Zivilluftfahrt-Statistikverordnung
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Gesetzestext (9 Artikel)
Zivilluftfahrt-Statistikverordnung
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs sowie der Allgemeinen Luftfahrt vorzunehmen.
§ 2. Die Erhebungen der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinienverkehrs sowie des Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen ab 5 700 kp höchstzulässigem Abfluggewicht sind für jeden Flug (§ 3 Abs. 1), die Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des sonstigen Bedarfsverkehrs sowie die Erhebungen im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt sind monatlich (§ 3 Abs. 2) und jährlich (§ 3 Abs. 3) durchzuführen.
§ 3. (1) Bei den Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinienverkehrs sowie des Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen ab 5 700 kp höchstzulässigem Abfluggewicht sind zu erfragen
(2) Bei den monatlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen des sonstigen Bedarfsverkehrs sowie der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfassen
(3) Bei den jährlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfragen
§ 4. Auskunftspflichtig sind
§ 5. Die Erhebungen sind mittels Formblätter durchzuführen, die das Österreichische Statistische Zentralamt aufzulegen und den Auskunftspflichtigen zu übermitteln hat.
§ 6. (1) Die Formblätter für die Erhebungen gemäß § 3 Abs. 1 (Flugberichte) sind von den Luftbeförderungsunternehmen für jeden Flug auszufüllen und unter Beifügung einer Kopie der Luftfrachtmanifeste spätestens am nächsten dem Start oder der Landung folgenden Werktag bei einer von der jeweiligen Flughafenbetriebsgesellschaft zu bezeichnenden Stelle abzugeben.
(2) Die Flughafenbetriebsgesellschaften haben als Anmeldestellen im Sinne der Bestimmungen des § 7 des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes die ausgefüllten Flugberichte mit den dazugehörigen Luftfrachtmanifesten entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit der Ausfüllung zu prüfen und innerhalb der festgelegten Frist dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden.
(3) Die Flughafenbetriebsgesellschaften bzw. die Luftbeförderungsunternehmen haben die Möglichkeit, an Stelle der Flugberichte bzw. Luftfrachtmanifeste die geforderten Daten mittels Datenträger zu übermitteln.
§ 7. (1) Die Formblätter der Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Auskunftspflichtigen jeweils bis zum 25. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
(2) Die Formblätter der Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 sind vom Auskunftspflichtigen einmal jährlich innerhalb der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgesetzten Fristen unmittelbar an dieses einzusenden.
(3) Der für die Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 maßgebliche Stichtag ist jeweils der 1. Jänner.
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zivilluftfahrt-Verkehrsstatistikverordnung, BGBl. Nr. 71/1972, außer Kraft.