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Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P7

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P7

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. August 1976 bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinen Inkrafttretensbestimmungen am 15. Feber 1980 in Kraft getreten.

Dem Protokoll gehören nach den bis zum 1. April 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation folgende weitere Staaten an

Ägypten, Algerien, Angola, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrein, Barbados, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Griechenland, Guayana, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Jamaika, Jemen, Demokratisches Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Katar, Kenia, Kolumbien, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Lesotho, Libanon, Libyen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Niger, Norwegen, Oman, Pakistan, Peru, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sudan, Swasiland, Syrien, Tansania, Taiwan, Togo, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Uganda, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.

Bundesrecht Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P7

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,

die am 14. Oktober 1974 zu ihrer 21. Versammlung ZUSAMMENTRAT, die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten

ist, die Anzahl der Mitglieder des Rates zu erhöhen,

die es für angebracht ERACHTET, drei weitere Sitze im Rat vorzusehen und demgemäß die Anzahl der Mitglieder von dreißig auf dreiunddreißig zu erhöhen, um eine erhöhte Vertretung der im zweiten und insbesondere im dritten Teil der Wahl gewählten Staaten zu ermöglichen,

und die es für notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chikago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu ändern,

(1) GENEHMIGTE gemäß den Bestimmungen des Artikels 94 (a) des vorgenannten Abkommens folgenden Änderungsvorschlag zum besagten Abkommen

In Artikel 50 (a) des Abkommens ist der zweite Satz insofern abzuändern, als „dreißig'' durch „dreiunddreißig'' zu ersetzen ist.

(2) SETZTE auf Grund der Bestimmungen des Artikels 94 (a) des besagten Abkommens die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifikation der vorgenannte Änderungsvorschlag in Kraft tritt, mit sechsundachtzig FEST, und

(3) BESCHLOSS, daß der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über den obgenannten Änderungsvorschlag und die nachstehenden Bestimmungen ein Protokoll in englischer, französischer und spanischer Sprache abfassen solle, das in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist

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