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Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P6

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P6

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Protokolls wird genehmigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. September 1973 bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinen Inkrafttretensbestimmungen am 19. Dezember 1974 in Kraft getreten.

Dem Protokoll gehören nach den bis zum 1. April 1976 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation folgende weitere Staaten an: Ägypten, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrein, Barbados, Belgien, Birma, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Gabun, Griechenland, Guatemala, Guayana, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Katar, Kenia, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Libanon, Libyen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mali, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Philippinen, Rumänien, Rwanda, Sambia, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Swasiland, Syrien, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Uganda, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Vietnam, Zaire.

Bundesrecht Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P6

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,

die am 5. Juli 1971 in Wien zu ihrer 18. Tagung ZUSAMMENTRAT, die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten

ist, die Anzahl der Mitglieder der Luftfahrtkommission zu erhöhen, die es für angebracht ERACHTETE, die Mitgliederzahl dieses Organs von

zwölf auf fünfzehn zu erhöhen, und

die es für notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu ändern,

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