Abkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
25.03.1980
Deutsch, Finnisch
N9198113848T
1. Dieses Abkommen regelt den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Gebiete.
2. Das Abkommen bezieht sich auf die Beförderung von Personen und Gütern mit Omnibussen beziehungsweise Lastkraftwagen, Fahrzeugkombinationen oder Anhängern durch Unternehmen, die nach ihrem Heimatrecht zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Art der Beförderung berechtigt sind.
1. Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs mit Omnibussen, die ihren Betriebssitz in der Republik Österreich oder in der Republik Finnland haben, bedürfen keiner Genehmigung des anderen Staates für
2. Andere Verkehre mit Omnibussen, die nicht den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen im Einzelfall der Genehmigung des anderen Staates.
1. Güterbeförderungen im Sinne des Artikels 1 zwischen Gebieten der Vertragsparteien oder im Transit durch ihre Gebiete bedürfen einer Genehmigung.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren das Genehmigungskontingent.
Keiner Genehmigungspflicht unterliegen
1. Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.
2. Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).
3. Die Genehmigung gilt für eine Dauer von höchstens drei Monaten.
4. Der Geltungsbereich der Genehmigung kann beschränkt werden. Die Einschränkung ist in der Genehmigungsurkunde zu vermerken.
5. Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt. Sie kann von ihm weder auf ein anderes Kraftfahrzeug noch auf einen anderen Unternehmer übertragen werden.
Die Genehmigungen nach Artikel 3 werden
Jede Sendung im gewerblichen Güterverkehr muß von einem Frachtbrief begleitet sein.
Überschreiten die Masse und Gewichte eines Lastkraftwagens, einer Fahrzeugkombination oder eines Anhängers mit oder ohne Ladung die zulässigen Höchstwerte auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, so ist zu der in Artikel 3 genannten Genehmigung eine besondere Genehmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforderlich.
Andere innerstaatliche Rechtsvorschriften der Vertragsparteien werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht berührt.
Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens kann die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über Ersuchen des Staates, auf dessen Gebiet die Übertretung begangen wurde, eine der nachstehenden Veranlassungen treffen
Die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei wird über die getroffenen Maßnahmen informiert.
1. Beförderer der einen Vertragspartei dürfen keine Personen- oder Güterbeförderungen zwischen zwei Punkten auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen.
2. Beförderer der einen Vertragspartei dürfen die Beförderung von Personen und Gütern zwischen der anderen Vertragspartei und einem Drittland nur zu jenen Bedingungen durchführen, die die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbaren.
Die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen Unterlagen sind vom Fahrpersonal bei allen Fahrten im Gebiet der anderen Vertragspartei mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens ergeben.
Zuständige Behörden im Sinne dieses Abkommens sind
der Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich
und
das Ministerium für Verkehr der Republik Finnland, für Artikel 8 die Straßen- und Wasserbauverwaltung.
1. Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach dem Tag in Kraft, an welchem die Vertragsparteien einander im diplomatischen Wege schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 25. März 1980 in zwei Urschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.