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10011512 AT

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9 am 13. Mai 1979 in Kraft getreten.

Der Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und der Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg, vom Wunsche getragen, den grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße zwischen Österreich und Luxemburg zu fördern, haben folgendes vereinbart

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

ARTIKEL 1. – Das vorliegende Abkommen findet auf den grenzüberschreitenden Gütertransport Anwendung und zwar auf Transporte durch Unternehmer, die ihren Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten haben und zur Beförderung von Gütern befugt sind, mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat zugelassen sind, zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen Staat, auf den Transitverkehr sowie für Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat.

In keinem Falle findet das Abkommen Anwendung auf die Durchführung von Transporten lediglich auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten durch Unternehmer des anderen Vertragsstaates; für diese Transporte gelten die Vorschriften des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie durchgeführt werden.

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

ARTIKEL 2. – Gütertransporte von oder nach einem der Vertragsstaaten oder Transittransporte durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat zugelassen sind, sowie Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat bedürfen einer vorher ausgestellten Genehmigung (autorisation).

Keiner Genehmigungspflicht unterliegen

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

ARTIKEL 3. – Die Genehmigung nach Artikel 2 ist für einen bestimmten Zeitraum auszustellen. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

ARTIKEL 4. – Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates nach Maßgabe der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften auf Antrag der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, ausgestellt.

Die Genehmigungen werden unausgefüllt in der vereinbarten Höchstzahl von der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaates übermittelt mit der Bestimmung, sie entsprechend ausgefüllt für den in Betracht kommenden Unternehmer auszugeben.

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

ARTIKEL 5. – An luxemburgische Unternehmer wird die Genehmigung nur bei Vorliegen einer luxemburgischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.

An österreichische Unternehmer wird die Genehmigung nur bei Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

ARTIKEL 7. – Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Vertragsstaat geltenden Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugerechtes einzuhalten.

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

ARTIKEL 8. – Folgende Behörden sind zuständig

österreichischerseits das Bundesministerium für Verkehr der Republik Österreich,

luxemburgischerseits das Ministere des Transports et de l'Energie des Großherzogtums Luxemburg.

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

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