrochenen Linien bestehende Längsmarkierung hat dieselbe Bedeutung.
2. a)Eine Längsmarkierung, die aus einer unterbrochenen Linie auf der Fahrbahn besteht, bedeutet kein Verbot, sondern dient dazu,
b) Das Verhältnis zwischen Strichabstand und Strichlänge muß bei den nach Buchstabe a Ziffer ii verwendeten unterbrochenen Linien deutlich geringer sein als bei den nach Buchstabe a Ziffer i.
c) Doppelte unterbrochene Linien können verwendet werden, um einen oder mehrere Fahrstreifen zu begrenzen, auf denen die Verkehrsrichtung nach Artikel 23 Absatz l 1 des Übereinkommens umgekehrt werden kann.
d) Um einen oder mehrere Fahrstreifen zu kennzeichnen, auf denen die Verkehrsrichtung nach Artikel 23 Absatz 11 umgekehrt werden kann, können unterbrochene Doppellinien verwendet werden.
3. Besteht eine Längsmarkierung auf der Fahrbahn aus einer ununterbrochenen neben einer unterbrochenen Linie, so müssen die Lenker nur die auf ihrer Seite befindliche Linie berücksichtigen. Diese Bestimmung hindert die Lenker, die in zulässiger Weise überholt haben, nicht, ihren vorgeschriebenen Platz auf der Fahrbahn wieder einzunehmen.
4. Keine Längsmarkierungen im Sinne dieses Artikels sind Längslinien, die die Fahrbahnränder abgrenzen, um sie besser sichtbar zu machen, oder die in Verbindung mit Querlinien Parkplätze auf der Fahrbahn abgrenzen, sowie Längslinien, die ein Verbot oder eine Beschränkung des Haltens oder Parkens anzeigen.
1. Die Markierung von Fahrstreifen, darunter auch Radfahrstreifen, die bestimmten Arten von Fahrzeugen vorbehalten sind, muss mittels Linien erfolgen, die klar von anderen ununterbrochenen oder unterbrochenen Linien auf der Fahrbahn unterscheidbar sein sollten, insbesondere indem sie breiter sind und einen geringeren Abstand zwischen den Strichen aufweisen.
2. Wenn ein Fahrstreifen Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist, so muß eine Straßenmarkierung in Form des Wortes „Bus“ oder des Buchstabens „A“ angebracht werden. Das Zeichen, das einen solchen Fahrstreifen kennzeichnet, muß von dem in Anhang 1 Abschnitt E beschriebenen quadratischen Typ oder von dem in Anhang 1 Abschnitt D beschriebenen runden Typ sein und das weiße Symbol eines Busses auf blauem Grund beinhalten. Die in Anhang 2 enthaltenen Zeichnungen A 58a und A 58b sind Beispiele für die Markierung eines Fahrstreifens, der Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist.
3. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten spezifizieren, unter welchen Bedingungen andere Fahrzeuge den in Absatz 1 beschriebenen Fahrstreifen benutzen bzw. nicht benutzen dürfen.
1. Eine Quermarkierung, die aus einer ununterbrochenen Linie über die Breite eines oder mehrerer Fahrstreifen angebracht ist, bezeichnet die Linie, hinter der die Lenker entsprechend dem Zeichen B 2 „HALT“ nach Artikel 10 Absatz 3 anhalten müssen. Eine solchen Markierung kann auch verwendet werden, um die Linie zu bezeichnen, hinter der die Lenker entsprechen einem Lichtzeichen, einem Zeichen eines Verkehrspolizisten oder vor einer Eisenbahnkreuzung anhalten müssen. Vor Markierungen, die das Zeichen B 2 ergänzen, kann auf der Fahrbahn das Wort „STOP“ angebracht werden.
2. Sofern dies nicht technisch unmöglich ist, ist die in Absatz 1 beschriebene Quermarkierung überall da anzubringen, wo ein Zeichen B 2 aufgestellt ist.
3. Eine Quermarkierung, die aus einer unterbrochenen Linie über die Breite eines oder mehrerer Fahrstreifen angebracht ist, bezeichnet die Linie, die die Fahrzeuge normalerweise nicht überfahren dürfen, wenn sie auf Grund des in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Zeichens B 1 „VORRANG GEBEN“ den Vorrang zu gewähren haben. Um auf das Zeichen B 1 hinzuweisen, kann vor einer solchen Markierung ein Dreieck mit breitem Rand, dessen eine Seite gegenüberliegende Spitze gegen die sich nähernden Fahrzeuge gerichtet ist, auf der Fahrbahn angebracht werden.
4. Um Schutzwege zu markieren, sind vorzugsweise ziemlich breite Streifen parallel zur Fahrbahnachse anzubringen.
5. Um die Kreuzung eines Radweges zu markieren, sind unterbrochene aus Quadraten oder Parallelogrammen bestehende Linien zu verwenden.
1. Andere Markierungen auf der Fahrbahn wie Pfeile, parallele oder schräge Streifen oder Aufschriften können verwendet werden, um die Angaben der Zeichen zu wiederholen oder um den Verkehrsteilnehmern Hinweise zu geben, die ihnen durch Zeichen nicht in angemessener Weise gegeben werden können. Solche Markierungen sind insbesondere zu verwenden, um die Grenzen der Parkzonen oder -streifen, die Haltestellen für Omnibusse oder Oberleitungsomnibusse, an denen das Parken verboten ist sowie den Einordnungsbereich vor den Kreuzungen zu bezeichnen. Ist jedoch auf einer durch Längsmarkierungen in Fahrstreifen aufgeteilten Fahrbahn ein Pfeil angebracht, so müssen die Lenker der Richtung oder einer der Richtungen folgen, die auf dem Fahrstreifen, auf dem sie sich befinden, angezeigt sind.
2. Vorbehaltlich des Artikels 27 Absatz 4 hinsichtlich der Schutzwege bedeutet die Markierung einer Fahrbahnfläche oder einer etwas höher als die Fahrbahn gelegenen Fläche mit parallelen Schrägstreifen, die durch eine nichtunterbrochene oder unterbrochene Linie umgrenzt sind, daß bei nichtunterbrochener Linie Fahrzeuge diese Fläche nicht befahren dürfen und, bei unterbrochener Linie, Fahrzeuge die Fläche ebenfalls nicht befahren dürfen, es sei denn, daß diese Fahrbewegung offensichtlich gefahrlos ausgeführt werden kann oder nur dazu dient, auf eine Querstraße auf der anderen Seite der Fahrbahn zu gelangen.
3. Eine Zickzacklinie am Fahrbahnrand bedeutet, daß das Parken auf dieser Fahrbahnseite im Bereich der Linie verboten ist. Eine solche Linie, eventuell verbunden mit dem Wort „Bus“ oder mit dem Buchstaben „A“, kann verwendet werden, um eine Bus- oder Omnibushaltestelle anzuzeigen.
4. Eine nichtunterbrochene Linie am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet, daß das Halten und das Parken auf dieser Seite der Fahrbahn auf der gesamten Länge der Linie verboten oder durch andere Mittel gekennzeichneten Beschränkungen unterworfen sind.
5. Eine unterbrochene Linie am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet, daß das Parken auf dieser Seite der Fahrbahn auf der gesamten Länge der Linie verboten oder durch andere Mittel gekennzeichneten Beschränkungen unterworfen ist.
6. Die Markierung eines Fahrstreifens durch eine nichtunterbrochene oder eine unterbrochene Linie zusammen mit Zeichen und Aufschriften auf der Fahrbahn, die bestimmte Fahrzeugarten wie Omnibusse, Taxis und so weiter bezeichnen, bedeutet, daß dieser Fahrstreifen den entsprechenden Fahrzeugen vorbehalten ist.
1. Die Fahrbahnmarkierungen nach den Artikeln 26 bis 28 können auf die Fahrbahn aufgemalt oder auf jene (Anm.: Richtig: jede) andere Weise angebracht sein, vorausgesetzt, daß dies ebenso wirksam ist.
2. Aufgemalte Fahrbahnmarkierungen müssen gelb oder weiß sein, jedoch können die Markierungen zur Kennzeichnung von Flächen auf denen das Parken erlaubt ist oder bestimmten Bedingungen oder Beschränkungen unterliegt (zeitliche Beschränkung, Parkgebühr, Benutzergruppe, usw.), blau sein.
Wenn eine gelbe Linie benutzt wird, um auf Verbote oder Beschränkungen des Haltens oder Parkens hinzuweisen und bereits eine weiße Linie zur Kennzeichnung des Fahrbahnrands vorhanden ist, muß die gelbe Linie auf der äußeren Seite neben der weißen Linie angebracht werden.
Wenn es notwendig ist, die durch Dauermarkierungen festgelegte Verkehrsregelung vorübergehend aufzuheben und wenn hierzu die Dauermarkierungen durch andere Markierungen ersetzt werden, müssen alle vorübergehend angebrachten Markierungen von anderer Farbe sein als die normalerweise für die Verkehrslenkung oder für Verbote oder Beschränkungen des Haltens oder des Parkens verwendete Farbe. Um die vorübergehenden Straßenmarkierungen besser sichtbar zu machen, sind vorzugsweise Nägel zu verwenden.
3. Straßenmarkierungen in Form von Aufschriften, Symbolen oder Pfeilen sollen infolge des sehr kleinen Winkels, in dem diese Aufschriften, Symbole oder Pfeile von den Lenkern gesehen werden, in der Verkehrsrichtung beträchtlich verlängert werden.
4. Straßenmarkierungen für fahrende Fahrzeuge müssen für die Lenker rechtzeitig sichtbar sein. Sie müssen am Tag und in der Nacht sichtbar sein. Es wird empfohlen, für diese Markierungen, vor allem in Bereichen mit ungenügender Beleuchtung, rückstrahlende Materialien zu verwenden.
1. Wenn Dauermarkierungen vorübergehend durch andere Markierungen ersetzt werden, im Besonderen bei Straßenarbeiten oder Umleitungen, müssen die vorübergehend angebrachten Markierungen von anderer Farbe sein als die in den Dauermarkierungen verwendete Farbe.
2. Vorübergehende Markierungen haben Vorrang vor Dauermarkierungen und müssen von Straßenbenutzern befolgt werden. Wenn das gleichzeitige Vorhandensein von dauerhaften und vorübergehenden Markierungen für Verwirrung sorgen könnte, sind die Dauermarkierungen abzudecken oder zu entfernen.
3. Vorübergehende Markierungen sollten vorzugsweise aus rückstrahlendem Material sein und können für eine bessere Verkehrsführung durch Ampeln, Katzenaugen oder Rückstrahler ergänzt werden.
Anhang 2 enthält eine Zusammenstellung von Empfehlungen über Form und Ausgestaltung der Straßenmarkierungen.
1. Die Grenzen von Baustellen auf der Fahrbahn müssen deutlich gekennzeichnet sein.
2. Die Schranken dürfen nicht mit schwarzen und weißen oder schwarzen und gelben Streifen bemalt sein.
1. Es wird empfohlen, Grenzsteine oder Verkehrsinseln auf der Fahrbahn durch weiße oder gelbe Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzuzeigen.
2. Wenn die Fahrbahnränder durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen gekennzeichnet sind, müssen diese ausnahmslos
3. Jede Vertragspartei des Zusatzübereinkommens hat für ihr gesamtes Hoheitsgebiet dieselbe Farbe oder dasselbe Farbensystem für die in diesem Artikel genannten Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzunehmen.
1. a) Wenn an einer Eisenbahnkreuzung eine Warnanlage angebracht ist, um die Annäherung der Züge oder das unmittelbar bevorstehende Schließen der Schranken oder Halbschranken anzuzeigen, muß sie aus einem roten Blinklicht oder aus abwechselnd blinkenden roten Lichtern bestehen, wie es in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgesehen ist. An Eisenbahnkreuzungen, die weder Schranken noch Halbschranken haben, soll die Warnanlage vorzugsweise aus zwei abwechselnd blinkenden roten Lichtern bestehen. Jedoch
b) In allen Fällen können die Lichtzeichen durch ein akustisches Zeichen ergänzt werden.
2. Die Lichtzeichen sind an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand aufzustellen; wenn die Umstände – beispielsweise die Sichtbarkeit der Zeichen oder die Verkehrsdichte – es verlangen, sind die Lichter auf der anderen Straßenseite zu wiederholen. Wenn es jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zweckmäßig ist, können die Lichter über der Fahrbahn oder auf einer Verkehrsinsel in der Fahrbahn wiederholt werden.
3. Nach Artikel 10 Absatz 4 kann das Zeichen B 2 „HALT“ an einer Eisenbahnkreuzung ohne Schranken oder Halbschranken oder ohne Lichtzeichen, die die Zugannäherung anzeigen, aufgestellt werden; an den mit diesem Zeichen versehenen Eisenbahnkreuzungen müssen die Lenker (Führer von Tieren) an der Haltelinie oder beim Fehlen einer solchen in Höhe des Zeichens anhalten und dürfen ihren Weg erst fortsetzen, nachdem sie sich vergewissert haben, daß sich kein Zug nähert.
1. An Eisenbahnkreuzungen mit Schranken oder mit versetzt auf beiden Seiten des Bahnkörpers angebrachten Halbschranken bedeuten diese quer über die Straße heruntergelassenen Schranken oder Halbschranken, daß kein Verkehrsteilnehmer über die nächstgelegene Schranke oder Halbschranke hinaus seinen Weg fortsetzen darf; das Schließen der Schranken und das Schließen der Halbschranken haben die gleiche Bedeutung.
2. Das Aufleuchten des roten Lichtes oder der roten Lichter, die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a genannt sind, oder das Ertönen des dort genannten akustischen Zeichens bedeutet gleichfalls, daß kein Verkehrsteilnehmer über die Haltelinie oder, wenn keine vorhanden ist, über das Zeichen hinaus seinen Weg fortsetzen darf. Das Aufleuchten des gelben Lichtes des in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Drei-Farben-Systems bedeutet, daß kein Verkehrsteilnehmer über die Haltlinie oder, wenn keine vorhanden ist, über das Zeichen hinaus seinen Weg fortsetzen darf, es sei denn, ein Fahrzeug befindet sich beim Aufleuchten des gelben Lichtes so nahe an dem Zeichen, daß es vor diesem nicht mehr sicher angehalten werden kann.
1. Die Schranken und Halbschranken an Eisenbahnkreuzungen sind mit roten und weißen, roten und gelben, schwarzen und weißen oder gelben und schwarzen Streifen deutlich zu kennzeichnen. Sie dürfen jedoch nur weiß oder nur gelb bemalt sein, wenn sie in der Mitte mit einer großen runden roten Scheibe versehen sind.
2. An allen Eisenbahnkreuzungen ohne Schranken oder Halbschranken ist in unmittelbarer Nähe des Bahnkörpers das in Anhang A (Anm: Übersetzungsfehler; richtig: Anhang 1) Abschnitt A beschriebene Zeichen A 28 aufzustellen. Wenn die Annäherung der Züge durch Lichtzeichen angezeigt wird oder ein Zeichen B 2 „HALT“ vorhanden ist, muß das Zeichen A 28 auf demselben Träger wie das Lichtzeichen oder Zeichen B 2 angebracht werden. Das Zeichen A 28 muß nicht angebracht werden
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/1998)
1. In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Eisenbahnkreuzungen verpflichten sich die Vertragsparteien
a) vor jeder Eisenbahnkreuzung Gefahrenwarnzeichen mit einem Symbol A 25, A 26 oder A 27 aufstellen zu lassen; kein Zeichen braucht aufgestellt zu werden
b) jede Eisenbahnkreuzung mit Schranken oder Halbschranken oder mit einer Anlage zur Ankündigung einer Zugannäherung versehen zu lassen, es sei denn, die Verkehrsteilnehmer können den Bahnkörper nach beiden Seiten des Übergangs so weit überblicken, daß, unter Berücksichtigung der Höchstgeschwindigkeit der Züge, der Lenker eines sich von der einen oder der anderen Seite dem Bahnkörper nähernden Straßenfahrzeugs Zeit hat anzuhalten, bevor er die Eisenbahnkreuzung befährt, wenn ein Zug in Sicht kommt, und daß ferner die Verkehrsteilnehmer, die sich bereits auf der Kreuzung befinden, Zeit haben, die andere Seite zu erreichen, wenn ein Zug in Sicht kommt; die Vertragsparteien brauchen jedoch die Bestimmungen dieses Buchstabens bei den Eisenbahnkreuzungen nicht zu beachten, wo Züge verhältnismäßig langsam fahren oder wo nur geringer Kraftfahrzeugverkehr herrscht;
c) jede Eisenbahnkreuzung mit Schranken oder Halbschranken, die von einer Stelle aus bedient werden, von wo aus sie nicht sichtbar sind, mit einer der in Artikel 33 Absatz 1 genannten Anhang zur Ankündigung einer Zugannäherung versehen zu lassen;
d) jede Eisenbahnkreuzung mit Schranken oder Halbschranken, die automatisch durch die Annäherung der Züge betätigt werden, mit einer der in Artikel 33 Absatz 1 genannten Anlagen zur Ankündigung einer Zugannäherung versehen zu lassen;
e) um die Sichtbarkeit der Schranken und Halbschranken zu verbessern, diese mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen versehen zu lassen und sie, wenn nötig, während der Nacht zu beleuchten; außerdem auf Straßen, auf denen der Kraftfahrzeugverkehr während der Nacht stark ist, die vor der Kreuzung aufgestellten Gefahrenwarnzeichen mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen zu versehen und, wenn nötig, während der Nacht zu beleuchten;
f) soweit wie möglich in der Nähe der Eisenbahnkreuzungen mit Halbschranken in der Mitte der Fahrbahn eine Längsmarkierung anbringen zu lassen, die es den Fahrzeugen, die sich der Eisenbahnkreuzung nähern, verbietet, auf die der Verkehrsrichtung entgegengesetzte Fahrbahnhälfte hinüberzufahren oder erforderlichenfalls dort Verkehrsinseln anzulegen, die die beiden Verkehrsrichtungen voneinander trennen.
2. Dieser Artikel gilt nicht für die in Artikel 35 Absatz 2 letzter Satz angeführten Fälle.
1. Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zum 31. Dezember 1969 allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitgliedern einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder den Partnerstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und jedem anderen Staat, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wird, dem Übereinkommen beizutreten, zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
3. Dieses Übereinkommen bleibt für jeden der in Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den notifizierten Staat, wenn dieser Tag später ist.
2. Jeder Staat, der eine Notifikation nach Absatz 1 abgibt, muß für die Hoheitsgebiete, in deren Namen er diese Notifikation abgegeben hat, die Erklärungen nach Artikel 46 Absatz 2 notifizieren.
3. Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Übereinkommen tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.
1. Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Übereinkommen bei seinem Inkrafttreten das am 30. März 1931 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Vereinheitlichung der Straßenverkehrszeichen sowie das am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll über Straßenverkehrszeichen *) auf und ersetzt sie.
_____________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955 in der Fassung der Änderung BGBl. Nr. 52/1969
1. Ist dieses Übereinkommen ein Jahr in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist mit einer Begründung dem Generalsekretär mitzuteilen, der ihn an alle Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Übermittlung mitteilen, ob sie
a)die Änderung annehmen; oder
b)die Änderung ablehnen; oder
c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten.
2. a) Jeder Änderungsvorschlag, der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, daß die entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, daß die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder in Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.
b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt; der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragsparteien, die ihre Annahme notifiziert haben, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.
3. Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, daß sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als zehn, ihm mitteilen, daß sie den Vorschlag annehmen oder daß sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls aufgrund von Absatz 4 vorgelegt wird.
4. Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie außer der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.
5. a) Jede Änderung dieses Übereinkommens gilt als angenommen, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Staaten gebilligt wird, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der auf der Konferenz vertretenen Vertragsparteien umfaßt. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien die Annahme der Änderung, und diese tritt für alle Vertragsparteien zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation in Kraft, ausgenommen für jene, die binnen dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung ablehnen.
b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist eine Änderung abgelehnt hat, kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt, und der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf der genannten Zwölfmonatsfrist, wenn dieser Zeitpunkt später ist, in Kraft.
6. Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen, und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgend einem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich durch Artikel 44 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Artikel 44 nicht gebunden.
2. a) Jeder Staat muß bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation hinsichtlich der Anwendung dieses Übereinkommens erklären,
b) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß er für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt (Artikel 1 Buchstabe 1).
Jeder Staat kann jederzeit danach seine Erklärung durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
3. Die Erklärungen nach Absatz 2 werden sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den die Erklärung abgebenden Staat wirksam, wenn dieser Zeitpunkt später ist.
4. Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen und seinen Anhängen als die nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie schriftlich erklärt und, wenn sie vor der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklärt wurden, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten mit.
5. Jede Vertragspartei, die nach den Absätzen 1 und 4 einen Vorbehalt gemacht oder eine Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
6. Jeder Vorbehalt nach Absatz 4
a) ändert für die Vertragspartei, die diesen Vorbehalt gemacht hat, die Bestimmungen des Übereinkommens, auf die sich der Vorbehalt bezieht, nur in den Grenzen des Vorbehalts;
b) ändert diese Bestimmungen in den gleichen Grenzen für die anderen Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt notifiziert hat.
Außer den nach den Artikeln 41 und 46 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten
Die Urschrift dieses Übereinkommens, hergestellt in einfacher Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien am heutigen achten Tag des Monats November eintausendneunhundertachtundsechzig.