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Vertrag über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen (Schweiz)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Vertrag über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen (Schweiz)

23.05.1979

N9198114107T

Bundesrecht Vertrag über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen (Schweiz)

(1) Die Angehörigen jedes der beiden Vertragsstaaten, die im anderen durch ein Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) geschädigt werden, haben die gleichen Schadendeckungsansprüche wie die Angehörigen des Unfallandes, gleichgültig ob der Schaden durch ein versichertes, ein nicht versichertes, ein ausländisches oder ein nicht ermitteltes Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) verursacht worden ist.

(2) Für Ansprüche wegen Sachschäden, die durch ein nicht versichertes oder nicht ermitteltes Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) verursacht wurden, ist jedoch das Unfalland nicht verpflichtet, eine Schadendeckung zu gewährleisten, die über diejenige hinausgeht, die nach dem Recht des anderen Vertragsstaates gegeben ist.

Bundesrecht Vertrag über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen (Schweiz)

(1) Den Angehörigen eines der beiden Vertragsstaaten sind alle Personen und sonstigen Rechtsträger gleichgestellt, die in seinem Staatsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz haben.

(2) Der Begriff des Kraftfahrzeuges (Motorfahrzeuges) bestimmt sich nach dem Recht des Unfallandes; Motorfahrräder sind den Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) gleichgestellt.

(3) Fallen die von einem Kraftfahrzeuganhänger (Motorfahrzeuganhänger) verursachten Schäden nicht unter die Versicherung des Zugfahrzeuges, sondern unter eine selbständige Anhängerversicherung, so ist der Anhänger für die Anwendung dieses Vertrages einem Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) gleichgestellt.

Bundesrecht Vertrag über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen (Schweiz)

Dieser Vertrag läßt Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger und den Halter von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) unberührt.

Bundesrecht Vertrag über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen (Schweiz)

Bei Mitteilungen und Vollstreckungen bezüglich nicht versicherter und im Gebiet des anderen Vertragsstaates verwendeter Fahrzeuge ist gemäß dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten vom 23. Mai 1979 *) vorzugehen.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 380/1980

Bundesrecht Vertrag über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen (Schweiz)

Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg den für die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 maßgeblichen Rechtszustand und dessen Änderungen mit.

Bundesrecht Vertrag über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen (Schweiz)

Dieser Vertrag gilt zufolge Bevollmächtigung durch die fürstlich-liechtensteinische Regierung auch für das Fürstentum Liechtenstein; ausgenommen ist jedoch Artikel 4.

Bundesrecht Vertrag über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen (Schweiz)

(1) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander durch Notenwechsel mitteilen, daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.

(2) Dieser Vertrag bleibt in Kraft, solange ihn nicht einer der beiden Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündigt.

Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1979, in zwei Urschriften.

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