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Luftverkehrsabkommen

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

17.11.1977

Deutsch, Englisch

N9197814157T

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

Flugstrecken, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des Vereinigten Königreiches betrieben werden sollen

Abflugspunkte

Bestimmungspunkte (einen oder mehrere der folgenden)

Punkte im Vereinigten Königreich

Wien

Salzburg

Klagenfurt

Innsbruck oder Graz

oder Linz

Flugstrecken, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich betrieben werden sollen

Abflugspunkte

Bestimmungspunkte (einen oder mehrere der folgenden)

Punkte in Österreich

London

Birmingham

Manchester

Prestwick oder

Glasgow oder

Edinburgh

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

Die Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen den Bestimmungen der Konvention insoweit, als jene Bestimmungen auf internationale Fluglinien anwendbar sind.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil hinsichtlich seiner planmäßigen internationalen Fluglinien folgende Rechte

(2) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung von internationalen Fluglinien auf den in dem entsprechenden Abschnitt des diesem Abkommen beigefügten und einen wesentlichen Teil davon darstellenden Flugstreckenplanes festgelegten Flugstrecken. Solche Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen die von beiden Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz (1) dieses Artikels festgelegten Rechten das Recht, Landungen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an den für jene Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten durchzuführen, mit dem Zweck, Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.

(3) Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, deren Bestimmungsort ein anderer Ort im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ist, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

(2) Nach Erhalt der Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil – vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (3) und (4) dieses Artikels – dem oder den gemäß Absatz (1) dieses Artikels namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

(3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

(4) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz (2) dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der im Artikel 3 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.

(5) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann die vereinbarten Fluglinien betreiben, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 88 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft gesetzt ist.

(6) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung jedes solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 3 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen aufzuheben oder bei der Ausübung dieser Rechte die von ihm für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen

(2) Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Widerrufung, Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz (1) dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder auf dem Flug über diesem Gebiet verwendet werden. Die derart befreiten Ausrüstungsgegenstände und Vorräte dürfen nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Gebietes entladen werden. Diese Güter können der Aufsicht der Zollbehörden so lange unterstellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder auf andere Weise gemäß den Zollvorschriften damit verfahren wird.

(2) Von den in Absatz (1) dieses Artikels erwähnten Zöllen, Gebühren und Abgaben mit Ausnahme der für geleisteten Dienst zu entrichtenden Abgaben sind weiters befreit

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um den auf allen oder einem Teil der gleichen Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieser Fluglinienunternehmen nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Das von den durch die beiden Vertragschließenden Teile namhaft gemachte Fluglinienunternehmen bereitzustellende Beförderungsangebot hat der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten Flugstrecken angepaßt zu werden.

(4) In Anwendung des in Absatz (3) oben festgelegten Grundsatzes haben die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen Fluglinien ihren Hauptzweck in der Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, das bei angemessener Auslastung ausreicht, um die übliche und normalerweise voraussehbare Beförderungsnachfrage des internationalen Luftverkehrs von oder nach dem Gebiet des Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, zu decken.

(5) Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erzielen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenz ihrer fahrplanmäßigen Fluglinien, die einzusetzenden Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten im voraus zu vereinbaren.

(6) Die dermaßen vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen kann diese zeitliche Beschränkung vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verringert werden.

(7) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die obgenannten Flugpläne keine Einigung erzielen, haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile gemeinsam das Beförderungsangebot und die Frequenz zu vereinbaren, die auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen vereinbarten Fluglinien bereitzustellen sind.

(8) Bei der Bestimmung des Beförderungsangebotes und der Frequenz haben die Luftfahrtbehörden folgendes in Betracht zu ziehen

(9) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt ein Flugplan erst nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile in Kraft.

(10) Der für eine Flugplanperiode gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellte Flugplan bleibt für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels neue Flugpläne erstellt sind.

(11) Unbeschadet des Bestehens einer gemäß den vorstehenden Absätzen erzielten Vereinbarung über das Beförderungsangebot kann die Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden Teiles dem oder den vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eine einstweilige Bewilligung zum Betrieb von zusätzlichen Flügen zur Deckung außergewöhnlicher Nachfrage erteilen.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

Das von den Vertragschließenden Teilen zur Festsetzung von Tarifen zu verwendende Verfahren hat, zusammen mit der Begriffsbestimmung des Ausdruckes „Tarif“, im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 2 des von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ausgearbeiteten und am 10. Juli 1967 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten internationalen Übereinkommens über das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr zu erfolgen.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles werden den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen übermitteln, die billigerweise zum Zweck der Nachprüfung des auf den vereinbarten Fluglinien von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des in diesem Artikel als ersten erwähnten Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert werden können. Diese Unterlagen sollen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens und dessen Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

Jeder Vertragschließende Teil gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den ihre in seinem Gebiet getätigten Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschuß frei zu überweisen. Solche Überweisungen haben auf der Grundlage der für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätze zu erfolgen.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und des Flugstreckenplans dazu zu gewährleisten.

(2) Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratung, welche auf mündlichem oder schriftlichem Weg erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.

Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

(3) Abänderungen des Flugstreckenplans werden zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Teile vereinbart und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragschließenden Teile zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg beizulegen.

(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungsweg zu keiner Regelung, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung vorzulegen; wenn sie darüber keine Einigung erzielen, ist die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden Teile einem Gericht von drei Schiedsrichtern vorzulegen, von denen jeweils einer von einem der beiden Vertragschließenden Teile bestellt und der dritte Schiedsrichter von den beiden dermaßen bestellten ernannt werden soll. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Vertragschließender Teil vom anderen auf diplomatischem Weg eine Note erhält, worin um eine schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit durch ein solches Gericht ersucht wird, einen Schiedsrichter zu bestellen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu ernennen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes zu bestellen, oder der dritte Schiedsrichter nicht in dem festgelegten Zeitraum ernannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder, falls er in seiner Amtsausübung gehindert oder ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragschließenden Teile ist, der dienstälteste Vizepräsident auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden Teile nach Maßgabe des Falles einen oder mehrere Schiedsrichter ernennen. In diesem Fall amtiert der dritte Schiedsrichter, der ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und seinen ständigen Wohnsitz nicht im Gebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile haben oder in dessen Diensten stehen soll, als Präsident des Schiedsgerichtes.

(3) Die Vertragschließenden Teile haben jede auf Grund des Absatzes (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich seinen Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

Dieses Abkommen tritt dreißig (30) Tage nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft. Dieses Abkommen tritt an die Stelle des am 27. Oktober 1956 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen. **)

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu London am 17. November 1977 in deutscher und englischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen gleichermaßen authentisch ist.

__________________________

**) BGBl. Nr. 232/1956 i. d. F. 119/1967

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