Seeschifffahrts-Verordnung
Inhaltsübersicht (190)
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Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
26.05.2012
Abkürzung
SeeSchFVO
Index
94/01 Schiffsverkehr
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung – SeeSchFVO)
StF: BGBl. Nr. 189/1981
Änderung
BGBl. Nr. 502/1994
BGBl. Nr. 504/1994 (NR: GP XVIII IA 617/A, 618A, 620/A und 719/A AB 1642 S. 168. BR: AB 4813 S. 588.)
BGBl. II Nr. 365/1998 [CELEX-Nr.: 392L0029]
BGBl. II Nr. 274/2004
BGBl. II Nr. 171/2009
BGBl. II Nr. 74/2011 (VfGH)
BGBl. II Nr. 169/2012
BGBl. II Nr. 169/2015
BGBl. II Nr. 32/2019
BGBl. II Nr. 205/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 5, 33 Abs. 3, 34, 35 und 36 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und zwar hinsichtlich des § 25 Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, der §§ 28 Abs. 2, 34 und 36 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und des § 34 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz sowie der §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, wird verordnet
Anmerkung
Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 7.7.2004 vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 274/2004). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.
Schlagworte
e-rk3
Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2018 (BGBl. II Nr. 32/2019)
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR40140081
§ 9 Abs. 3
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
§ 1. (1) Die Bestimmungen der Teile B bis K dieser Verordnung finden auf österreichische Seeschiffe nach Maßgabe der §§ 16, 27, 41, 44, 59, 75, 82, 151, 169 und 184 Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Teils L dieser Verordnung finden auf Besatzungsmitglieder österreichischer Seeschiffe nach Maßgabe des § 189 Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Teils M dieser Verordnung finden auf österreichische Staatsbürger nach Maßgabe des § 194 Anwendung.
§ 12 Abs. 1
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als
§ 12 Abs. 3
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
§ 3. (1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, jedoch nach dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages (26. Mai 1965) gelegt worden ist (neue Schiffe), müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages gelegt worden ist (vorhandene Schiffe), müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorschriften des Schiffssicherheitsvertrages und dieser Verordnung entsprechen, soweit es ohne Umbau möglich ist.
(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, die neu beschafft werden, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Für die Schiffssicherheit bisher vorgeschriebene Gegenstände oder Anlagen dürfen nicht ohne entsprechende Neubeschaffung von Bord gegeben werden.
(4) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag des Eigentümers Schiffe gemäß Abs. 1 und 2 von der Einhaltung einzelner Bestimmungen der Verordnung befreien, sofern die Einhaltung der Bestimmungen mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden wäre und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
§ 43 Abs. 2
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
§ 4. Der Bundesminister für Verkehr kann für ein Schiff technisch neuer Bauart Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn deren Anwendung die technische Entwicklung behindern würde oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden wäre.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Verkehr hat bei
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für ein Schiff, das in der Bauausführung, der Ausrüstung oder seinem Betrieb erhebliche Besonderheiten aufweist.
(3) Nach den Abs. 1 und 2 erteilte Auflagen sind in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.
§ 6. Kapitel I Regel 5 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages über die Zulassung eines gleichwertigen Ersatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte oder sonstige Vorkehrungen findet sinngemäß Anwendung.
§ 7. Ist im Schiffssicherheitsvertrag, im Freibord-Übereinkommen oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß Geräte, Anlagen, Einrichtungen, Anordnungen, Werkstoffe, Rettungsmittel oder Aussetzvorrichtungen zugelassen sein müssen, so gilt der Bauteil oder Gegenstand als zugelassen, wenn er den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht oder gemäß § 5 Abs. 2 des Erfüllungsgesetzes genehmigt wurde oder als genehmigt gilt.
§ 8. (1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrüstung von Frachtschiffen sind gemäß Kapitel I Regel 10 des Schiffssicherheitsvertrages zu besichtigen
(2) Für die Besichtigung von Frachtschiffen, auf die Kapitel I bis III des Schiffssicherheitsvertrages keine Anwendung finden, und von Sonderfahrzeugen gelten die Vorschriften des Kapitels I Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages, insbesondere die dort festgelegten Fristen sowie der vorstehende Abs. 1 sinngemäß.
(3) Das Schiff ist für die nach den Abs. 1 und 2 sowie nach Kapitel I Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Besichtigungen bereitzustellen, und zwar
(4) Die Besichtigungen sind bei einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen, und zwar
(5) Nach erfolgter Besichtigung dürfen am Schiffskörper, den Maschinen oder der Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Geräten für Feuerschutz, Feueranzeige oder Feuerlöschung keine Änderungen vorgenommen werden.
§ 9. (1) Sicherheitszeugnisse nach dem Schiffssicherheitsvertrag erhalten die nach diesem Vertrag höchstzulässige Geltungsdauer.
(2) Das Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Kapitel I Regel 12 lit. a Z ii des Schiffssicherheitsvertrages) erhält jedoch eine Geltungsdauer von fünf Jahren, wenn das Schiff die volle Klasse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzt. Reicht die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen eingeschränkten Fahrtbereich aus, ist dieser in einer mit diesem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Beilage einzutragen.
(3) Frachtschiffen von weniger als 500 BRT sowie Sonderfahrzeugen ist ein Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Es ist für den Fahrtbereich auszustellen, für den die Festigkeit des Schiffskörpers und die Ausrüstung ausreichen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr hat, abweichend von den Abs. 1 bis 3, sofern besondere Umstände hinsichtlich des Erhaltungszustandes des Schiffes vorliegen, für das Zeugnis eine entsprechend kürzere Geltungsdauer festzusetzen.
(5) Das in Abs. 3 vorgeschriebene Zeugnis ist auf Grund einer Besichtigung oder Überprüfung in sinngemäßer Anwendung der Regeln 8 bis 10 des Kapitels I des Schiffssicherheitsvertrages auszustellen. Die Besichtigung oder Überprüfung ist durch eine beauftragte Klassifikationsgesellschaft im Auftrag und auf Kosten des Eigentümers vorzunehmen.
(6) Das Zeugnis gemäß Abs. 3 ist von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft auszustellen.
(7) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der das Zeugnis seine Gültigkeit verliert, nicht nach § 8 Abs. 3 zur Besichtigung bereitgestellt werden, so kann die Klassifikationsgesellschaft die Gültigkeit des Zeugnisses um höchstens fünf Monate verlängern. Dies darf nur zu dem Zweck geschehen, dem Schiff die Fortsetzung der Reise nach einem Hafen zu ermöglichen, in dem es besichtigt werden kann. Kapitel I Regel 14 lit. e des Schiffssicherheitsvertrages gilt für ein solches Zeugnis sinngemäß.
(8) Der Bundesminister für Verkehr hat ein Zeugnis gemäß Abs. 3 einzuziehen, wenn das Schiff wesentliche Mängel in seinem Bauzustand, seiner Einrichtung oder in der vorgeschriebenen Ausrüstung aufweist.
(9) Auf ein Zeugnis gemäß Abs. 3 finden die Bestimmungen des Kapitels I Regel 16 des Schiffssicherheitsvertrages sinngemäß Anwendung.
§ 10. Ein Schiff darf eine Reise erst dann antreten, wenn alle nach dem Schiffssicherheitsvertrag und nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse gültig sind und sich an Bord befinden.
§ 157 Abs. 1
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)
§ 11. Bei Fahrgastschiffen bzw. Sonderfahrzeugen ergibt sich die zulässige Fahrgastanzahl aus der im Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe unter Nr. III bzw. im Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis unter Nr. II angegebenen Gesamtzahl von Personen, für welche die Rettungsmittel ausreichen, durch Abzug der Besatzungsanzahl.
§ 157 Abs. 1
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)
§ 12. (1) Alle Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 2 mit nautischen Geräten, Instrumenten und Drucksachen ausgerüstet sein; die nautischen Geräte, Instrumente und Drucksachen müssen ständig an Bord mitgeführt werden.
(2) Die in der Anlage 2 angeführten nautischen Geräte und Instrumente müssen entsprechend § 13 geprüft und zugelassen sein sowie entsprechend der Anlage 2 nachgeprüft werden.
(3) Die an Bord mitgeführten nautischen Geräte müssen entsprechend der Anlage 3 zugelassen sein, vor Verwendung geprüft sowie in den angegebenen Zeiträumen nachgeprüft werden.
(4) Die Seekarten und Seebücher nach Anlage 2 müssen laufend an Hand der Nachrichten für Seefahrer und der zu den Seebüchern erscheinenden Nachträgen vom Kapitän oder den von ihm Beauftragten berichtigt werden.
§ 165 Abs. 1 Z 5
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)
§ 13. (1) Folgende Prüfungen sind durchzuführen
(2) Die Prüfung erfolgt auf Antrag. Die Hersteller des Gerätes oder Instrumentes sowie der Eigentümer oder der Kapitän eines Schiffes sind verpflichtet, die Geräte und Instrumente dem Bundesminister für Verkehr oder einem von ihm Beauftragten zur Prüfung vorzuführen.
(3) Geräte und Instrumente, deren Baumuster zugelassen worden sind, sind vom Hersteller mit dem Zeichen der Zulassungsstelle und mit der Baumusternummer des Gerätes zu versehen. Jede Änderung des Gerätes oder Baumustertyps bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.
(4) Prüfungen gemäß Abs. 1, die von der zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, vorgenommen wurden, sowie solche einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gelten als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.
§ 165 Abs. 1 Z 9
Als Blitzschutzanlage sind sämtliche Einrichtungen über und unter Deck zum gefahrlosen Auffangen und Ableiten des Blitzstromes zu verstehen.
Ausführung der Blitzschutzanlage für
den im Schiffsinneren zugänglichen Bolzen eines Metallkiels oder einer Kupferplatte oder einem gleichwertigen Metall von mindestens 0,2 m2 Größe. Diese Platte muß so an der Außenhaut des Schiffes angeordnet sein, daß sie bei allen zu erwartenden Schiffslagen und bewegungen unter der Wasseroberfläche bleibt.
§ 14. (1) Über die Prüfungen der Geräte und Instrumente nach § 13 Abs. 1 sind Zeugnisse auszustellen. Das Prüfungszeugnis nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 muß enthalten
(2) Zeugnisse nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 werden ungültig, wenn Änderungen an dem Gerät oder Instrument eingetreten sind oder vorgenommen werden.
(3) Zeugnisse nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind an Bord des Schiffes mitzuführen, auf dem das Gerät oder Instrument verwendet wird.
(4) Die Geltungsdauer von Prüfungszeugnissen kann während der Reise in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kapitels I Regel 14 lit. c bis e des Schiffssicherheitsvertrages verlängert werden.
(5) Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit eines Gerätes oder Instrumentes erkennbar beeinträchtigt, so hat der Kapitän unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten ist bei Geräten, für die eine Wiederholungsprüfung vorgesehen ist, eine außerordentliche Wiederholungsprüfung unverzüglich zu beantragen.
§ 165 Abs. 3 Z 4
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)
§ 15. Die richtige Aufstellung und Regulierung der Magnetkompasse und Ortungsfunkanlagen sowie die richtige Anbringung der Positionslaternen an Bord müssen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer dafür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, überprüft werden.
§ 167 Abs. 1 Z 3
Bei Jachten mit einer Länge über Deck von mehr als 10 m wird die Anzahl der Rettungsringe nach folgender Tafel bestimmt
Länge der Jacht
Anzahl der Rettungsringe
über Deck gemessen
bis 12,0 m
2
12,0 bis 18 m
3
über 18 m
4
§ 16. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten ergänzend zu den im Schiffssicherheitsvertrag angeführten Regeln für
(2) Die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 gelten für Frachtschiffe von 300 und mehr BRT.
Anlage 17
§ 167 Abs. 1 Z 4
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)
§ 17. Die Vorschriften von Kapitel I Regel 4 (Befreiungen bei einer einzelnen Auslandfahrt), von Kapitel II Regel I lit. c und d sowie von Kapitel III Regel 3 lit. a (Befreiungen bei Fahnen in Landnähe und von geringer Gefahr) des Schiffssicherheitsvertrages finden auf die Vorschriften dieses Teils sinngemäß Anwendung.
§ 167 Abs. 3 Z 2
Die Bordapotheke der Jachten muß für die Fahrtbereiche 3 und 4 folgende Mindestausrüstung umfassen
§ 18. (1) Zu Regel I lit. a Z i (Anwendung): Regel 65 lit. d des Kapitels II (Internationaler Landanschluß) findet auch auf Frachtschiffe von 1 000 und mehr BRT sinngemäß Anwendung, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages gelegt worden ist.
(2) Zu Regel 2 lit. h (Begriffsbestimmungen): Hilfsantriebsmaschinen sind Hilfsmaschinen und Einrichtungen, die für den Betrieb der Hauptantriebsmaschine notwendig sind.
§ 172
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)
§ 19. (1) Zu Regel 4 (Flutbarkeit): Ist die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer als die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden Schiffsteil, so kann der Bundesminister für Verkehr die Berechnung der Schottenkurve für diese größere Flutbarkeit verlangen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
(2) Zu Regel 6 lit. e (Sondervorschriften für die Unterteilung)
Falls unter einem Hauptquerschott eine wasserdichte Bodenwrange nicht vorhanden ist, ist der Einfluß des unter dem Schott liegenden Doppelbodenteils zu berücksichtigen.
(3) Zu Regel 7 (Stabilität beschädigter Schiffe): Für Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, gelten folgende Zusatzbestimmungen
(4) Zu Regel 8 (Ballast): Diese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.
(5) Zu Regel 9 (Piek- und Maschinenraumschotte, Wellentunnel usw.): Lit. a und b dieser Regel finden auch auf Frachtschiffe mit der Maßgabe Anwendung, daß der Abstand des Kollisionsschottes vom vorderen Lot nicht größer als 10 m zu sein braucht und daß in dem Kollisionsschott oberhalb des Doppelbodens und unterhalb des Freiborddecks keine Türen, Mannlöcher oder Zugangsöffnungen vorhanden sein dürfen.
(6) Zu Regel 11 lit. g (Festlegen, Anmarken und Eintragung der Schottenladelinien): In Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis ersichtliche Frischwasserabzug in Anspruch genommen werden.
(7) Zu Regel 12 lit. e (Bauart und erstmalige Prüfung der wasserdichten Schotte usw.): Bei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrößerung der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.
(8) Zu Regel 13 (Öffnungen in wasserdichten Schotten)
(9) Zu Regel 14 lit. i Z ii (Öffnungen in der Außenhaut unterhalb der Tauchgrenze): Zwei selbsttätige Rückschlagventile sind nur zulässig, wenn das innere Ende des Ausgußrohres mindestens 0,01 L über der Schottenladelinie liegt.
(10) Zu Regel 18 lit. i (Lenzpumpenanlagen auf Fahrgastschiffen): Der Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich nach folgender Formel
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12148932/image001.png
Hiebei ist
d =
der Zahlenwert des in mm gemessenen Innendurchmessers des Zweiglenzrohres,
l =
der Zahlenwert der in m gemessenen Länge der wasserdichten Abteilung,
B =
der Zahlenwert der in m gemessenen Breite des Schiffes,
D =
der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in m gemessenen Seitenhöhe des Schiffes.
(11) Zu Regel 19 (Stabilitätsunterlagen für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe): Der Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauftragten der beauftragten Klassifikationsgesellschaft durchzuführen. Die Niederschrift über den Versuch ist von dem Beauftragten gegenzuzeichnen. Die mit den erforderlichen Erläuterungen und Anweisungen für den Kapitän versehenen Stabilitätsunterlagen sind der beauftragten Klassifikationsgesellschaft mit einer für ihre Akten bestimmten Abschrift vor Anbordgabe zur Beurteilung zuzuleiten. Zu den Stabilitätsunterlagen gehören mindestens
(12) Zu Regel 20 (Lecksicherheitspläne): Die endgültigen Lecksicherheitspläne sind vor Anbordgabe der beauftragten Klassifikationsgesellschaft zur Beurteilung zuzuleiten.
§ 174
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.)
§ 20. (1) Zu Regel 23 (Allgemeine Bestimmungen): Lit. a findet auch auf Frachtschiffe Anwendung. Anlagen für zeitweise unbesetzte Maschinenräume müssen zugelassen sein.
(2) Zu Regel 24 (Hauptstromquelle auf Fahrgastschiffen)
(3) Zu Regel 25 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen)
(4) Zu Regel 26 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)
(5) Zu Regel 27 (Schutz gegen Berührung unter Spannung stehender Teile, gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs)
(6) Zu Regel 29 lit. a (Ruderanlage): Die Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein, daß die Ruderanlage während des Betriebes jederzeit zugänglich ist und einwandfrei gewartet werden kann. Festsetzvorrichtungen müssen entsprechend den Regeln einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorhanden sein. Eine Einrichtung zum Anbringen einer Kette oder Trosse als Noteinrichtung soll an der Hinterkante des Ruderkörpers vorgesehen werden.
(7) Zu Regel 31 (Auf Fahrgastschiffen verwendeter flüssiger Brennstoff): Der Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes darf nicht unter 60 ºC liegen. Flüssiggas, ausgenommen Flüssiggas für Haushaltzwecke, darf nicht als Brenngas verwendet werden. Der Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist verboten. Regel 31 und die vorstehenden Zusatzbestimmungen finden auch auf Frachtschiffe ausgenommen Flüssiggastanker Anwendung, sofern sich die Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen befinden.
§ 176 Abs. 2
(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert.)
§ 21. (1) Zu Regel 34 (Allgemeine Bestimmungen): Regel 34 findet auf Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, mit der Maßgabe Anwendung, daß nur Methode I zulässig ist.
(2) Zu Regel 35 (Begriffsbestimmung)
(3) Zu Regel 37 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte (Methoden I, II und III))
(4) Zu Regel 38 (Öffnungen in den Trennflächen vom Typ „A“ (Methoden I, II und III)): Durchbrechungen von Trennflächen vom Typ „A“, die Hauptbrandabschnitte begrenzen, müssen zugelassen sein. Durch den Schließvorgang sich selbsttätig schließender Türen dürfen Personen nicht gefährdet werden. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzubringen, die für jede einzelne Tür anzeigen, ob sie geöffnet oder geschlossen ist. Fernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene Feuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Treppenschächten, die während des Verschlußzustandes im Notfall von Hand geöffnet werden können, müssen sich wieder selbsttätig schließen und an die Anzeigevorrichtung angeschlossen sein.
(5) Zu Regel 42 (Schutz der Treppen in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (Methoden I, II und III))
(6) Zu Regel 43 lit. c (Schutz von Aufzügen (für Fahrgäste und Dienstbetrieb), von senkrechten Licht- und Lüftungsschächten usw. in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (Methoden I, II und III))
Rauchklappen und ihre Anschläge müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.
(7) Zu Regel 46 (Fenster und Seitenfenster (Methoden I, II und III))
(8) Zu Regel 47 lit. a (Lüftungssysteme (Methoden I, II und III))
Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtungen und andere Teile des Lüftungssystems müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.
(9) Zu Regel 48 (Einzelheiten der Bauart (Methoden I und III)): In Lade-, Post- und Gepäckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen müssen Isolierungen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen; der Bundesminister für Verkehr kann, außer für Trennflächen vom Typ „A“, schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist. Diese Bestimmung gilt auch für die Methode II.
(10) Zu Regel 49 (Verschiedenes (Methoden I, II und III))
(11) Zu Regel 54 (Frachtschiffe von 4 000 und mehr BRT).
§ 176 Abs. 3
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)
§ 22. (1) Zu Regel 56 (Pumpen, Feuerlöschrohrleitungen, Anschlußstutzen und Schläuche)
(2) Zu Regel 57 (Feuerlöschgeräte (Handfeuerlöscher und nicht tragbare Feuerlöscher))
Brand-klasse
Art des brennenden Stoffes
Löschmittel
A
brennbare feste Stoffe organischer Natur (zB Holz, Kohle Faserstoffe)
Wasser, Spezialtrockenpulver, Schaum
B
brennbare flüssige Stoffe (zB Benzin, Öl, Teer)
Trockenpulver, Kohlensäure (Schnee), Schaum
C
unter Druck austretende gasförmige Stoffe (zB Acetylen, Propan)
Trockenpulver, Kohlensäure (Gas)
D
brennbare Leichtmetalle (zB Aluminiumstaub, Elektron, Magnesium)
Spezialpulver
E
elektrische Anlagen
Kohlensäure (Schnee), Trockenpulver;
Zahl der Feuerlöscher gleichen Typs (n)
Ersatz
1 20
n
21 50
20 + 1/2 (n 20)
51 100
35 + 1/4 (n 50)
101 192
48 + 1/8 (n 100)
über 192
60;
(3) Zu Regel 58 (Feuererstickung durch Gas oder Dampf für Maschinen- und Laderäume)
(4) Zu Regel 59 lit. f (Selbsttätige Berieselungssysteme auf Fahrgastschiffen): Es müssen Berieselungsdüsen bei einer Temperatur von 68 ºC in den gemäßigten Zonen, 79 ºC falls auch Tropenzonen befahren werden und 141 ºC für Trockenräume und Küchen ohne Beschränkung des Fahrtbereichs in Tätigkeit treten. Abweichungen von +- 5 ºC sind zulässig.
(5) Zu Regel 61 lit. c (Feueranzeigesysteme): Anzeigesysteme für Laderäume müssen ebenfalls Schallsignale auf der Brücke abgeben.
(6) Zu Regel 64 (Vorschriften für Fahrgastschiffe)
(7) Zu Regel 65 (Vorschriften für Frachtschiffe)
1
Frischluft-Druckschlauchgerät mit Kopfschutz (Rauchhelm oder Rauchmaske) oder 1 Preßluftatmer mit Kopfschutz sowie mindestens 12 einsatzbereiten Reserve-Druckflaschen von je 4 l Inhalt,
1
Rettungsleine,
1
Paar Schutzhandschuhe,
1
explosionsgeschützte elektrische Sicherheitsleuchte,
1
Feuerwehraxt mit hochspannungsisoliertem Handgriff,
1
tragbare elektrische Bohrmaschine, Mindestbohrdurchmesser 10 mm, mit genügend langem Anschlußkabel,
1
Kuhfuß.
(8) Zu Regel 66 (Sofortige Verwendungsbereitschaft der Brandbekämpfungsanlagen)
§ 178
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)
§ 23. (1) Zu Regel 68 lit. a Z ii und lit. b Z ii (Ausgänge)
Bestehen die Ausgänge aus zwei Leitergruppen, muß bei Schiffen, deren Kiel nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt worden ist, eine Leitergruppe mit einem stählernen Schacht umkleidet und vom Flurboden aus durch eine selbsttätig schließende Stahltür zugänglich sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, muß eine der Leitergruppen erforderlichenfalls auch von darüberliegenden Plattformen aus zugänglich sein.
(2) Zu Regel 69 lit. b (Vorrichtung zum Abstellen von Maschinen und Absperren von Ölsaugleitungen): Diese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren.
§ 180
(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert.)
§ 24. (1) Zu Regel 2 (Begriffsbestimmungen): Walfangmutterschiffe, Fischverarbeitungsschiffe und Fischkonserven-Fabrikschiffe sind Schiffe, die ausschließlich fremden Fang verarbeiten.
(2) Zu Regel 4 (Sofortige Verwendbarkeit von Rettungsbooten, Rettungsflößen und Rettungsgeräten)
(3) Zu Regel 5 (Bauart der Rettungsboote)
(4) Zu Regel 6 (Raumgehalt der Rettungsboote)
Raumgehalt = 0,64 L B H,
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12148937/image001.png
(5) Zu Regel 7 (Fassungsvermögen der Rettungsboote): Bei der Ermittlung des Fassungsvermögens der Rettungsboote zwischen 4,90 m und 7,30 m Länge ist folgende Interpolationstabelle zugrunde zu legen
Bootslänge in m
4,90
5,0
5,5
6,0
6,5
7,0
7,30
Divisor
0,396
0,391
0,368
0,345
0,322
0,299
0,283
Eine Sitzprobe ist durchzuführen.
(6) Zu Regel 9 lit. a Z i (Besondere Merkmale der Motorrettungsboote): Der Typ des Dieselmotors und der Startanlage muß von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft oder einer dafür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, zugelassen sein.
(7) Zu Regel 10 (Besondere Merkmale mechanisch angetriebener Rettungsboote, die keine Motorrettungsboote sind)
(8) Zu Regel 11 (Ausrüstung der Rettungsboote)
(9) Zu Regel 14 (Funkgeräte und Scheinwerfer in Motorrettungsbooten)
(10) Zu Regel 16 (Vorschriften für starre Rettungsflöße): Werkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes müssen zugelassen sein.
(11) Zu Regel 17 (Ausrüstung aufblasbarer und starrer Rettungsflöße)
(12) Zu Regel 19 lit. a und b (Einbooten in die Rettungsboote und flöße): Die Vorrichtungen müssen zugelassen sein. Auf Fahrgastschiffen und Frachtschiffen über 46 m Länge muß eine elektrisch betriebene Alarmvorrichtung vorhanden sein, die an die Notstromversorgung angeschlossen ist. Eine Lautsprecheranlage reicht als Alarmvorrichtung nur aus, wenn sie mit einer Glocke kombiniert ist.
(13) Zu Regel 21 (Merkmale der Rettungsringe)
(14) Zu Regel 22 (Rettungswesten)
(15) Zu Regel 23 (Leinenwurfgeräte): An Bord jedes Schiffes muß an geeigneter, gut sichtbarer Stelle eine Tafel angebracht sein, die die Anweisung zur Handhabung des Leinenwurfgerätes enthält.
(16) Zu Regel 24 (Schiffsnotsignale): An Stelle der 12 Fallschirmsignale kann eine Signalpistole mit
24 Fallschirmsignalpatronen mitgeführt werden. Der Typ der Signalpistole und der Patronen muß zugelassen sein.
(17) Zu Regel 25 (Sicherheitsrolle und Notmaßnahmen)
(18) Zu Regel 26 (Musterungen und Übungen)
§ 182
(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert.)
§ 25. (1) Zu Regel 29 (Aufstellung und Handhabung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte)
(2) Zu Regel 30 (Beleuchtung der Decks, Rettungsboote, Rettungsflöße usw.): Ein Beleuchtungsplan ist einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft zur Überprüfung vorzulegen.
(3) Zu Regel 33 lit. a (Rettungsgeräte): Das Gerät muß mit 2 Paddeln ausgerüstet sein, die an den Seiten befestigt sein müssen.
§ 185 Abs. 1
(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert.)
§ 26. (1) Zu Regel 35 (Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsboote und flöße)
(2) Zu Regel 36 (Davits und Aussetzvorrichtungen)
(3) Zu Regel 37 (Ausrüstung mit Rettungsringen): Die Mindestzahl der Rettungsringe wird durch folgende Tabelle bestimmt
Schiffslänge in m
Mindestzahl der Rettungsringe
bis 100
8
über 100 bis 150
10
über 150 bis 200
12
über 200
14.
§ 190
(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert.)
§ 27. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für
(2) Für die in Abs. 1 genannten Schiffe gelten die Vorschriften des Kapitels II und des Kapitels III Regeln 2 bis 26 des Schiffssicherheitsvertrages sowie die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§ 18 bis 26) sinngemäß, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 195 Abs. 1
(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert.)
§ 28. Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, bestimmt der Bundesminister für Verkehr auf Grund eines Gutachtens einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
§ 29. (1) Ist nach Regel 29 lit. c Z i des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages eine Hilfsruderanlage ohne Kraftantrieb ausreichend, so genügt die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis.
(2) Als Notbeleuchtung genügen stets betriebsbereit zu haltende Batterieleuchten.
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§ 30. Auf Schiffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt worden sind, finden abweichend von § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 11 Z 1, die Regel 54 lit. b des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages und die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften (§ 21 Abs. 11 Z 2) keine Anwendung.
§ 31. (1) Bei Schiffen unter 300 BRT müssen, abweichend von § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Regel 56 lit. d des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages, so viele Feuerlöschanschlußstutzen vorhanden und so verteilt sein, daß mit einem von einer einzigen Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann.
(2) Auf Schiffen unter 300 BRT darf die nach § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 7 Z 2 lit. a vorgeschriebene Feuerlöschpumpe an die Hauptmaschine angehängt werden, wenn die Wellenleitung leicht von der Hauptmaschine getrennt werden kann. Die Leistung dieser Pumpe und des dazugehörigen Leitungssystems muß so bemessen sein, daß mindestens ein kräftiger Wasserstrahl an jede Stelle des Schiffes gegeben werden kann.
(3) Jedes Schiff muß mindestens je 3 Feuerlöschschläuche, Strahlrohre und Schlauchkupplungen mitführen, von denen 1 Strahlrohr zum Sprühen von Wasser auf flüssige Brennstoffe geeignet ist. Die einzelne Schlauchlänge darf 15 m, in Maschinenräumen 10 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52-mm-Storzanschlüsse zu verwenden.
(4) Für Schiffe unter 300 BRT gilt, abweichend von § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 7 Z 2, folgendes
(5) Auf Tankschiffe finden die Vorschriften des Kapitels II Regel 65 lit. j des Schiffssicherheitsvertrages und die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften (§ 22 Abs. 7) Anwendung.
§ 32. (1) Rettungsboote, von weniger als 4 m Länge sind nicht zulässig. Auf Schiffen, auf denen bisher Rettungsboote von weniger als 4 m Länge zugelassen waren, dürfen diese Rettungsboote bis zu einem Umbau der Rettungsboot-Aussetzvorrichtung weiter an Bord verwendet werden.
(2) Die Anzahl der Personen für Rettungsboote von 4 m Länge oder mehr, aber von weniger als 4,90 m Länge, wird durch Teilung des Zahlenwertes des in m3 gemessenen Raumgehalts des Rettungsbootes durch 0,4 ermittelt.
§ 33. Rettungsboote und flöße von Schiffen in der Küstennahen Fahrt sind mit folgenden Gegenständen auszurüsten
1 Riemen für jede Ruderducht,
2 Reserveriemen,
1 Bootshaken,
1 Satz Klappdollen oder 1 1/2 Satz Rudergabeln,
1 Mast mit Segel,
2 Pflöcke für jedes Wasserablaßloch (angebändselt),
1 Schöpfeimer,
1 Ösfaß,
1 Ruder mit Pinne,
1 Fangleine,
1 Treibanker mit Ölbeutel,
1 Gefäß mit 5 kg Wellenöl,
1 wasserdichter Behälter mit mindestens 6 zugelassenen Handfackeln
rot oder eine Signalpistole mit 12 Leuchtpatronen rot sowie einer Schachtel Sturmstreichhölzer,
2 Fallschirmsignale oder 4 Fallschirmsignalpatronen,
2 Rauchsignale,
1 Kappbeil,
1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8 h,
1 zugelassener Sanitätskasten für Erste Hilfe,
1 zugelassene wasserdichte elektrische Taschenlampe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reservebatterien und 1 Reserveglühbirne in einem wasserdichten Behälter.
Die Rettungsboote und flöße sind darüber hinaus mit Wasser und Proviant gemäß Kapitel III Regel 11 lit. a Z xii und Z xiii des Schiffssicherheitsvertrages auszurüsten.
§ 34. Zum Einbooten in die Rettungsboote und flöße und in die Boote sind geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die zugelassen sein müssen.
§ 35. (1) Schiffe in der Weltweiten Fahrt sind mit Rettungsbooten, Rettungsflößen, Rettungsringen und Rettungswesten nach den Vorschriften des Kapitels III des Schiffssicherheitsvertrages und den dazu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§ 24 und 26) auszurüsten. Der Bundesminister für Verkehr kann Ausnahmen bei Fahrten in überseeischen Gewässern, auf denen ein Schiff sich nicht mehr als 200 Seemeilen vom nächsten Schutzhafen entfernt, zulassen, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
(2) Schiffe in der Küstennahen Fahrt sind mit einem Rettungsboot mit Aussetzvorrichtung und mit einem Rettungsfloß entsprechend Kapitel III Regel 15 des Schiffssicherheitsvertrages, jedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Personen, oder mit 2 solchen Rettungsflößen, jedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Personen, auszurüsten. Außerdem sind bei 50 m Schiffslänge oder mehr mindestens 6 Rettungsringe mitzuführen, bei weniger als 50 m Schiffslänge mindestens 4 Rettungsringe; 2 dieser Rettungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser nicht verlöschenden Lichtern, 2 weitere mit je einer 28 m langen schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann zulassen, daß das im Abs. 2 angeführte Rettungsboot durch ein Doppelschlauchboot unter Aussetzvorrichtung ersetzt wird, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
§ 36. Die Vorschriften des Kapitels VI des Schiffssicherheitsvertrages sind sinngemäß auf Schiffe, deren Breite 6,5 m oder mehr beträgt, anzuwenden.
§ 37. (1) Die Vorschriften der Regeln 8, 9 und 19 des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages gelten sinngemäß.
(2) Bei schwimmenden Arbeitsgeräten bestimmt der Bundesminister für Verkehr unter Berücksichtigung von Größe und Verwendungszweck, welche weiteren Anforderungen in bezug auf Unterteilung und Stabilität zu erfüllen sind.
§ 38. Regel 23 lit. b des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages gilt mit der Maßgabe, daß der Bundesminister für Verkehr im Einzelfall bestimmen kann, welche Vorschriften der Regeln 29 und 30 über die Ruderanlage im Hinblick auf die Sicherheit anzuwenden sind.
§ 39. (1) Die Vorschriften der Teile D und E des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages sind, insbesondere für Maschinen- und Unterkunftsräume, soweit anzuwenden, daß die größtmögliche Sicherheit für die an Bord befindlichen Personen erreicht wird.
(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind.
§ 40. (1) Die Vorschriften der §§ 32 bis 35 gelten sinngemäß.
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
§ 41. (1) Die Vorschriften des § 42 gelten für alle Schiffe, ausgenommen Jachten.
(2) Die Vorschriften des § 43 gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe, die dem Freibord-Übereinkommen nicht unterliegen.
§ 42. (1) Die in § 41 Abs. 1 genannten Schiffe dürfen nicht tiefer als bis zur vorgeschriebenen Lademarke beladen werden.
(2) In jedem Beladungszustand muß ausreichende Stabilität gewährleistet sein. Bei Decklast ist die Gewichtszunahme durch Wasseraufnahme und Vereisung zu berücksichtigen.
(3) Leergehende und unzureichend beladene Schiffe sind ausreichend zu beballasten.
§ 43. (1) Auf die in § 41 Abs. 2 genannten Schiffe sind die Bestimmungen der Anlage I zu diesem Übereinkommen sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Schiffe ist auf Grund einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. a des Freibord-Übereinkommens von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft ein Mindestfreibord festzusetzen und ein Freibord-Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Schiffe sind in Abständen von fünf Jahren einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. b des Freibord-Übereinkommens und alljährlich einer Überprüfung in sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. c des Freibord-Übereinkommens zu unterziehen.
(4) Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn an ihnen eine Freibordmarke gemäß Abs. 6 oder 7 dauerhaft und deutlich sichtbar angebracht ist und sie ein Freibord-Zeugnis ausgestellt erhielten bzw. dieses Zeugnis auf Grund der Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Abs. 3 als verlängert gilt. Ergeben die Untersuchungen und Überprüfungen Mängel, die die Seetüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigen, ist das Zeugnis bis zur Behebung der Mängel zu entziehen.
(5) Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur in dem Fahrtbereich verkehren, der in dem in Abs. 2 genannten Freibord-Zeugnis angeführt ist.
(6) Frachtschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfreibords. Die Freibordmarke dieser Schiffe besteht aus dem Deckstrich und einem senkrechten Strich, von dem die Freiborde für Sommer und Winter sowie der Frischwasser-Freibord abgesetzt werden. Diese Freibordmarke ist mittschiffs an beiden Schiffsseiten anzubringen.
(7) Fahrgastschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten die Freibordmarke auf Grund der Leckrechnung in sinngemäßer Anwendung des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages.
(8) Nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines in Abs. 1 genannten Schiffes dürfen an seiner Bauausführung, seiner Maschinenanlage, seiner Ausrüstung, seiner allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, keine Änderungen vorgenommen werden.
(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 müssen sich auch die in Abs. 1 genannten Schiffe nach den Regeln richten, die in der Anlage II des Freibord-Übereinkommens für Zonen, Gebiete und Jahreszeiten festgelegt sind.
§ 59. Die Vorschriften dieses Teils gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe.
§ 60. Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, so kann der Bundesminister für Verkehr Abweichungen von einzelnen Bestimmungen zulassen, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
§ 61. Bevor der Bau der Quartierräume beginnt oder diese Quartierräume auf einem bereits bestehenden Schiff geändert oder umgebaut werden, sind dem Bundesminister für Verkehr Pläne des Schiffes über die Verteilung und allgemeine Anlage der Quartierräume sowie über die Bestimmung jedes Raumes, die Anordnung der Möbel und der sonstigen Einrichtungsgegenstände, die Art und Anbringung der Lüftung, die Beleuchtung und Heizung sowie die sanitären Einrichtungen in üblichem Maßstab zur Genehmigung vorzulegen.
§ 62. Der Bundesminister für Verkehr kann eine Besichtigung vornehmen und die Einhaltung der Bestimmungen über die Quartierräume fallweise überprüfen, insbesondere dann, wenn diese wesentlich verändert oder umgebaut worden sind.
§ 63. (1) Die Quartierräume der Besatzung sind rein, angemessen wohnlich und frei von Gütern und Vorräten zu halten, die nicht persönliches Eigentum der Bewohner der Räume sind.
(2) Der Kapitän oder ein von ihm zu diesem Zweck ausdrücklich bestimmter Offizier hat in Begleitung eines oder mehrerer Mitglieder der Besatzung alle Quartierräume mindestens einmal wöchentlich zu besichtigen. Die Ergebnisse jeder Besichtigung sind schriftlich niederzulegen.
§ 64. (1) Verteilung, Zugänge, Bau und Anordnung der Quartierräume im Verhältnis zu den anderen Schiffsteilen haben angemessene Sicherheit, Schutz gegen Witterung und die See sowie Isolierung gegen Hitze, Kälte, übermäßige Geräusche und Gerüche oder Ausdünstungen aus anderen Schiffsteilen zu gewährleisten.
(2) Quartierräume dürfen nicht vor dem Kollisionsschott liegen.
(3) Die freie Höhe in allen Quartierräumen, in denen volle Bewegungsfreiheit erforderlich ist, hat mindestens 1,98 m zu betragen.
(4) Zur Verhütung oder Eindämmung von Bränden sind schon beim Bau von Quartierräumen geeignete Maßnahmen zu treffen.
(5) In Schlafräume dürfen keine direkten Öffnungen aus Fracht-, Arbeits-, Schiffsräumen und gemeinsamen Waschräumen oder Aborten führen.
(6) Schotteile zwischen Räumen gemäß Abs. 5 und Schlafräumen sowie Außenschotte von Quartierräumen haben aus Stahl oder einem anderen geeigneten Material hergestellt, wasser- und gasdicht sowie angemessen isoliert zu sein. Alle Maschinenschächte und alle Schottwände von Küchen und anderen Räumen mit Wärmeausstrahlung haben dann angemessen isoliert zu sein, wenn die Hitze in den benachbarten Räumen oder Gängen belästigen könnte.
(7) Quartierräume sowie Gänge in dem der Unterbringung der Besatzung dienenden Teil des Schiffes sind angemessen zu isolieren, um Feuchtigkeitsniederschlag oder Überhitzung zu verhüten.
(8) Dampfleitungen dürfen weder durch Quartierräume noch, soweit technisch möglich, durch die zu Quartierräumen führenden Gänge verlaufen. Dampf- und Heißwasserleitungen haben zum Schutz gegen Wärmeausstrahlung isoliert und verkleidet zu sein.
(9) Innenschotte, Innenfüllungen oder wegerungen sind aus Stoffen herzustellen, deren Oberfläche leicht reingehalten werden kann. Untersagt sind Verschalungen mit Vorsprüngen und Vertiefungen oder andere Arten von Konstruktionen, in denen sich Ungeziefer einnisten könnte.
(10) Auf Schiffen, die regelmäßig von Stechmücken infizierte Häfen anlaufen, sind zum Schutz der Quartierräume gegen Stechmücken vor den Luken, Lüftungsöffnungen und Oberdecktüren geeignete Moskitonetze anzubringen.
(11) Wände und Decken von Quartierräumen müssen leicht reinzuhalten sein. Für den etwaigen Anstrich sind helle Farben zu verwenden; Kalktünche ist verboten. Der Anstrich der Innenwände ist nach Bedarf zu erneuern oder auszubessern.
(12) Der Bodenbelag muß leicht reinzuhalten sein; bei Verwendung zusammengesetzter Bodenbeläge sind die Übergänge zu den Wanden zur Vermeidung von Fugenbildung abzurunden.
(13) Schiffe, die regelmäßig zu Fahrten in den Tropen oder im Persischen Golf oder zu Fahrten dahin verwendet werden, sind mit Sonnensegeln auszurüsten, die auf den Oberdecks über den Quartierräumen der Besatzung sowie über den Decksteilen angebracht werden, die der Erholung dienen.
§ 65. (1) Quartierräume sind mit angemessener Lüftung zu versehen. Die Lüftungsanlage muß so einstellbar sein, daß die Luftbeschaffenheit bei jedem Wetter und Klima befriedigend bleibt und ausreichende Lufterneuerung gewährleistet ist.
(2) Schiffe, die regelmäßig zu Fahrten in den Tropen oder im Persischen Golf verwendet werden, sind mit einer mechanischen Lüftung und mit elektrischen Ventilatoren auszurüsten; es ist jedoch nur eine der beiden Anlagen erforderlich, wenn dadurch eine ausreichende Lüftung gewährleistet wird.
(3) Außerhalb der Tropen oder des Persischen Golfes verwendete Schiffe sind mit einer mechanischen Lüftung oder mit elektrischen Ventilatoren auszurüsten.
(4) Die Energie zum Betrieb der in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Lüftung hat stets verfügbar zu sein, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.
§ 66. (1) Mit Ausnahme der Schiffe, die ausschließlich in den Tropen oder im Persischen Golf verkehren, ist für die Quartierräume eine angemessene Heizanlage vorzusehen. Die Heizanlage muß imstande sein, die Wärme in den Quartierräumen unter den Wetter- und Klimabedingungen, denen das Schiff auf der Fahrt normalerweise ausgesetzt ist, befriedigend hoch zu erhalten.
(2) Die Heizanlage ist stets in Betrieb zu halten, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.
(3) Auf allen Schiffen, die eine Heizanlage erfordern, ist mit Dampf, Heißwasser, Heißluft oder Elektrizität zu heizen.
(4) Heizkörper und sonstige Heizgeräte sind so aufzustellen, zu befestigen und abzuschirmen, daß Brandgefahr oder Gefährdung und Belästigung der Benützer der Quartierräume vermieden wird.
§ 67. (1) Quartierräume sind angemessen zu beleuchten.
(2) Für Schlaf- und Messräume ist ausreichende natürliche Belichtung und angemessene künstliche Beleuchtung vorzusehen. Erholungsräume sind nur dann natürlich zu belichten, sofern dies möglich ist.
(3) Quartierräume sind mit elektrischem Licht zu versehen. Wenn nicht zwei unabhängige elektrische Kraftquellen vorhanden sind, ist für Notfälle eine zusätzliche Beleuchtung mit angemessen gebauten Lampen oder Beleuchtungsgeräten vorzusehen.
(4) Die künstliche Beleuchtung ist so anzubringen, daß ihren Benutzern die größtmögliche Lichtwirkung zugute kommt. In den Schlafräumen ist jede Koje am Kopfende mit einer elektrischen Leselampe zu versehen.
§ 68. (1) Schlafräume sind über der Ladelinie mittschiffs oder achtern unterzubringen. Sie sind so anzulegen und auszustatten, daß sie der Besatzung angemessene Bequemlichkeit bieten und leicht in Ordnung gehalten werden können. Auf Fahrgastschiffen können Schlafräume, falls befriedigende Vorkehrungen für Beleuchtung und Lüftung getroffen sind, unter der Ladelinie untergebracht werden, keinesfalls aber unmittelbar unter den für den Dienst bestimmten Gängen.
(2) In einem Schlafraum dürfen nicht mehr als zwei Besatzungsmitglieder untergebracht werden, außer auf Fahrgastschiffen und Schiffen, auf denen Mannschaftsgruppen beschäftigt werden; in diesen Fall darf die zulässige Höchstzahl vier Besatzungsmitglieder je Raum nicht überschreiten.
(3) Dienstleitende Offiziere, Wachoffiziere des Deck- oder Maschinendienstes und leitende Offiziere des Funkdienstes oder Funker müssen in Einzelschlafräumen, andere Offiziere, soweit möglich, in Einzel- höchstens jedoch in Zweibettschlafräumen untergebracht werden.
(4) Unteroffiziere müssen entweder in Einzel- oder in Zweibettschlafräumen untergebracht werden.
(5) Auf Frachtschiffen ist für jedes Besatzungsmitglied ein Einzelschlafraum vorzusehen, soweit dies im Hinblick auf die Größe des Schiffes, seinen Verwendungszweck und die Raumanordnung durchführbar ist.
(6) Die Zahl der Schlafräume muß ausreichen, um einen oder mehrere gesonderte Schlafräume für jeden Dienst vorsehen zu können.
(7) Soweit möglich sind die Besatzungsmitglieder so auf die Schlafräume aufzuteilen, daß die Wachen getrennt sind und wachegehende Besatzungsmitglieder den Schlafraum mit anderen Besatzungsmitgliedern nicht teilen.
(8) In jedem Schlafraum ist die Höchstzahl der Besatzungsmitglieder, die darin untergebracht werden darf, an leicht sichtbarer Stelle unlöschbar und leserlich anzugeben.
(9) Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied darf in Schlafräumen nicht geringer sein als
(10) Jedoch darf die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Schlafräumen, in denen zwei Besatzungsmitglieder untergebracht sind, nicht geringer sein als
(11) Die Bodenfläche darf in Schlafräumen auf Fahrgastschiffen
(12) Werden Mannschaftsgruppen auf Schiffen beschäftigt, die eine wesentlich höhere Zahl von Besatzungsmitgliedern erfordern, als sonst beschäftigt würden, so kann die Bodenfläche der Schlafräume je Besatzungsmitglied unter den folgenden Voraussetzungen herabgesetzt werden
(13) In Schlafräumen für Offiziere, denen kein eigener Erholungsraum zur Verfügung steht, darf die Bodenfläche je Offizier nicht geringer sein als 6,50 m2 auf Schiffen bis zu 2 999 BRT und nicht geringer als 7,50 m2 auf Schiffen von 3 000 BRT oder mehr.
(14) Sofern auf Schiffen von 3 000 BRT oder mehr durchführbar, ist für den Ersten Offizier des Maschinendienstes und den Ersten Offizier des Decksdienstes ein mit ihrem Schlafraum unmittelbar in Verbindung stehender Erholungsraum vorzusehen.
(15) Die von den Kojen, Spinden, Seekisten und Sitzgelegenheiten eingenommene Fläche ist in die Berechnung der Bodenfläche einzubeziehen. Auszunehmen sind kleine oder unregelmäßige Flächen, die den Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern und nicht alsStellraum verwendet werden können.
(16) Die Mindestinnenmaße einer Koje haben 1,98 m zu 0,80 m zu betragen.
(17) Jede Koje ist mit einer geeigneten Matratze auszustatten. Füllungen aus Stroh oder anderen Stoffen, in denen sich Ungeziefer leicht einnisten kann, sind nicht zu verwenden; bei übereinanderliegenden Kojen ist unter der oberen Koje ein staubdichter Schirm aus Holz, Leinwand oder einem anderen geeigneten Stoff anzubringen.
(18) Der Rahmen und, soweit vorhanden, die Schlingerleiste der Koje sind aus einem harten, glatten und rostfreien Material derart herzustellen, daß sich Ungeziefer nicht leicht einnisten kann.
(19) Kojen dürfen nicht derart nebeneinander aufgestellt sein, daß eine Koje überstiegen werden muß, um zur Nachbarkoje zu gelangen.
(20) Übereinander dürfen nicht mehr als zwei Kojen aufgestellt sein. Die untere Koje ist mindestens 0,30 m über dem Boden und die obere annähernd in der Mitte zwischen dem Boden der unteren Koje und der Unterseite der Decksbalken anzubringen. Wo sich über einer Koje eine Luke befindet, dürfen Kojen der Schiffswand entlang nicht übereinander aufgestellt sein.
(21) Die Ausstattung muß für jedes Besatzungsmitglied einen Kleiderspind umfassen, der eine Höhe von mindestens 1,60 m und eine Querschnittfläche von 20 dm2 aufzuweisen hat und mit einem Fach und einer Verschlußvorrichtung mittels Vorlegeschloß zu versehen ist. Das Vorlegeschloß stellt der Benutzer. Darüber hinaus ist eine Lade vorzusehen, die mindestens 0,06 m3 zu umfassen hat.
(22) Jeder Schlafraum ist mit einem fest angebrachten aufklappbaren oder ausziehbaren Tisch oder Pult und nach Erfordernis mit bequemen Sitzgelegenheiten auszustatten.
(23) Jeder Schlafraum ist mit einem Spiegel, kleinen Spinden für Toilettenbedarf, einem Bücherbrett und einer ausreichenden Zahl von Kleiderhaken auszustatten.
(24) Die Möbel haben aus einem glatten, harten Stoff zu bestehen, der sich nicht wirft oder rostet.
(25) Die Schlafraumluken sind mit Vorhängen auszustatten.
§ 69. (1) Auf allen Schiffen sind ausreichende Messräume, bei Schiffen ab 1 000 BRT gesondert für den Kapitän und die Offiziere sowie die Mitglieder des Decksdienstes und des Maschinendienstes, vorzusehen.
(2) Für das Personal des allgemeinen Dienstes ist angemessen zu sorgen, indem entweder ein gesonderter Messraum vorgesehen oder ihm die Mitbenutzung der Messräume anderer Dienste gestattet wird.
(3) Die Messräume sind von den Schlaf- und Krankenräumen getrennt, möglichst nahe der Küche unterzubringen.
(4) Die Bodenfläche der Messräume darf nicht geringer sein als 1 m2 für jeden eingeplanten Sitzplatz. Die Messräume sind mit Tischen und Sitzgelegenheiten in einer für die Höchstzahl von Besatzungsmitgliedern, die sie wahrscheinlich gleichzeitig benutzen, ausreichenden Zahl auszustatten.
(5) Die folgenden Einrichtungen haben zu jeder Zeit, zu der sich Mitglieder der Besatzung an Bord befinden, zur Verfügung zu stehen
(6) Wenn die vorhandenen Räume zur Reinigung und Aufbewahrung des Tischgerätes keine unmittelbaren Zugänge von den Messräumen besitzen, sind geeignete Spinde für das Tischgerät und geeignete Waschvorrichtungen vorzusehen.
(7) Die Oberflächen der Tische und Sitzgelegenheiten müssen aus feuchtigkeitsfestem Stoff, frei von Sprüngen und leicht zu reinigen sein.
§ 70. (1) Auf allen Schiffen sind ein oder mehrere Plätze auf einem Oberdeck vorzusehen, zu denen die dienstfreien Besatzungsmitglieder Zutritt haben. Dieser Platz oder diese Plätze sind entsprechend der Größe des Schiffes und der Besatzungsstärke zu bemessen.
(2) Für die Besatzungsmitglieder sind geeignet gelegene und angemessen ausgestattete Erholungsräume vorzusehen. Stehen hiefür keine anderen Räume als die Messräume zur Verfügung, so haben diese so geplant, möbliert und ausgestattet zu sein, daß sie als Erholungsräume dienen können.
(3) Die Erholungsräume sind mindestens mit einem Bücherschrank sowie mit Möglichkeiten zum Lesen und Schreiben und, wenn durchführbar, für Spiele einzurichten.
(4) Auf Schiffen von 8 000 BRT oder mehr ist ein Rauchsalon oder Leseraum, wo Filme oder Fernsehsendungen gezeigt werden können, und ein Hobby- und Spielraum vorzusehen.
§ 71. (1) Auf allen Schiffen ist für je sechs oder weniger Besatzungsmitglieder, für die keine Einrichtungen gemäß Abs. 2 bis 4 vorhanden sind, an einer geeigneten Stelle mindestens ein Abort sowie eine Badewanne oder Brause und ein Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser, getrennt nach Offizieren und anderen Besatzungsmitgliedern, vorzusehen.
(2) Auf Schiffen von 5 000 BRT bis 14 999 BRT ist für mindestens fünf Offiziere neben deren Einzelschlafräumen je ein eigener privater Baderaum mit einem Abort sowie einer Badewanne oder Brause und einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser vorzusehen; das Waschbecken kann sich im Schlafraum befinden. Außerdem haben auf Schiffen von 10 000 BRT bis 14 999 BRT die Schlafräume aller anderen Offiziere über ähnlich ausgestattete private oder zwischen anstoßenden Schlafräumen gelegene von beiden Seiten zugängliche Baderäume zu verfügen.
(3) Auf Schiffen von 15 000 BRT oder mehr ist neben den Einzelschlafräumen für Offiziere ein eigener privater Baderaum mit einem Abort sowie einer Badewanne oder Brause und einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser vorzusehen; das Waschbecken kann sich im Schlafraum befinden.
(4) Auf Schiffen von 25 000 BRT oder mehr, die keine Fahrgastschiffe sind, ist für je zwei Besatzungsmitglieder entweder in einem von beiden Seiten zugänglichen Raum zwischen anstoßenden Schlafräumen oder gegenüber deren Eingang ein Baderaum vorzusehen, der mit einem Abort sowie einer Badewanne oder Brause und einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser ausgestattet ist.
(5) Auf Schiffen von 5 000 BRT oder mehr, die keine Fahrgastschiffe sind, hat jeder Schlafraum für Offiziere oder Besatzungsmitglieder mit einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser ausgestattet zu sein, sofern sich ein solches Waschbecken nicht in einem gemäß Abs. 2, 3 oder 4 vorgesehenen Baderaum befindet.
(6) Waschbecken und Badewannen haben angemessen groß und aus einem glatten Material hergestellt zu sein, das nicht springt, splittert oder rostet.
(7) Alle Aborte haben einen eigenen Lüftungsabzug zu besitzen, der, von den anderen Teilen der Quartiere unabhängig, direkt ins Freie mündet.
(8) Jeder Abort hat mit einer starken und jederzeit verwendungsbereiten Einzelwasserspülung versehen zu sein.
(9) Die Abfluß- und Auslaßrohre haben angemessene Ausmaße aufzuweisen und so gebaut zu sein, daß die Verstopfungsgefahr möglichst gering ist und sie leicht gereinigt werden können.
(10) Für mehr als eine Person bestimmte sanitäre Einrichtungen haben folgenden Erfordernissen zu entsprechen
(11) Auf allen Schiffen sind für die Besatzungsmitglieder Vorrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Kleidung in einem der Besatzungsstärke und der gewöhnlichen Fahrtdauer entsprechenden Umfang vorzusehen. Diese Einrichtungen müssen, soweit möglich, von den Quartierräumen der Besatzungsmitglieder leicht zugänglich sein.
(12) Folgende Vorrichtungen sind bereitzustellen
§ 72. (1) Auf Schiffen von 1 600 BRT oder mehr sind vorzusehen
(2) Auf Schiffen von 1 600 BRT oder mehr, auf denen für Angehörige des Maschinenraumpersonals keine eigenen Schlaf- und Baderäume vorhanden sind, sind Umkleideeinrichtungen vorzusehen, die außerhalb des Maschinenraumes liegen, aber von dort leicht zugänglich und mit Einzelspinden sowie mit Badewannen oder Brausen und Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser ausgestattet sind.
§ 73. (1) Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied Kopfkissen, Wolldecken und die dazugehörende Bettwäsche (Leintücher und Kopfkissenbezug) sowie eine angemessene Anzahl Handtücher in sauberem Zustand und in guter Beschaffenheit für die Dauer des Dienstes an Bord zur Verfügung zu stellen. Die Bettwäsche ist mindestens alle zwei Wochen zu wechseln.
(2) Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied Tischgeräte zum Gebrauch an Bord zur Verfügung zu stellen. Teller, Gläser und andere Tischgeräte haben aus einem leicht zu reinigendem Material zu bestehen.
§ 74. Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied Süßwasser für Reinigung und Waschzwecke sowie Waschseife und Toilettenpapier in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.
§ 75. Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle Schiffe, ausgenommen Jachten.
§ 76. Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, so kann der Bundesminister für Verkehr Abweichungen von einzelnen Bestimmungen zulassen, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
§ 77. (1) Auf Schiffen ist eine Küche vorzusehen, deren Größe entsprechend der Besatzungsstärke zu bemessen ist.
(2) Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 und 72 finden auf Küchen sinngemäß Anwendung.
(3) Die Küchen sind in ausreichender Zahl mit den zur Zubereitung und Aufbewahrung der Speisen erforderlichen Einrichtungen und Geräten (zB Küchenherde, Kühlschrank, Arbeits- und Abstellflächen), mit Kalt- und Warmwasseranschluß versehenen Spülbecken und Handwaschbecken unter Berücksichtigung des § 121 auszustatten sowie mit ausreichendem Trinkwasser zu versorgen.
(4) Auf Schiffen sind Wirtschaftsräume (zB Kühl- und Lagerräume) vorzusehen, deren Größe entsprechend der Besatzungsstärke und deren Fahrtgebiet zu bemessen ist.
(5) Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 finden auf Wirtschaftsräume sinngemäß Anwendung.
(6) Für die Aufbewahrung von Trinkwasser sind geeignete Einrichtungen vorzusehen.
§ 78. (1) Der Reeder und der Kapitän sind dafür verantwortlich, daß jedes Schiff zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Besatzung nach Dauer und Art der Reise mit genügend frischen Nahrungsmitteln und frischem Trinkwasser verproviantiert ist.
(2) Jedes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Verpflegung an Bord. Die Verpflegung soll, soweit dies den Gebräuchen und Gepflogenheiten der Seeschifffahrt entspricht, für alle Besatzungsmitglieder die gleiche sein.
(3) Die Verpflegung hat, unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Reise und der klimatischen Verhältnisse, nach Menge, Nährwert, Güte und Abwechslung ausreichend zu sein und muß gut und fachmännisch zubereitet werden.
(4) Jedes Besatzungsmitglied erhält täglich drei Mahlzeiten. Diese bestehen aus Frühstück, Mittagessen und Abendessen zu den üblichen Zeiten. Bei Ausübung des Dienstes während der Nachtzeit ist eine entsprechende zusätzliche, wenn nötig warme Verpflegung zu gewähren.
§ 79. (1) Bei unvorhergesehen langer Dauer einer Reise oder bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse ist der Kapitän befugt, die Verpflegung den Umständen anzupassen und notfalls einzuschränken, um die Gesundheit aller Besatzungsmitglieder bis zur Ankunft im nächsten Hafen nach Möglichkeit zu gewährleisten.
(2) Der Kapitän hat im Schiffstagebuch einzutragen, aus welchem Grunde er von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und welche Maßnahmen er angeordnet hat.
§ 80. (1) Der Schiffskoch oder ein anderes, vom Kapitän bestimmtes Besatzungsmitglied hat täglich Aufzeichnungen über Art und Zusammensetzung der Mahlzeiten und allfälliger zusätzlicher Verpflegung zu führen.
(2) Der Kapitän oder ein von ihm bestimmter Offizier überprüft monatlich die den Besatzungsmitgliedern verabreichten Nahrungsmittel nach Art und Menge.
(3) Der Kapitän oder ein von ihm bestimmter Offizier ist verpflichtet, mindestens einmal wöchentlich, begleitet von einem verantwortlichen Besatzungsmitglied des allgemeinen Dienstes, den Zustand der Küchen und der Wirtschaftsräume sowie der dazugehörenden Einrichtungen und Geräte zu überprüfen.
(4) Bei den Überprüfungen gemäß Abs. 2 und 3 festgestellte Mißstände sind sogleich zu beseitigen; falls der Kapitän dazu nicht in der Lage ist, hat er unverzüglich den Reeder zu benachrichtigen, der sofort die nötigen Maßnahmen zu treffen hat.
(5) Die Ergebnisse jeder Überprüfung sind schriftlich festzuhalten und vom Kapitän zu unterzeichnen.
§ 81. Die Aufzeichnungen gemäß § 80 Abs. 5 sind auf Verlangen dem Bundesminister für Verkehr zur Einsicht auszuhändigen.
§ 82. Die Vorschriften dieses Teils gelten für Arbeits-, Schiffs- und Quartierräume auf allen Schiffen, ausgenommen Jachten.
§ 83. Wenn vom Bundesminister für Verkehr anläßlich einer Überprüfung Mängel an in diesem Teil der Verordnung genannten Einrichtungen festgestellt werden, sind diese auf dessen Verlangen zu ändern bzw. zu entfernen.
§ 84. Soweit Schutzmaßnahmen im Arbeits- und Verkehrsbereich anzuwenden sind, umfaßt der Arbeitsbereich alle Arbeitsstellen und der Verkehrsbereich alle den Arbeitnehmern gestatteten Verkehrswege. Sowohl der Arbeits- als auch der Verkehrsbereich erstreckt sich bis zu jener Höhe, die für übliche Verrichtungen am Schiff erforderlich ist, mindestens aber bis 2,40 m über dem Fußboden oder dem Standplatz der Arbeitnehmer.
§ 85. Die lichte Höhe von Arbeitsräumen darf 1,98 m nicht unterschreiten. In Arbeits- und Schiffsräumen darf der freie Zugang zu den Bedienungseinrichtungen der Anlagen nicht behindert werden, damit die im laufenden Betrieb auszuführenden Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten ungehindert in sicherer Weise durchgeführt werden können. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, um Schiffseinrichtungen, Betriebsmittel, Werkstücke und dergleichen gegen Verrutschen bei Seegang sichern zu können.
§ 86. (1) In der Höhe der Kommandobrücke muß ein Kartenraum oder eine andere geeignete Einrichtung vorhanden sein, die dem Wachhabenden gestattet, jederzeit Einblick in die Seekarte zu nehmen, ohne die Brücke verlassen zu müssen. Die Beleuchtung des Kartenraumes darf die Brückenwache nicht blenden.
(2) Die Sicht von der Brücke nach vorne, nach den Seiten und nach hinten muß eine sichere Führung des Schiffes ermöglichen.
§ 87. (1) Für eine ausreichende Beleuchtung von Arbeitsräumen und Schiffsräumen sowie Verkehrswegen ist zu sorgen. Grundsätzlich muß eine Allgemeinbeleuchtung vorhanden sein, durch die eine Arbeitsplatzbeleuchtung, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, entfallen kann. Die Allgemeinbeleuchtung soll eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung der Räume und Verkehrswege gewährleisten; große Unterschiede in der Beleuchtungsstärke sind zu vermeiden.
(2) Eine Arbeitsplatzbeleuchtung ist nur in Verbindung mit einer Allgemeinbeleuchtung zulässig und nur dann erforderlich, wenn
(3) Die Notbeleuchtungsanlage ist in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
(4) Unbeleuchtete Räume dürfen nur mit vorschriftsmäßigen Leuchten betreten werden.
§ 88. (1) Arbeits- und Schiffsräume müssen ausreichend natürlich oder künstlich lüftbar sein. Alle Räume, in denen sich ständige Arbeitsplätze befinden und die keine Klimaanlage haben, sind mit Frischluft zu belüften. Die Luftzuführung hat derart zu erfolgen, daß belästigende Zugerscheinungen vermieden werden; ständige Arbeitsplätze dürfen nicht direkt im Zuluftstrom liegen.
(2) Arbeitsplätze sind ausreichend zu beheizen.
§ 89. Abluftschächte sind so zu gestalten und einzubauen, daß brennbare, gesundheitsschädliche oder belästigende Gase, Dämpfe, Nebel oder Staub nicht in andere Räume eindringen können. Abluftöffnungen sind so anzuordnen und die Abluft ist so zu führen, daß ein Übertritt in das Zuluftsystem ausgeschlossen ist.
§ 90. Lärm und Erschütterungen, die durch Maschinenanlagen hervorgerufen werden, sind nach Möglichkeit so weit herabzusetzen, daß die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit und in den Quartierräumen weder übermäßig beeinträchtigt noch in ihrer Gesundheit gefährdet werden.
§ 91. (1) Die vom Deck zu den Arbeits-, Schiffs- und Quartierräumen führenden Treppen, Leitern, Notausgänge und Notausstiege müssen leicht erreichbar, unfallsicher und so breit sein, daß sich die Arbeitnehmer jederzeit rasch aus diesen Räumen entfernen können.
(2) Die Treppen in Arbeits-, Schiffs- und Quartierräumen müssen so unterteilt sein, daß die Höhe zwischen zwei Treppenabsätzen nicht mehr als 3,70 m beträgt. Bei Treppen muß die Summe aus der doppelten Stufenhöhe und der Stufentiefe mindestens 0,60 m betragen. Dies gilt sinngemäß für schräge Leitern. Die Stufenhöhe muß, ausgenommen bei Fahrgastschiffen, 0,18 bis höchstens 0,22 m betragen.
(3) Treppen, die Höhenunterschiede von mehr als 1 m überwinden, müssen mindestens an einer freien Seite mit einem Geländer versehen sein. Bei einer Treppenbreite von 0,80 m und mehr müssen an beiden freien Seiten Geländer, ab einer Breite von 1,80 m muß außerdem ein Mittelgeländer angebracht sein. Falls Treppen keine freien Seiten aufweisen, kann das Geländer durch Handleisten ersetzt werden. Vorden Treppen muß eine genügend große Auftrittsfläche vorhanden sein. Die lichte Höhe über Treppen soll in der Lotrechten 1,90 m nicht unterschreiten. Bei Unterschreiten dieser Höhe sind entsprechende Maßnahmen gegen Verletzungen zu treffen.
(4) Bei begehbaren Kühlräumen müssen die Kühlraumtüren auch von innen geöffnet werden können. Die Türen solcher Kühlräume dürfen nur versperrt werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu machen oder sich selbst zu befreien. Die für die Betätigung dieser Einrichtungen in den Kühlräumen angebrachten Vorrichtungen müssen auch bei abgeschalteter Beleuchtung oder bei Stromausfall wahrzunehmen sein. Kühlräume müssen einen Fluchtweg besitzen, der nicht durch eigene Aufstellungsräume für Kältemaschinen und Apparate führen darf, in denen durch das Ausströmen einer größeren Kältemittelmenge eine Gefährdung von Personen eintreten kann. Kühlräume dürfen erst verschlossen werden, nachdem festgestellt wurde, daß sich keine Personen in diesen Räumen aufhalten. Sind Kühlräume mit Einrichtungen ausgestattet, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu machen, muß Vorsorge getroffen sein, daß eingeschlossene Personen jederzeit aus den Kühlräumen herausgelassen werden können.
(5) Decksdurchbrechungen von Treppen, die zu Arbeitsräumen, Schiffs- und Quartierräumen unterhalb des Schottendecks führen, müssen so angeordnet sein, daß sie mindestens ein Fünftel der größten Schiffsbreite von der Bordwand entfernt liegen. Ist dies nicht möglich, muß eine zweite Treppe vorhanden sein, die nicht an derselben Schiffsseite wie die erste liegen darf.
(6) Relingstreppen sind gegen Verrutschen und Überkippen zu sichern. Die freie Durchgangshöhe in sämtlichen Verkehrsbereichen soll mindestens 1,90 m betragen. Die Mindestbreite von Durchgängen darf 0,60 m nicht unterschreiten.
(7) Große Nebenräume des Maschinenraumes, die nur von diesem zugänglich sind, wie Fahrstände, Werkstätten- und Hilfsmaschinenräume, müssen einen Notausgang haben, der in einen Bereich führt, von dem ein weiterer möglichst an Deck führender Fluchtweg vorhanden ist.
(8) Türen, ausgenommen Feuertüren und selbstschließende Türen, sind mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Zufallen, wie eine Raste, zu versehen. Schlagwerkzeuge für Vorreiber müssen in unmittelbarer Nähe der Tür oder Klappe bereitgehalten werden.
(9) Die Verkehrswege im Bereich der Aufbauten, auf der Back und im Maschinenraum sind gleitsicher, wie etwa durch einen rutschhemmenden Anstrich auszuführen. Auf Laufbrücken über 70 m Länge sind Schutzhäuser einzurichten, deren Entfernung untereinander 45 m nicht überschreiten darf. Auf See müssen bei schwerem Wetter zur Sicherung der Arbeitnehmer gegen überbrechende Seen oder Ausgleiten in geeigneter Weise Strecktaue gezogen werden. Im Bereich der Verkehrswege liegende Mannlöcher, Lüfter, Stutzen, Rohrleitungen oder dergleichen sind so anzuordnen, daß Stolpern weitgehend vermieden wird.
(10) Quartierräume müssen Ausgänge haben, die eine rasche Flucht zum freien Deck ermöglichen. Öffenbare Fenster von mindestens 350 mm lichter Weite und Festfenster von mindestens 400 mm lichter Weite gelten als derartige Ausgänge. Hochliegende Fenster in glatten Außenwänden von Deckshäusern mit zwei oder mehreren Decks sind mit Einrichtungen zu versehen, die ein sicheres Hinabsteigen auf das nächste tiefergelegene freie Deck ermöglichen.
(11) Auf Fluchtwegen ist die Fluchtrichtung deutlich sichtbar durch Pfeile zu kennzeichnen; sie müssen auch bei Ausfall der Hauptstromversorgung ausreichend erkennbar sein. Türverschlüsse in diesen Fluchtwegen müssen von beiden Seiten zugänglich und öffenbar sein. Schlagwerkzeuge für Vorreiber von Notausstiegsdeckeln müssen im Fluchtweg in unmittelbarer Nähe des Ausstieges gehaltert werden.
(12) Fluchtwege sind von Lagerungen jeder Art freizuhalten.
§ 92. (1) In Arbeits- und Schiffsräumen, an frei an Deck stehenden Einrichtungen und auf den Fluchtwegen müssen in dem erforderlichen Umfang Handläufe oder andere Vorkehrungen zum Festhalten angebracht sein.
(2) Geländer müssen so angebracht sein, daß eine Verletzung der Hände durch Einklemmen oder durch Berühren sich bewegender Teile verhindert wird.
(3) Freiliegende Grätinge müssen mit einem Geländer mit einer Mittelstange versehen sein; diese kann fehlen, wenn Fußbleche von mindestens 0,20 m Höhe angebracht sind. Fußbleche sind insbesondere vorzusehen, wenn bei Reparaturarbeiten abgelegte Materialien oder Werkzeuge herunterfallen können.
(4) Flurplatten müssen rutschsicher und, mit Ausnahme der Bedienungsklappen, fest verschraubt sein.
(5) Öffnungen der Oberlichter müssen durch Schutzstangen oder in sonstiger geeigneter Weise gegen das Abstürzen von Personen gesichert sein.
§ 93. (1) Sofern eine Landverbindung zum Schiff besteht, muß diese unfallsicher sein und ist in einwandfreiem Zustand zu halten.
(2) Schiffe von mehr als 250 BRT müssen einen Landgangsteg mit beiderseitigem Geländer besitzen. Bei Schiffen bis 250 BRT genügen Stege mit einem Geländer. Bei Fallreeps genügt ein einseitiges Geländer, wenn die andere Seite durch die Schiffswand gesichert ist.
(3) Fallreepstreppen, Podeste und Landgangstege müssen für eine zulässige Belastung von 5 000 N/m2, ihre Geländer für eine Belastung in waagrechter Richtung von 500 N/m berechnet sein. Bei Fallreepstreppen, die nicht als Landgang dienen, kann die Belastung auf die sich aus dem Neigungswinkel ergebende projizierte Fläche bezogen werden. Fallreepsstufen müssen bei jeder Neigung eine sichere Auftrittsfläche bieten.
(4) Stege, Brücken, Podeste und Treppen, die zum Personenverkehr zwischen einem verankert oder vertäut liegenden Schiff und dem Land oder zwischen zwei nebeneinanderliegenden Schiffen dienen, müssen trittsicher sein, eine Breite von mindestens 0,50 m und auf beiden Seiten mindestens 0,85 m hohe Geländer mit einem Durchzug in halber Höhe haben; bei einer Breite von mehr als 0,6 m müssen die Geländer mindestens 1 m hoch sein. Das gilt sinngemäß auch für Taue. Stützen müssen so gesichert sein, daß sie nicht herausgezogen werden oder umkippen können.
(5) Die Verwendung von Leitern, die nicht gegen Umfallen gesichert sind, ist verboten.
(6) Schiffe mit mehr als 1 m Bordhöhe, die nicht vom Ufer aus betreten werden können, müssen mit mindestens einer Sturmleiter versehen sein, sofern nicht das Vorhandensein einer Scheuerleiste am Schiff diese überflüssig oder die Lösch- und Ladearbeit das Vorhandensein mehrerer Sturmleitern erforderlich macht.
(7) An den Sturmleitern müssen die Stufen in höchstens 0,35 m Abstand so hergestellt und befestigt sein, daß sie eine möglichst große Auflagefläche haben, sich im rechten Winkel zur Schiffseite halten und nicht kanten können. Wenn bei einem hochbordigen Schiff die Sturmleitern besonders lang sein müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Drehen der Leitern zu verhindern. Der Stufenabstand von höchstens 0,35 m ist auch bei der Verbindung der Sturmleiter mit einem Verlängerungsstück einzuhalten.
(8) Das An- und Vonbordgehen des Lotsen oder anderer Personen muß bei in Fahrt befindlichen Schiffen unter Aufsicht eines Schiffsoffiziers oder eines seemännisch erfahrenen Besatzungsmitgliedes erfolgen.
(9) Ab Eintritt der Dunkelheit sind die Zugänge zum Schiff ausreichend zu beleuchten. Bei Glätte sind geeignete Maßnahmen gegen Ausgleiten zu treffen.
§ 94. (1) Der Abstand zwischen den Pollern und anderen Bauteilen muß so bemessen sein, daß die Leinen einwandfrei gehandhabt werden können.
(2) Einrichtungs- und Ausrüstungsteile auf den Decks sind derart zu haltern und zu befestigen, daß der Zugang zu wichtigen Schiffseinrichtungen, wie Schott-Türen, Ventilationsöffnungen, Feuerlöschgeräten und einrichtungen, Peilrohren, Rettungsmitteln oder Notruderständen, nicht behindert wird.
(3) Bei Lukensüllen, deren Konstruktion die Beobachtung der Vorgänge im Laderaum durch den Aufsichtsführenden (Deckmann) vom Deck aus nicht ermöglicht, sind Podeste anzubringen. Diese Podeste müssen eine rutschsichere, mindestens 0,35 m breite und 0,70 m lange Auftrittsfläche haben. Sie sind so anzuordnen, daß die Vorgänge im Laderaum beobachtet werden können. Der Abstand zwischen Auftrittsfläche des Podestes und Lukensülloberkante muß mindestens 0,80 m betragen. In die Verkehrswege hineinragende Podeste sind klappbar einzurichten; solche Podeste müssen in hochgeklapptem Zustand feststellbar eingerichtet sein. Scharfe Kanten und Ecken sind zu vermeiden. Podeste, die in einer Höhe von mehr als 1 m über Deck angebracht sind, müssen gegen Abstürzen gesichert sein. Rohrleitungen und sonstige Einrichtungen, die keine sichere Auftrittsfläche haben, dürfen nicht als Podeste im Sinne dieses Absatzes verwendet werden.
(4) Flurförderzeuge, wie Stapler, dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies die Tragfähigkeit der Verkehrsflächen, wie Decks oder Lukenabdeckungen, gestattet. Der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person hat dafür zu sorgen, daß bei deren Verwendung die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegten Werte für das Be- und Entladen eingehalten werden.
§ 95. (1) Öffnungen im Verkehrsbereich sind so zu sichern, daß Personen nicht stolpern oder abstürzen können.
(2) Oberdeckluken mit weniger als 0,80 m Süllhöhe müssen in geöffnetem Zustand außer beim Laden und Löschen durch Geländer von mindestens 0,90 m Höhe oder durch gleichwertige Vorkehrungen gesichert sein. Glattdeckluken auf dem freien Oberdeck sind in geöffnetem Zustand durch ein mindestens 0,90 m hohes Geländer zu sichern; es darf beim Laden und Löschen abweichend vom ersten Satz nicht entfernt werden. Die Geländer müssen in der Mitte mit einem Seil oder einer Kette gesichert sein.
(3) Öffnungen in Zwischendecks, wie Trimmlöcher, müssen durch geeignete Vorrichtungen, wie Geländer oder Deckel, gegen Absturz gesichert sein.
(4) Öffnungen in den Wänden der Lukenschächte müssen durch Schutzstangen oder Ketten gesichert sein.
(5) Schotte und Wände, die sich in einer Entfernung von weniger als 1 m an den Süllen niedriger Luken befinden, müssen mit Handgriffen oder Geländern ausgerüstet sein.
(6) Wenn in Zwischendecks und im Laderaum gleichzeitig geladen oder gelöscht wird, so ist der offene Teil der Zwischendeckluke von dem gedeckten Teil durch Netze oder in anderer geeigneter Weise gegen das Herabfallen von Personen und Ladung zu sichern.
(7) In der Nähe der Zwischendeckluken, wie an Schotten, Lüfterrohren oder Raumleiterwangen, müssen Vorrichtungen zum Befestigen von Ketten oder Strecktauen vorhanden sein.
(8) Offene Zwischendeckluken müssen, wenn nicht geladen oder gelöscht wird, durch Ketten oder Strecktaue gesichert sein. Eine von Bord zu Bord reichende Absperrung reicht aus, wenn die Decks neben den Luken nicht betreten werden müssen. Das Anbringen dieser Absperrungen ist nicht erforderlich, wenn der Zutritt zu den Zwischendecks in anderer Weise verhindert wird.
§ 96. (1) Sind hölzerne Deckel zugelassen, dürfen diese nur solange in Gebrauch bleiben, wie ihre Tragfähigkeit gegeben und ihre Auflagefläche einwandfrei ist. Sie dürfen nicht für andere Zwecke benutzt werden. Für jede Luke mit hölzernen Lukendeckeln sind mindestens fünf Ersatzlukendeckel mitzuführen.
(2) Bedienungsstände für hydraulisch oder mechanisch angetriebene Lukenabdeckungen sind so anzuordnen, daß beim Bewegen der Abdeckungen der Gefahrenbereich gut übersehen werden kann.
§ 97. (1) Lukendeckel müssen gegen Losreißen und Eindringen von Seewasser ausreichend gesichert sein.
(2) Bei schlechtem Wetter sind die Lukenabdichtung und Befestigung sowie Schalkkeile, Lashings und Haltevorrichtungen für Metallukendeckel möglichst während jeder Wache zu überprüfen.
(3) Ladeluken sind vor Antritt jeder Reise gut zu verschließen. Sie dürfen auf See nur bei ruhigem Wetter und in Ausnahmefällen geöffnet werden, wie für dringende Arbeiten unter Deck oder für Lüftungszwecke.
§ 98. Auf Fahrgastschiffen mit offener Reling muß der untere Teil der Reling durch ein Netzwerk gesichert sein. Auf offenen und halbgedeckten Schiffen muß erforderlichenfalls ein Schutz gegen Überbordfallen angebracht sein.
§ 99. Bewegliche Teile, wie Wellen, Kupplungen, Schwungräder, Triebräder und vorstehende Bolzen, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen gefahrbringende Berührung mit Schutzvorrichtungen versehen sein, sofern sie nicht durch den Flurboden oder andere Teile ausreichend verdeckt sind. Bewegliche Teile in der Nähe von der Stevenrohrstopfbuchse sind auch unter Flur mit Schutzvorrichtungen auszurüsten.
§ 100. Riemen-, Seil- und Kettentriebe sind im Arbeits- und Verkehrsbereich durch Schutzvorrichtungen zu verkleiden oder zu umwehren, sofern sie nicht durch den Flurboden oder andere Teile ausreichend verdeckt sind.
§ 101. (1) Maschinenanlagen dürfen nur von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen bedient werden.
(2) Die Bedienungsanleitungen der Lieferfirmen sind einzuhalten.
(3) Kältemaschinen sind mit Ölabscheidern auszurüsten, die ein gefahrloses Entölen ermöglichen. Hiebei dürfen Kältemittel oder Öl nicht in den Kühlmaschinenraum austreten.
§ 102. Stromerzeugungsaggregate und Pumpen, die außerhalb des Maschinenraums nicht in eigenen, für sie bestimmten Räumen, wie unter der Back oder im Rudermaschinenraum, aufgestellt sind, müssen ungehindert zugänglich und gegen gefahrbringende Berührung geschützt sein.
§ 103. (1) Manometer und Sicherheitsventile müssen jederzeit betriebsklar gehalten werden, und die Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt werden. Die Einstellung der Sicherheitsventile ist bei jeder Untersuchung des Behälters oder Apparates zu überprüfen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr hat die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen Zeitabstände der Prüfungen zu verkürzen, wenn es aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
§ 104. Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt werden und müssen ebenso wie die Manometer in einwandfreiem Betriebszustand sein.
§ 105. (1) Laufkrane und katzen müssen gegen unbeabsichtigtes Verrollen und Verschieben bei Seegang oder bei der Arbeit gesichert sein, wie durch Bremsen oder selbstsperrende Räder. Laufschienen müssen ihrer Tragfähigkeit entsprechend bemessen und befestigt sowie derart angebracht sein, daß Lasten sicher bewegt und abgesetzt werden können. An den Enden von Kranbahnen und Katzfahrbahnen müssen entsprechend starke und sicher befestigte Anschläge für die Fahrtbegrenzung vorhanden sein.
(2) An den Hebezeugen ist ein Schild anzubringen, auf dem der Hersteller und das Baujahr angegeben ist. Weiters ist die höchstzulässige Tragkraft deutlich sichtbar und dauerhaft anzuschreiben.
(3) Jedes kraftbetriebene Hubwerk muß eine Bremse haben, die beim Unterbrechen der Hubbewegung oder bei Stromausfall selbsttätig wirkt. Durch eine geeignete mechanische oder elektrische Bremsvorrichtung ist Vorsorge zu treffen, daß beim Senken der Last die zulässige Geschwindigkeit nicht überschritten wird. Bei kraftbetriebenen Hubwerken muß die Hubbewegung durch einen Notendschalter begrenzt sein; er muß nach seinem Ansprechen eine Senkbewegung noch zulassen.
(4) Steuereinrichtungen müssen sinnfällig angeordnet, die Bewegungsrichtungen deutlich gekennzeichnet sein. Steuereinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie nach dem Loslassen selbsttätig ausschalten (Totmannschaltung). An den Betätigungseinrichtungen für die Steuerung müssen seewasserbeständige Pfeilschilder angebracht sein, die die Betätigungsrichtung für „Hieven“ und „Fieren“ sowie bei Kranen für das Schwenken des Kranarmes und für das Verstellen der Ausladung angeben. Bei Winden mit durchlaufendem Antrieb muß sich die Kupplung beim Loslassen des Kupplungshebels selbsttätig ausschalten.
(5) Der Leiter der Maschinenanlage hat die für die Maschinenanlage bestimmten Hebezeuge und ihre Tragmittel nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich einmal, zu überprüfen; das Ergebnis dieser Prüfung ist in das Maschinentagebuch einzutragen. Krane, Winden und sonstige Hebezeuge, ausgenommen die in der Maschinenanlage, sind weiters mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft zu unterziehen.
(6) Für Instandsetzungsarbeiten an schweren Maschinenteilen müssen an geeigneten Stellen ausreichend bemessene Befestigungsmöglichkeiten (Augen) für Hubzüge, Abfangtaue usw. angebracht sein.
(7) Eine Überlastung der Hebezeuge, wie durch Losreißen festsitzender Teile, ist unzulässig.
(8) Bei Winden, die sowohl für Kraft- als auch für Handbetrieb gebaut sind, müssen die Kurbeln beim Anlaufen des Kraftantriebs selbsttätig ausrücken oder es muß zwischen ihnen und dem Kraftantrieb eine Sperre vorhanden sein. Winden für Handbetrieb müssen so eingerichtet sein, daß die Last nicht unbeabsichtigt zurücklaufen kann; Sperrklinken müssen selbsttätig einfallen. Die Last darf nur mit Kraft oder bei stillstehender Kurbel gesenkt werden können.
(9) Der Abstand der Winden von den Lukensüllen muß so groß sein, daß an den Winden und den Luken gefahrlos gearbeitet werden kann.
(10) An Zylindern von Dampfwinden sind auf der Bedienungsseite Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Verbrennungen zu treffen; das gleiche gilt für Dampfleitungen, soweit dies nicht durch ihre Lage bedingt entbehrlich ist. Dies gilt sinngemäß auch für Motorwinden und deren Abgasleitungen. Bei Dampfwinden müssen die Ventilgriffe aus isolierendem Material bestehen oder mit einem solchen Material verkleidet sein. Austretender Dampf und Abgase müssen so ins Freie abgeleitet werden, daß niemand gefährdet und die Sicht des Windenmannes zur Luke nicht beeinträchtigt wird.
(11) Bewegliche Teile von Kranen und Winden müssen gegen gefahrbringende Berührung geschützt sein. Schutzvorrichtungen dürfen während des Betriebes nicht entfernt werden. Schwungscheiben und Speichenräder müssen verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein. Dies gilt auch für Seilscheiben von Ladegeschirrblöcken, die im Betriebszustand den Arbeitnehmern oder anderen Personen zugänglich sind.
(12) Drahttrommeln zum Stauen von Festmacherdrähten müssen mit einer Bremsvorrichtung versehen sein. Handkurbeln zum Bedienen der Trommeln müssen rückschlagsicher ausgeführt sein.
(13) Die Bedienung von Krane und Winden darf nur Arbeitnehmern übertragen werden, die mit diesen Arbeiten vertraut und entsprechend unterwiesen sind. Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß
(14) Bedienungsstände von Kranen und Winden auf erhöhten Plattformen müssen mit einem Geländer mit Mittelstange ausgerüstet sein. Die Bedienungsstände der Ladewinden sind so einzurichten, daß der Windenmann gegen die Unbilden der Witterung geschützt ist, ausgenommen bei Proviantladewinden. Die Bedienungsstände der Winden sind mit Sitzen zu versehen. Der Windenläufer ist so zu führen, daß er durch andere Konstruktionsteile nicht beschädigt werden kann. Krane, ausgenommen Proviantladekrane, sind mit einem Bedienungsstand zu versehen, der mit einem Schutzgitter auszurüsten ist. Ist der Bedienungsstand nicht in einem Führerhaus untergebracht, muß für bestmöglichen Witterungsschutz gesorgt sein.
(15) Kraftbetriebene Drehvorrichtungen, Hebezeuge und Rampen müssen im Gefahrenfalle sofort stillgesetzt werden können. Bei solchen Drehvorrichtungen, Hebezeugen mit Spillkopfbetrieb sowie Rampen muß die zum Einschalten und zur Aufrechterhaltung des Bewegungsablaufes zu betätigende Einrichtung, wie Hebel, Druckknopf oder Handrad, von dem Arbeitnehmer in der Einschaltstellung festgehalten und beim Loslassen automatisch in die Ausschaltstellung zurückgeführt werden, so daß der Bewegungsablauf auch unter Last sofort unterbrochen wird.
(16) Zur Sicherung der Ladebäume und deren Takelung sowie der Kranausleger müssen entsprechende Vorrichtungen, auch bei Vorhandensein einer Decksladung, vorhanden sein.
(17) Hebeeinrichtungen von Bergungsfahrzeugen müssen den besonderen Anforderungen ihres Verwendungszweckes genügen.
§ 106. (1) Das Ladegeschirr, einschließlich der Winden, Ladebäume, Krane sowie der Masten und des stehenden Gutes, hat den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Ausführung und Prüfung von Ladegeschirren zu entsprechen. Bescheinigungen über die Prüfung des Ladegeschirrs (Ladegeschirrzeugnis) sind an Bord aufzubewahren. Bei der Beschaffung von Ersatzteilen sind die Bescheinigungen über die Belastungsprüfung derselben in das Ladegeschirrheft einzuheften.
(2) Die höchstzulässige Tragkraft darf nicht überschritten werden. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft kann jedoch eine einmalige Überschreitung der höchstzulässigen Tragkraft zulassen; hiebei hat sie die Höhe der Überlastung festzulegen und zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt diese Überlastung vorgenommen werden darf.
(3) Das Ladegeschirr, einschließlich der Winden, Ladebäume, Krane sowie der Masten und des stehenden Gutes, ist in betriebsfähigem Zustand zu halten, wobei Einzelteile auszuwechseln sind, deren Verschleiß größer ist als von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlaubt.
§ 107. (1) Schleifmaschinen dürfen nur mit geeigneten Schleifkörpern ausgerüstet sein; Schleifkörper müssen sicher befestigt und verdeckt sein.
(2) Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen versehen sein; außerdem muß auf jeder Schleifmaschine die Drehzahl angegeben sein. Auf Schleifkörpern oder auf einem beigegebenen Begleitzettel müssen mindestens der Hersteller und die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute des Schleifkörpers angegeben sein. Bei Verwendung von Schleifkörpern ist darauf zu achten, daß die Drehzahl der Maschinenicht größer ist als die zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers.
(3) Schleifböcke müssen mit geraden oder L-förmigen nachstellbaren Werkstückauflagen ausgerüstet sein.
(4) Für Schleifarbeiten sind geeignete Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer müssen bei Schleifarbeiten Schutzbrillen tragen.
§ 108. Schiffe, bei denen die Entfernung von der Brücke zur Back bzw. von der Brücke zum Heck 60 m übersteigt, müssen mit zuverlässigen gegenseitigen Einrichtungen zur Befehlsübermittlung versehen sein.
§ 109. (1) Werden Verbrennungsmotoren von der Brücke aus umgesteuert, ist an den dazu bestimmten Anlaßdruckluftbehältern ein Schild mit folgender Aufschrift anzubringen: „Achtung! Druckluftbehälterventil während des Betriebes stets geöffnet halten!“.
(2) Während der Fahrt muß stets ausreichend Druckluft zur Ausführung aller Manöver vorhanden sein; nur wenn und solange dies sichergestellt ist, darf Druckluft für andere Zwecke entnommen werden.
§ 110. (1) Bilgen sind sorgfältig lenz zu halten; die hiezu erforderlichen Pumpen müssen sich in gebrauchsfähigem Zustand an Bord befinden.
(2) Wird Ladegut gefahren, das die Pumpen verstopfen kann, wie lose Saat, Getreide, Teer, Kohle, Guano oder Sand, sind Bilgen und Wasserläufe vor Ladebeginn sorgfältig zu reinigen und in geeigneter Weise gegen das Eindringen des Ladegutes zu schützen.
§ 111. (1) Brennstoff darf nur in den hiefür von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgesehenen Tanks und Behältern gefahren werden.
(2) Bilgen sowie Sammelbecken und Auffangbecken von Brennstoffbehältern, Tanks oder Leitungen sind trocken zu halten. Bilgen und Ölgräben müssen ausreichend beleuchtet sein. An geeigneten Stellen sollen Gitterroste angeordnet sein.
(3) Räume, in denen Brennstoff oder Petroleum gelagert wird, sind als feuergefährlich zu kennzeichnen.
(4) Der Gebrauch von Feuer, das Rauchen, das Entzünden von Petroleum oder das Einbringen von brennenden Petroleumlampen ist in diesen Räumen verboten. Auf dieses Verbot ist mit einem deutlich sichtbaren und dauerhaften Anschlag hinzuweisen.
(5) Petroleumtanks müssen mit Füll- und Entlüftungsrohren, die bis über Deck geführt sind, ausgerüstet sein. Entlüftungsrohre sind bei kleinen Tanks bis zu 50 l Inhalt in Räumen, deren Türen unmittelbar ins Freie führen, nicht erforderlich. Im Maschinenraum genügt es, wenn das Entlüftungsrohr in das Maschinenoberlicht geführt ist, sofern die Mündung des Entlüftungsrohres höher als die Öffnung des Füllrohres liegt. Petroleumstandanzeiger für Tanks müssen mit Schutzvorrichtungen versehen und am Tank absperrbar eingerichtet sein. Die Absperrung muß selbstschließend sein und darf nur zeitweise zur Feststellung des Inhaltes geöffnet werden. Unter dem Entnahmehahn muß sich eine Auffangwanne befinden.
§ 112. (1) Zum Befahren von Doppelböden und Tanks von mehr als 1,50 m Höhe müssen unter den Mannlöchern Steigeisen oder Leitern angebracht sein.
(2) Einstiege zu Doppelböden und Tanks müssen ausreichend bemessen und so angeordnet sein, daß sie ungehindert zugänglich sind.
§ 113. (1) Räume, in denen sich explosible Gas- oder Dampf-Luft-Gemische ansammeln können, sind explosionsgefährdete Räume; sie dürfen nur durch explosionsgeschützte Leuchten oder indirekt durch gasdichte Fenster hindurch beleuchtet werden. Ist eine Beleuchtungsanlage nicht vorhanden, dürfen solche Räume nur mit explosionsgeschützten Handleuchten betreten werden. Schalter, Steckdosen und Sicherungen müssen außerhalb der Räume angebracht sein. Explosionsgefährdete Räume sind insbesondere die Farbenlager-, Lampen- und Akkumulatorenräume und Räume, in denen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 ºC gelagert oder verwendet werden.
(2) Frei aufgestellte Akkumulatoren sind durch geeignete Abdeckungen gegen herabfallende Gegenstände und gegen Verschmutzung zu schützen.
(3) An den Eingängen zu Akkumulatorenräumen und in diesen Räumen sowie an Akkumulatorenschränken und kästen ist ein Schild mit der Aufschrift: „Vorsicht! Akkumulatoren, Explosionsgefahr!“ anzubringen. Akkumulatorenräume dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden.
(4) Die vorgesehenen Isoliermaterialien bei Schalttafeln, bei Handläufen, Holzgrätingen und Gummimatten sind in einwandfreiem Zustand zu erhalten und zu benutzen.
(5) Räume, in denen sich freiliegende, unter einer Betriebsspannung von mehr als 42 V stehende Teile der elektrischen Anlagen befinden, sind unter Verschluß zu halten. Der Schlüssel ist vom wachhabenden Ingenieur zu verwahren. An den Zugängen sind Warnschilder mit Blitzpfeil und der Aufschrift: „Vorsicht! Elektrische Einrichtungen nicht berühren!“ bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1 kV und mit der Aufschrift: „Hochspannung! Vorsicht! Lebensgefahr!“ bei Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV anzubringen.
(6) Bei Arbeiten in Kesseln, Tanks, Kurbelgehäusen und anderen engen Räumen darf für Leuchten und Geräte nur Kleinspannung, das sind Spannungen mit nicht mehr als 42 V, verwendet werden, wenn nicht andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung angewendet werden.
(7) Instandsetzungs- und Indstandhaltungsarbeiten an elektrischen Anlagen mit Spannungen über 42 V dürfen nur in spannungslosem Zustand durchgeführt werden. Sofern sich in Notfällen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nicht vermeiden lassen, dürfen diese Arbeiten nur von fachkundigen Arbeitnehmern in Anwesenheit einer weiteren geeigneten und unterwiesenen Person durchgeführt werden.
§ 114. (1) Masten ohne Leitern müssen am Topp mit Vorkehrungen zum Einscheren eines Jolltaues ausgerüstet sein, wie Scheibe, Stahldraht- oder Kettenstropp oder breite, stählerne Schelle mit stählernem Block. Zum Einscheren und Durchholen des Jolltaues muß ein dünnes Stahldraht- oder Kunststoffseil eingeschoren sein.
(2) Zu Arbeiten am Mast ohne Leiter sind die Arbeitnehmer entweder in einem Bootsmannsstuhl hochzuziehen oder während der Arbeiten durch einen geeigneten Sicherheitsgürtel zu sichern. Der Bootsmannsstuhl muß bei Arbeiten an Wanten und Stagen so eingeschäkelt werden, daß der Schäkelbolzen nicht am Want oder Stag liegt.
§ 115. (1) Auf Schiffen über 250 BRT müssen an den Masten, auch an Radarmasten, bis mindestens 1,50 m unterhalb des Flaggenknopfes feste stählerne Leitern angebracht sein. Die Sprossen der Leitern müssen mindestens 0,12 m Abstand vom Mast und 0,30 m Abstand voneinander haben; die Sprossen müssen aus spitzkant gestellten Quadrateisen bestehen. Bei einfierbaren Stengen können statt der festen Leitern Drahttauleitern angebracht werden. Steigeisen sind so auszuführen, daß ein seitliches Abgleiten verhindert wird.
(2) An Ladepfosten müssen Leitern und eine Vorrichtung, bestehend aus Fuß- und Rückenring, angebracht sein, die ein gefahrloses Arbeiten an den oberen Pfosten- und Ladegeschirrteilen ermöglichen.
(3) An Masten, die kein Ladegeschirr haben, wie bei Schleppern, können Mastleitern entfallen. Jedoch muß eine Vorkehrung zum Einscheren eines Jolltaues vorhanden sein.
(4) Salingpodeste müssen ein Geländer mit Schutzstangen oder ähnlichen, mindest gleich wirksamen Einrichtungen haben. Von den Mastleitern muß ein gefahrloser Zugang zur Saling vorhanden sein.
§ 116. (1) Laderäume mit mehr als 3 m Raumtiefe müssen für jede Luke eine fest verlegte stählerne Raumleiter besitzen. Laderäume, durch die ein Wellentunnel führt, müssen auf jeder Seite des Tunnels mit einer Raumleiter ausgerüstet sein. Bei mehr als 10 m Raumtiefe müssen die Raumleitern nach Möglichkeit in Abständen von höchstens 4 m mit Einrichtungen zum Ausruhen, wie Podesten oder Sitzbügeln, unterteilt sein. Für Laderäume bis zu 3 m Raumtiefe sind hölzerne Raumleitern bereitzuhalten, wenn keine fest verlegten stählernen Leitern vorhanden sind; sie müssen bei Gebrauch gut gesichert werden.
(2) Laderäume von mehr als 5 m Länge müssen mit zwei Raumleitern versehen sein, von denen mindestens eine fest verlegt sein muß. Bei Raumtiefen von mehr als 6 m dürfen die Raumleitern nur fest verlegt sein. In Öltanks führende Leitern müssen geneigt aufgestellt und mit einem Geländer ausgerüstet sein.
(3) Für Teildecks, die nicht von Raumleitern aus zugänglich sind, sind besondere Leitern anzuordnen.
(4) Raumleitern müssen mindestens 0,30 m breit und in einer Flucht ausgeführt sein; sie sind an den Süllen weiterzuführen. Die Sprossen müssen auch beim Übergang von einer Leiter zur anderen in 0,30 m Abstand voneinander und in mindestens 0,18 m Abstand von festen Bauteilen entfernt angeordnet sein.
(5) Sind die Lukensülle höher als 0,80 m, muß an der Süllaußenseite vor der Raumleiter etwa 0,70 m unter der Oberkante der Luke ein gekröpftes Steigeisen oder eine sonstige Auftrittsfläche angebracht sein.
(6) Wenn Raumleitern in besondere Einsteigluken eingebaut sind, müssen die Einsteigluken einen lichten Querschnitt von 600 x 600 mm aufweisen.
(7) Raumleitern dürfen von der Ladung nicht derart verstellt werden, daß das Verlassen des Laderaumes verhindert wird. Die Benutzung von Tauleitern in den Laderäumen ist verboten.
§ 117. (1) Absperrorgane von Dampfrohrleitungen sind zur Vermeidung von gefährlichen Wasserschlägen sehr langsam zu öffnen.
(2) Der Austritt von Verbrennungsgasen aus Auspuffrohrleitungen in Motorenräume oder andere Räume des Schiffes muß ausgeschlossen sein. Auspuffrohrleitungen müssen so verlegt und ausgeführt sein, daß Brandgefahren vermieden werden.
(3) Leitungen, die entlang der Bordwand oder im Bereich bzw. unterhalb der Tiefladelinie verlegt sind, müssen in der Nähe der Außenhaut mit Absperrvorrichtungen versehen sein. Ausmündungen von Lenzleitungen müssen in der Nähe der Bordwand mit absperrbaren Rückschlagventilen ausgerüstet sein.
(4) Falls Rettungsboote durch Ausgußleitungen beim Fieren vollaufen können, muß eine Notabschaltung im Bootsbereich vorhanden sein.
(5) Rohrleitungen für heiße Flüssigkeiten, Gase oder Dampf sind im Arbeits- und Verkehrsbereich mit einem Schutz gegen Berühren zu versehen, sofern sie nicht isoliert sind.
§ 118. (1) Lüfter und Luftrohre ohne selbsttätige Verschlußvorrichtungen müssen rechtzeitig geschlossen werden, wenn Gefahr droht, daß durch sie Wasser in größerer Menge in das Schiff eindringen kann.
(2) Luftrohrverschlüsse von Tanks müssen vor dem Füllen und Lenzen geöffnet werden.
§ 119. Kettenstopper dürfen nur gelöst werden, wenn die Anker klar zum Fallen sein müssen. Falls keine geschlossenen Kettenkasten vorhanden sind, sind auf See die Kettenrohre gegen das Eindringen von Seewasser fachmännisch abzudichten.
§ 120. Für die Ausführung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an Bord muß entsprechend der Maschinenanlage und elektrischen Anlagen eine genügende Zahl geeigneter Ersatzteile und Werkzeuge vorhanden sein, die in gebrauchsfähigem Zustand zu halten sind. Ferner muß eine entsprechende Anzahl der gebräuchlichsten Ersatzteile, wie Schrauben, Bolzen, Muttern, Splinte, Filtergaze und siebe, Rund- und Blechmaterial in Stahl und Nichteisenmetallen, Bleche verschiedener Dicken, Dichtungen und Dichtungsmaterial, Sicherungen, Glühlampen, Installationsmaterial und Meßgeräte, bei Vorhandensein automatischer Anlagen auch eine entsprechende Anzahl wesentlicher Teile derselben, vorhanden sein.
§ 121. In Küchen sind Küchenherde sowie Brat- und Backöfen mit Herdstangen auszurüsten. Die einzelnen Kochstellen von Küchenherden müssen mit Schlingerleisten umwehrt sein. Zur Sicherung der Küchengeräte bei Seegang müssen geeignete Abstellmöglichkeiten, wie Borde und Schränke, in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Schranktüren müssen in geschlossenem Zustand einzeln feststellbar eingerichtet sein. Die Ablaßhähne der Koch- und Warmwasserkessel sind mit Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, die ein unbeabsichtigtes Öffnen der Hähne verhindern. Scharfe Ecken und Kanten sind an Einrichtungsgegenständen, die im Arbeits- und Verkehrsbereich aufgestellt sind, zu vermeiden. In Küchen muß mindestens eine feststellbare Sitzgelegenheit vorhanden sein.
§ 122. (1) Während der gesamten Lade- und Löschzeit muß entweder der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person an Bord sein; dies gilt auch, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder an einer nicht sicheren Reede liegt.
(2) Ruder und Ausguck müssen in Fahrt bei schlechter Sicht mit geschulten Personen besetzt sein. Wenn es die Verkehrs- und Wetterverhältnisse gestatten und das Schiff automatisch gesteuert wird, ist eine Besetzung des Ruders nicht erforderlich. Der wachhabende Offizier muß sich auf der Brücke aufhalten.
§ 123. (1) Gefährliche Arbeiten müssen so durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Solche Arbeiten dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten Aufsichtsperson durchgeführt werden.
(2) Bei Arbeiten, bei denen Gefahren für Augen oder Atmungsorgane oder eine Absturzgefahr besteht, sind insbesondere die §§ 142 bis 144 zu beachten.
§ 124. (1) Bei Lade- und Löscharbeiten sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten
§ 125. (1) Drahtseile, die auf Winden aufgerollt werden, dürfen nur an den auf der Windentrommel angebrachten Vorrichtungen befestigt werden; eine Befestigung mit Tauwerk genügt nicht. Beim Arbeiten mit Winden müssen mindestens 3 Seilwindungen auf der Trommel bleiben; dies gilt auch, wenn Drahtseile auf Spillköpfen aufgetrommelt sind.
(2) Vorläuferketten dürfen nur so lang sein, daß Spleiß und Schäkel nicht in den Ladeblock geraten können.
(3) Drahtseile müssen ausgewechselt werden, wenn auf einer Länge vom achtfachen Seildurchmesser die Zahl der gebrochenen sichtbaren Einzeldrähte mehr als ein Zehntel aller Drähte im Seil beträgt oder das Seil Bruchstellen oder stärkeren Rostansatz aufweist.
§ 126. (1) Die Deckslast ist so zu stauen, daß die einwandfreie Betätigung der auf dem freien Deck befindlichen Teile der Steuereinrichtung nicht beeinträchtigt wird und eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschanschlüssen und Peilrohren zugänglich bleiben.
(2) Auf Dreck liegende Ladung und Reservespieren sind derart zu befestigen, daß ein Lostreiben möglichst verhindert wird.
(3) Wenn die Ladung am Deck über die ganze Breite verteilt ist und die Oberfläche der Deckslast uneben ist oder in dieser sich Lücken befinden, so ist für sichere Verkehrswege durch aufgelegte und gut befestigte Laufstege zu sorgen, die mit Streckleinen zum Festhalten auszurüsten sind.
(4) Wenn die Höhe der Reling bei Deckslast keinen genügenden Schutz bietet, sind im Bereich des Verkehrsweges auf der jeweiligen Seite Strecktaue in zirka 0,80 und 0,40 m Höhe anzubringen.
§ 127. (1) Das Hochziehen oder Herunterlassen von Personen mit Kranen, Winden, Ladebäumen oder ähnlichen nicht zur Personenbeförderung bestimmten Einrichtungen ist verboten. In Notfällen kann der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person eine Ausnahme von diesem Verbot unter Beachtung aller nötigen Sicherheitsvorkehrungen zulassen.
(2) Bei offenen Luken muß das Deck, wenn es aus betrieblichen Gründen betreten werden muß, bis zu einem Abstand von mindestens 0,45 m, vom Süll aus gemessen, von Lagerungen frei gehalten werden.
(3) Lukendeckel sind während des Ladens und Löschens sachgemäß zu stapeln.
(4) Werden Schiebebalken und stählerne Lukentafeln beim Laden und Löschen in der Luke belassen, muß ihre Sicherung während der Arbeit regelmäßig geprüft werden. Die Benutzung von Tauwerk zum Niederhalten der Schiebebalken ist verboten.
(5) Bei Dunkelheit müssen während des Ladens und Löschens Deck und Luken ausreichend beleuchtet sein.
(6) Alle Arbeitsstellen an Bord und alle Stellen, die zur Verrichtung von Arbeiten betreten werden müssen, sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.
(7) Bei Arbeiten an Luken, insbesondere beim An- und Abdecken von Holzlukendeckeln, beim Einsetzen, Aussetzen oder Verfahren von Schiebebalken sowie beim Umgang mit sonstigen Lukenabdeckungen, müssen die Bedienungsstellen gut zugänglich sein.
§ 128. (1) Schweißen und andere Feuerarbeiten an Behältern, die brennbare Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten enthalten haben, dürfen nur vorgenommen werden, nachdem entsprechende Sicherheitsvorkehrungen, wie Sperrung aller Zuleitungen, Entfernung von Rückständen, Füllung oder gründliche Spülung mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas, getroffen wurden.
(2) Schweißarbeiten sind mit besonderer Vorsicht auszuführen. Schweißarbeiten an Einrichtungen, an die besondere Festigkeitsanforderungen gestellt werden, dürfen mit Bordmitteln nur in Notfällen vorgenommen werden; sie sind unverzüglich einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu melden.
(3) Acetylen- und Sauerstoffleitungen müssen in Werkstatträumen fest und freiliegend verlegt sowie gegen Beschädigungen geschützt sein. An den Schlauchanschlußstellen sind selbstschließende Ventile vorzusehen. Autogenschweißanlagen sind mit Flammenrückschlagsicherungen zu versehen. Bei der Schweißanlage ist ein Warnschild mit folgender Aufschrift anzubringen
„Gasflaschenventile nach Gebrauch sofort wieder schließen!“.
§ 129. (1) Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Maschine stillsteht und durch geeignete Maßnahmen eine unbeabsichtigte Ingangsetzung verhindert wird. Beim Temperaturfühlen an der Schiffswelle muß enganliegende Kleidung getragen werden.
(2) Das Schmieren beweglicher Maschinenteile ist nur bei Verwendung von Einrichtungen gestattet, die ein gefahrloses Arbeiten ermöglichen.
§ 130. Vor dem Ingangsetzen der Maschine hat sich der die Maschine Bedienende davon zu überzeugen, daß sich niemand innerhalb des Gefahrenbereiches der Maschine befindet. Die Arbeitnehmer haben der Anordnung „Aus der Maschine gehen!“ unverzüglich Folge zu leisten.
§ 131. Arbeitnehmer dürfen an Maschinen, deren Bedienung oder Instandhaltung ihnen nicht obliegt, nicht hantieren.
§ 132. (1) Kessel und Rauchfänge dürfen erst nach ausreichender Belüftung und Abkühlung befahren werden.
(2) Vor dem Befahren von Kesseln müssen deren Verbindungsleitungen mit im Betrieb befindlichen Kesseln durch genügend starke Blindflanschen, durch Abnehmen von Zwischenstücken oder durch andere geeignete Maßnahmen dicht und zuverlässig abgeschlossen sein. Das Schließen von Ventilen in den Verbindungsleitungen und das Abnehmen der Handräder dieser Ventile gilt nur dann als geeignete Maßnahme, wenn die Handräder unter Verschluß gehalten werden und durch Aufsetzen von besonderen Sicherungen auf die Ventilspindeln das Öffnen der Ventile mit Sicherheit verhindert wird. Entlüftungs- bzw. Entwässerungseinrichtungen zwischen Absperrungen müssen geöffnet sein.
(3) Beim Befahren der Kessel, der Rauchfänge und der Feuerungen ist die Verwendung von Lampen, die mit leichtentzündlichen Stoffen gespeist werden, verboten.
(4) Bei der Reinigung von Kesseln sind die für den Umgang mit dem Reinigungsmittel erlassenen Anweisungen einzuhalten.
(5) Zur Beseitigung von Kesselsteinen dürfen nur geeignete Lösungsmittel verwendet werden.
§ 133. Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte sind mit einem elektrisch nicht leitenden Fußbodenbelag zu versehen, dessen Standortübergangswiderstand 50 kOhm nicht unterschreiten darf. Arbeitstische bzw. Werkbänke müssen aus Holz hergestellt sein. In der Elektrowerkstätte ist eine Anleitung für Erste-Hilfe-Leistung bei Unfällen durch elektrischen Strom auszuhängen.
§ 134. (1) Die Verwendung arsenhaltiger Anstrichmittel für den Innenanstrich ist verboten.
(2) Lacke und Anstrichmittel, die beim Auftragen gesundheitsschädliche Gase oder Dämpfe entwickeln, dürfen in engen Räumen, wie Wasser- und Ballasttanks, Vor- und Achterpiek oder in allen sonstigen Räumen, für die keine ausreichende natürliche Lüftung sichergestellt ist, nicht verwendet werden. Wenn sich die Verwendung solcher Lacke und Anstrichmittel in den genannten Räumen nicht vermeiden läßt, muß vor Beginn der Arbeiten und während ihrer Duchführung für eine ausreichende künstliche Be- und Entlüftung gesorgt werden. Die dabei zugeführte Frischluft ist dem Freien oder aus Räumen zu entnehmen, die mit der freien Außenluft durch große Öffnungen unmittelbar in Verbindung stehen. Das Außerbetriebsetzen der Lüftungsanlage ist verboten, solange die Anstricharbeiten im Gange sind. Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten.
(3) Die Ausführung der Arbeiten ist durch eine vom Kapitän beauftragte Person ständig zu überwachen. Der Einfahrende ist unter Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgürtels so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Erforderlichenfalls ist ein geeignetes Atemschutzgerät zu tragen. Darüber hinaus muß die vom Kapitän beauftragte Person alle notwendigen Vorkehrungen treffen, daß Erkrankte oder Bewußtlose unverzüglich aus den Räumen herausgeschafft werden können; hiezu gehört insbesondere die Bereitstellung von Rettungsleinen und eines geeigneten Atemschutzgerätes in der Nähe der Arbeitsstelle.
§ 135. Arbeitsräume, Schiffsräume und Quartierräume dürfen nach einer Ausgasung erst betreten werden, nachdem ein Sachverständiger die Ungefährlichkeit des Betretens dieser Räume bescheinigt hat. Das Schlafen in ausgegasten Räumen ist in der der Ausgasung folgenden Nacht verboten. Das Bettzeug ist vor Wiedergebrauch gründlich zu lüften.
§ 136. Arbeitsstoffe, wie Reinigungs- oder Lösungsmittel, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist, dürfen nicht verwendet werden.
§ 137. (1) In den Laderäumen mit Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können, dürfen zur Beleuchtung nur elektrische Sicherheitsleuchten oder Leuchten in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. Der Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen ist verboten.
(2) In Laderäumen, in denen Sauerstoffmangel durch zur Selbsterhitzung oder zur Bildung gefährlicher Gase oder Dämpfe neigende Güter, insbesondere Massengüter, auftreten kann, gilt auch § 137 Abs. 1.
(3) Bei Ladungen, die zur Selbstentzündung neigen, sind täglich die Temperaturen während der Reise zu kontrollieren und im Schiffstagebuch festzuhalten.
(4) Ergibt die Messung ein erhebliches Ansteigen der Temperatur in der Ladung, das im Hinblick auf die Außentemperatur nicht erklärlich ist, oder lassen sonstige Anzeichen, wie Rauch oder Geruch, auf einen Brand schließen, so ist durch Abräumen des über der überhitzten Stelle lagernden Ladegutes der Brandherd freizulegen und mit reichlichen Wassermengen oder mit einem anderen erprobten Feuerlöschmittel zu löschen.
(5) Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können, wie Briketts oder Ölschrot, sind während der Reise möglichst häufig dahingehend zu prüfen, ob sich eine Erwärmung oder ein gas- oder benzinartiger Geruch bemerkbar macht. Ist dies der Fall, darf in den Räumen, die nicht gasdicht vom Laderaum getrennt sind, kein Feuer angezündet werden und die Arbeitnehmer dürfen die Räume bis zum Löschen der Ladung nicht betreten.
(6) Die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen Maßnahmen bei Ladungen, die übergehen können, sind einzuhalten.
(7) Zusätzliche Vorschriften des Lade- und Löschhafens sind zu berücksichtigen.
§ 138. (1) Gefährliche Räume, einschließlich der Vor- und Achterpiek und des Doppelbodens, sowie Tanks, die von der Außenluft abgeschlossen waren, dürfen ohne von der umgebenden Luft unabhängige Atemschutzgeräte, wie Behältergeräte, nur betreten werden, wenn sie unmittelbar zuvor gründlich gelüftet worden sind und festgestellt wurde, daß die Luft genügend Sauerstoff enthält, sowie die Schiffsleitung dies ausdrücklich angeordnet hat.
(2) Abs. 1 gilt auch für gefährliche Räume, einschließlich der Vorpiek und Achterpiek und des Doppelbodens sowie Tanks, in denen sich gesundheitsschädliche Luftverunreinigungen in gefahrbringender Konzentration oder explosible Gas- oder Dampf-Luft-Gemische ansammeln können. Der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person darf das Betreten erst gestatten, nachdem durch geeignete Meßverfahren festgestellt wurde, daß ein gefahrloses Betreten der Räume möglich ist.
(3) Während der Durchführung von Arbeiten in gefährlichen Räumen, Tanks oder Laderäumen muß außerhalb derselben eine fachkundige Aufsichtsperson anwesend sein.
(4) Bei Arbeiten in engen, schlecht belüfteten Räumen darf offenes Feuer nur verwendet werden, wenn Vorkehrungen für den Abzug der Verbrennungsgase getroffen wurden.
(5) Lagergüter sind in Lagerräumen so zu stauen, daß sie auch bei Seegang gut zugänglich sind.
(6) Das Ausruhen an Orten, an denen Leben und Gesundheit gefährdet sind, ist verboten.
§ 139. (1) An den vom Kapitän oder von einer von ihm beauftragten Person angeordneten Übungen im Sicherheitsdienst, wie Schottenmanöver, Boots-, Feuerlösch-, Ruder- und anderen Übungen, hat jeder Arbeitnehmer teilzunehmen, soweit er nicht ausdrücklich davon befreit wird.
(2) Es ist verboten, beim Wriggen auf den Bootsduchten zu stehen. Die Arbeitnehmer haben bei den Boots- und Ruderübungen Rettungswesten anzulegen.
§ 140. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Bedienungsanleitungen einzuhalten; dies gilt insbesondere für die Bedienungsanleitungen des Leinenwurfgerätes und der Löt- und Anwärmlampen.
Bedienungsanleitungen müssen an geeigneter Stelle gut sichtbar angebracht sein; dies gilt insbesondere, wenn ein Leinenwurfgerät an Bord eines Schiffes vorgeschrieben ist.
§ 141. (1) Bei Arbeiten an Deck, Winden und in der Maschine oder bei sonstigen Arbeiten, bei denen eine Gefährdung durch lose Kleidung besteht, ist eine anliegende Kleidung zu tragen. Dies gilt auch für die Wetterschutzkleidung. Fingerringe dürfen bei der Arbeit nicht getragen werden.
(2) Die Arbeitnehmer müssen festes, rutschsicheres Schuhzeug tragen.
(3) Bei Arbeiten mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen oder infektiösen Stoffen sowie mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sind geeignete Handschuhe zu benutzen.
(4) Kleidungsstücke dürfen in der Nähe von Maschinen oder sich bewegender Teile nicht angezogen, abgelegt oder aufbewahrt werden. Auch auf stillstehenden Triebwerken darf Schutzkleidung nicht abgelegt werden.
(5) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Bekleidungsstücke sind den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
§ 142. (1) Für Arbeiten, bei denen die Möglichkeit der Schädigung der Augen besteht, sind geeignete Schutzbrillen bereitzuhalten. Die beigestellten Schutzbrillen sind von den Arbeitnehmern zu benutzen.
(2) Beim Durchblasen von Wasserstandsgläsern ist ein Schutzschild zu verwenden.
§ 143. Für Arbeiten, bei denen gesundheitsschädliche Stäube, Dämpfe oder Gase entstehen, sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten Atemschutzgeräte bei den in Betracht kommenden Arbeiten zu tragen. Staubmasken dürfen bei der Brandbekämpfung nicht verwendet werden.
§ 144. (1) Bei allen über einzelne Handgriffe hinausgehenden Arbeiten, die außenbords oder an Deck außerhalb der Reling, am Mast, im Bootsmannsstuhl oder auf Stellagen ausgeführt werden müssen, hat der Wachhabende dafür zu sorgen, daß Vorkehrungen gegen Abstürzen, wie durch Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgürtels, getroffen werden. Der Wachhabende hat diese Arbeiten zu beaufsichtigen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten Sicherheitsgürtel zu benutzen.
(2) Während der Fahrt dürfen Außenbordsarbeiten nur in dringenden Fällen angeordnet werden. Der Wachhabende hat dafür zu sorgen, daß die diese Arbeit ausführenden Arbeitnehmer Rettungswesten anlegen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten Rettungswesten anzulegen; dies gilt auch für Außenbordsarbeiten von Booten oder Prähmen aus.
§ 145. (1) In Quartierräumen, Motorenräumen und in Aufstellungsräumen von ölbeheizten Kesseln oder sonstigen ölführenden Anlagenteilen dürfen nur schwer entzündliche, von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassene Lacke und sonstige Anstrichmittel verwendet werden. Dies gilt nicht für den Anstrich von beweglichen Einrichtungen.
(2) Lacke und sonstige Anstrichmittel müssen auf dem freien Deck oder in einem eigenen Farbenlagerraum gelagert werden. Dieser Raum muß von Arbeitsräumen, Schiffsräumen und Quartierräumen durch Stahlwände gasdicht getrennt sein. Türverbindungen sind als selbstschließende, gasdichte Stahltüren auszubilden; solche Türen sind zu Arbeits- und Quartierräumen nicht zulässig. Der Farbenlagerraum muß ausreichend be- und entlüftet werden können. Im Farbenlagerraum und am Aufbewahrungsort am Deck ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch entsprechende Warnschilder (§ 149 Abs. 1) ist auf dieses Verbot hinzuweisen; ein solches Warnschild ist auch an der Außenseite der Zugangstüre zum Farbenlagerraum anzubringen.
(3) Lacke und sonstige Anstrichmittel, die flüchtige Bestandteile mit einem Flammpunkt unter 60 ºC enthalten, sind in festen, gut verschlossenen Behältern möglichst kühl aufzubewahren. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
§ 146. (1) Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 ºC, ausgenommen die im § 145 genannten und Petroleum, sowie Druckgase und Flüssiggas, wie Propan oder Butan-Propan-Gemische, für den Bordbedarf dürfen nur auf dem freien Deck, vor Wärmeeinwirkung geschützt, gelagert werden. Fässer sind gut zu haltern; Kannen, Flaschen und andere tragbare Gefäße sind in besonderen, nicht brennbaren, verschließbaren und gut lüftbaren Schränken oder Verschlägen zu lagern.
(2) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1 dürfen Stahlflaschen mit Sauerstoff oder Acetylen in besonders eingerichteten Lagerräumen auf dem obersten durchlaufenden Deck getrennt untergebracht werden, wenn sie gegen Wärmeeinwirkung, insbesondere Sonneneinstrahlung, geschützt sind. Gemeinsame Lagerung mit leicht entzündlichen oder anderen feuergefährlichen Stoffen ist unzulässig. In unmittelbarer Nähe von Lagerräumen mit mehr als fünf Gasflaschen muß ein zum Löschen von Gasflaschenbränden geeigneter Handfeuerlöscher bereitgehalten werden.
(3) Flüssiggasverbrauchseinrichtungen mit Ausnahme von Beleuchtungskörpern dürfen nur verwendet werden, wenn sie einem zugelassenen Baumuster entsprechen und vor dem Einbau auf Dichtheit und einwandfreie Funktion geprüft worden sind.
§ 147. (1) Explosible, zur Selbstentzündung neigende oder leicht brennbare Gegenstände müssen in Blechbehältern mit dichtschließenden Deckeln aufbewahrt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern, ölhaltigen Lappen, Putzwolle und dergleichen.
(2) Papierdekorationen müssen schwer entflammbar sein.
(3) Auf Schiffen müssen Vorhänge aller Art, Tischdecken und Papierkörbe aus nicht brennbarem Material bestehen.
§ 148. (1) Öfen, Herde und Heizungsanlagen (Raumheizgeräte) müssen standsicher aufgestellt und befestigt sein.
(2) Brennbarer Decksbelag unter Feuerstellen sowie brennbare Wandteile in der Nähe von Öfen, Herden, Rauchrohren und dergleichen müssen in ausreichender Weise, wie durch entsprechend große und starke Blechplatten, vor Wärmeeinwirkung geschützt sein. Zwischen den Blechplatten und den zu schützenden Teilen muß sich ein mindestens 1 cm breiter, freier Zwischenraum oder eine andere gleichwertige Isolierung, wie Asbest, befinden.
(3) Klappen zur Begrenzung des Schornsteinzuges müssen auch in geschlossener Stellung mindestens ein Viertel des Querschnittes des Rauchabzugsrohres freilassen; bei Anordnung der Klappe im waagrecht liegenden Teil des Rauchabzugsrohres muß der nicht verschlossene Teil des Querschnittes in der oberen Hälfte des Rauchabzugsrohres liegen.
(4) Die Schornsteine müssen Rauchhauben haben; klappbare Rauchhauben sind unzulässig.
(5) Räume, in denen Öfen aufgestellt sind, müssen nicht absperrbare Öffnungen haben, die eine ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft aus dem Freien gewährleisten. Während des Betriebes der Öfen dürfen diese Lüftungsöffnungen nicht verschlossen werden.
(6) In Quartierräumen ist der Gebrauch von Öfen ohne Abzug verboten.
(7) Mit Öl beheizte Öfen, Herde und Heizungsanlagen (Raumheizgeräte) müssen in ihrer Bauart den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der sichere Betrieb muß auch unter den Besonderheiten des Schiffsbetriebes gewährleistet sein.
(8) Über Öfen und elektrischen Heizkörpern dürfen keine Kleiderstücke und dergleichen aufgehängt werden.
§ 149. (1) In Räumen, in denen eine erhöhte Brandgefahr besteht, wie in Werkstatträumen, Motoren- und Brennstoffvorratsräumen, Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder Farbenlagerräumen, muß das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Feuer und Licht deutlich sichtbar angebracht sein.
(2) Das Rauchen in der Koje ist verboten.
(3) Bei der Brennstoffübernahme, bei der Entnahme von Petroleum aus Tanks für den Bordbedarf und ähnlichen feuergefährlichen Arbeiten, darf nicht geraucht und kein offenes Feuer und Licht verwendet werden.
§ 150. (1) Handfeuerlöscher sind gut sichtbar und leicht erreichbar anzubringen und derart zu plombieren, daß ihre Benutzung ohne Verletzung der Plombe nicht möglich ist.
(2) Soweit erforderlich, sind auch frostsichere Handfeuerlöscher vorzusehen, die besonders gekennzeichnet sein müssen.
(3) Handfeuerlöscher und andere Feuerlöschgeräte müssen vor Wärmeeinwirkungen, die ihre Verwendbarkeit beeinträchtigen können, geschützt sein.
(4) Feuerlöschgeräte, einrichtungen und mittel sind in gutem Betriebszustand zu halten; sie müssen zur sofortigen Verwendung bereit sein.
(5) Mit der Überwachung und Prüfung der Feuerlöschgeräte, einrichtungen und mittel sind ein Offizier für den Decks- und Wirtschaftsbetrieb und ein Ingenieur für den Maschinenbetrieb zu beauftragen. Auf kleineren Schiffen bleibt der Kapitän für die Überwachung und Prüfung zuständig.
(6) Die Arbeitnehmer sind einmal im Monat in Angelegenheiten des Brandschutzes zu unterweisen und durch Feuerlöschübungen mit der Handhabung der Geräte und Einrichtungen vertraut zu machen. Bei diesen Übungen sind die Arbeitnehmer auch auf ihre Kenntnis der Sicherheitsrolle für den Brandschutz zu prüfen. Die Durchführung der Feuerlöschübungen und die Überprüfung der Geräte und Einrichtungen ist in das Schiffstagebuch einzutragen.
§ 169. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe; für Sonderfahrzeuge nur dann, wenn sie einen eigenen Antrieb und eine ständige Besatzung haben.
(2) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 176 und 177 nur auf
(3) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 178 und 179 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind.
(4) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 180 und 181 nur auf Schiffe Anwendung, die mit fest eingebauten Funkgeräten ausgerüstet sind.
(5) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 182 und 183 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Küstennahen Fahrt, der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind, sofern sie mit einem Peilfunkgerät ausgerüstet sind.
§ 170. (1) An Bord von Schiffen sind nach Maßgabe des § 169 folgende Tagebücher mitzuführen
(2) Tagebücher gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind fünf Jahre, gemäß Z 4 bis 6 ein Jahr, von dem Tage der jeweils letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann an Bord oder an Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.
§ 171. (1) Die Eintragungen sind mit Tinte oder Kugelschreiber zu fertigen und haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
(2) Das Tagebuch muß, bevor es in Gebrauch genommen wird, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Das Herausreißen von Blättern ist unstatthaft. Etwaige Änderungen der Eintragungen sind durch einfaches Durchstreichen so zu bewirken, daß das Durchstrichene leserlich bleibt, Radieren ist nicht erlaubt. Nachträgliche Einschaltungen und Zusätze sind ausdrücklich als solche unter Beifügung des Datums zu bezeichnen.
(3) Beim Funktagebuch haben Zeitangaben nach Mittlerer Greenwichzeit, bei allen anderen Tagebüchern nach Bordzeit zu erfolgen.
(4) Tagebücher sind in gutem Zustand zu halten und insbesondere vor Schmutz und Nässe zu schützen.
§ 172. In das Schiffstagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 19 mindestens einzutragen
§ 173. (1) Die Führung des Schiffstagebuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen vom wachhabenden oder von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden. Die Eintragungen sind vom wachhabenden Offizier bei Dienstübergabe, vom Kapitän und vom Ersten Offizier täglich zu unterfertigen.
(2) Bei Seeunfällen hat der Kapitän, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung des Schiffstagebuches zu sorgen.
§ 174. In das Maschinentagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 20 mindestens einzutragen
§ 175. (1) Die Führung des Maschinentagebuches obliegt dem leitenden Ingenieur; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen vorgenommen werden. Die Eintragungen sind von ihm täglich zu unterfertigen.
(2) Bei Seeunfällen hat der leitende Ingenieur, soweit es nach Lage der Umstände geschehen kann, für die Rettung des Maschinentagebuches zu sorgen.
§ 176. (1) Vor Verwendung eines neuen Öltagebuches sind einzutragen
(2) In das Öltagebuch für Tankschiffe sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 21 mindestens einzutragen
(3) In das Öltagebuch für andere Schiffe als Tankschiffe sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 22 mindestens einzutragen
§ 177. (1) Die Führung des Öltagebuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen gemäß § 176 Abs. 2 bzw. Abs. 3 von dem wachhabenden oder von dem von ihm bestimmten Schiffsoffizier unverzüglich vorgenommen werden. Sie sind von dem Eintragenden und vom Kapitän zu unterzeichnen.
(2) Das Öltagebuch soll auf der Brücke aufbewahrt werden. Ist die Brücke nicht besetzt oder befindet sich das Öltagebuch nicht auf der Brücke, muß es an einer bei Überprüfungen leicht zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Auf der Brücke ist ein deutlicher Hinweis auf den Aufbewahrungsort anzubringen.
(3) Bei Seeunfällen hat der Kapitän, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung des Öltagebuches zu sorgen.
§ 178. In das Deviations-Tagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 23 mindestens einzutragen
§ 179. (1) Die Führung des Deviations-Tagebuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.
(2) Das Deviations-Tagebuch ist auf der Brücke aufzubewahren.
§ 180. In das Funktagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 24 mindestens einzutragen
§ 181. (1) Die Führung des Funktagebuches obliegt dem verantwortlichen Schiffsfunker und ist von diesem nach jeder Reise zu unterzeichnen.
(2) Das Funktagebuch ist mit Durchschrift zu führen; es ist sorgfältig mit aller für die Geheimhaltung nötigen Vorsicht aufzubewahren.
(3) Die Durchschriften sind nach Gegenzeichnung durch den Kapitän der Reederei abzuliefern, die sie an das Bundesministerium für Verkehr weitergibt.
(4) An jedem Tag ist vor der ersten Eintragung der Tag und das Datum anzugeben; sind die Eintragungen für einen Tag abgeschlossen, so erhält die folgende Zeile Tag und Datum des nächsten Tages.
(5) Bei Seeunfällen hat der verantwortliche Schiffsfunker, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung des Funktagebuches zu sorgen.
§ 182. In das Peilfunkbuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 25 mindestens einzutragen
§ 183. (1) Die Führung des Peilfunkbuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.
(2) Das Peilfunkbuch ist in der Nähe des Peilfunkgerätes aufzubewahren.
§ 184. Die Vorschriften dieses Teils gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe; für Sonderfahrzeuge nur dann, wenn sie eine ständige Besatzung haben.
§ 185. (1) In die Musterrolle nach dem Muster der Anlage 26 ist einzutragen
(2) Die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 sind durch Unterschrift zu bestätigen.
(3) Beendet ein Besatzungsmitglied den Dienst an Bord, so ist es inder Musterrolle unter Angabe des Datums und der Gründe des Ausscheidens zu streichen.
(4) Verläßt eine Person gemäß Abs. 1 Z 3 nach Beendigung der Reise das Schiff, so ist sie aus der Musterrolle unter Angabe des Datums zu streichen.
(5) Die Minderjährigkeit eines Besatzungsmitgliedes ist in der Spalte sonstige Bemerkungen anzuführen.
§ 186. (1) Die Eintragungen sind unter fortlaufender Nummer mit Tinte oder Kugelschreiber zu fertigen und haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
(2) Die Musterrolle ist, bevor sie in Gebrauch genommen wird, mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Das Herausreißen von Blättern ist unstatthaft. Etwaige Änderungen der Eintragungen sind durch einfaches Durchstreichen so zu bewirken, daß das Durchstrichene leserlich bleibt, Radieren ist nicht erlaubt. Nachträgliche Einschaltungen und Zusätze sind ausdrücklich als solche unter Beifügung des Datums zu bezeichnen.
§ 187. (1) Die Musterrolle ist in gutem Zustand zu halten und insbesondere vor Schmutz und Nässe zu schützen.
(2) Musterrollen sind fünf Jahre, von dem Tag der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann an Bord oder an Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.
§ 188. (1) Die Führung der Musterrolle obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier durchgeführt werden.
(2) Bei Seeunfällen hat der Kapitän oder der von ihm bestimmte Offizier, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung der Musterrolle zu sorgen.
§ 189. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Besatzungsmitglieder aller Schiffe, ausgenommen Jachten.
(2) Niemand darf zur Beschäftigung auf einem Schiff nach Abs. 1 angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht nachgewiesen hat.
§ 190. Die ärztliche Untersuchung hat nach dem Muster der Anlage 27 unter Berücksichtigung des Alters der untersuchten Person und der Natur der zu leistenden Arbeit festzustellen, ob
§ 191. (1) Eine neuerliche ärztliche Untersuchung hat stattzufinden, wenn ein Besatzungsmitglied eine schwere Krankheit oder einen schweren Unfall erlitten hat oder wenn er durch sein Verhalten an Bord zur Vermutung Anlaß gibt, daß sein Hör-, Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen abgenommen hat; mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(2) Handelt es sich bei dem Besatzungsmitglied um einen Minderjährigen, so hat eine Nachuntersuchung gemäß Abs. 1 längstens nach einem Jahr stattzufinden.
§ 192. Über die ärztliche Untersuchung gemäß § 190 ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 27 auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat
§ 193. Die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses beträgt höchstens fünf Jahre, für Minderjährige höchstens ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstellung. Läuft die Gültigkeitsdauer eines Zeugnisses während einer Reise ab, so bleibt es bis zu deren Ende in Kraft.
§ 194. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für österreichische Staatsbürger, die sich auf Schiffen, ausgenommen Jachten, verheuern.
(2) Österreichische Staatsbürger müssen unter der Voraussetzung des Abs. 1 mit einem Seedienstbuch versehen sein.
(3) Österreichische Staatsbürger, die sich auf ausländischen Seeschiffen, ausgenommen Jachten, verheuern, können auf Antrag ein Seedienstbuch erhalten.
§ 195. (1) Das Seedienstbuch wird vom Bundesminister für Verkehr nach dem Muster der Anlage 28 ausgestellt.
(2) Der Antrag auf Ausstellung ist unter Vorlage eines Heuervertrages, eines amtlichen Identitätsausweises, der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises, einer Meldebestätigung sowie allfälliger Befähigungsausweise schriftlich beim Bundesminister für Verkehr zu stellen.
(3) Das Seedienstbuch hat folgende Angaben zu enthalten: Geschäftszahl der Ausstellung, Nummer des Seedienstbuches, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz, Personsbeschreibung, Lichtbild, Unterschrift des Inhabers, allfällige Befähigungsausweise sowie Ort und Datum der Ausstellung.
§ 196. (1) Der Kapitän eines Schiffes hat im Seedienstbuch folgende Eintragungen vorzunehmen und durch Unterschrift und Bordstempel zu bestätigen
(2) Hat sich ein österreichischer Seemann auf einem ausländischen Seeschiff verheuert, so hat er dessen Kapitän um die Vornahme der Eintragungen gemäß Abs. 1 zu ersuchen.
(3) Wenn der Kapitän eines ausländischen Seeschiffes dem Inhaber eines Seedienstbuches die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 verweigert, so können diese auf Ansuchen auch vom Bundesminister für Verkehr eingetragen werden.
(4) Handelt es sich beim Inhaber eines Seedienstbuches um den Kapitän eines Schiffes, so hat er die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 durch den Reeder bestätigen zu lassen.
§ 197. (1) Das Bundesministerium für Verkehr hat ein Verzeichnis über die ausgestellten Seedienstbücher zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 ist nach Seedienstbuchnummern geordnet und enthält die Geschäftszahl der Ausstellung, den Hauptwohnsitz des Seemannes, dessen Diensteigenschaft zur See und Angaben über Befähigungsausweise sowie allfällige sonstige Angaben und Bemerkungen. Das Verzeichnis enthält außerdem eine alphabetisch geordnete Aufstellung der Namen der Inhaber mit zugehöriger Seedienstbuchnummer.
§ 198. (1) Sind sämtliche Blätter des Seedienstbuches ausgefüllt, oder ist dieses aus einem anderen Grunde unbrauchbar oder das darin enthaltene Lichtbild unkenntlich geworden, so kann sein Inhaber das Seedienstbuch dem Bundesminister für Verkehr zwecks Ausstellung eines neuen Seedienstbuches oder Beglaubigung des neuen Lichtbildes vorlegen. Ist ein Seedienstbuch in Verlust geraten, so hat der Seemann um Ausstellung eines neuen Seedienstbuches anzusuchen. In diesem Ansuchen ist der Verlust des bisherigen Seedienstbuches glaubhaft zu machen.
(2) Ein gemäß Abs. 1 neu ausgestelltes Seedienstbuch erhält die Seedienstbuchnummer der Erstausfertigung; die Zahl der Ausfertigung ist daneben zu vermerken. Geschäftszahlen bereits ausgestellter Seedienstbücher sowie Angaben über den Grund der Neuausstellung sind vom Bundesminister für Verkehr unter „Eintragungen und Bemerkungen“ anzuführen.
§ 209. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. April 1981 in Kraft.
(2) § 2 Z 7 und Teil N in der Fassung BGBl. II Nr. 169/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 202, § 204 und § 204a in der Fassung BGBl. II Nr. 169/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 203 außer Kraft.
(4) § 2 Z 2 und § 200 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.