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10011487 zeitzählungsgesetz AT

Zeitzählungsgesetz (zeitzählungsgesetz)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Zeitzählungsgesetz

Zeitzählungsgesetz

Bundesrecht Zeitzählungsgesetz

§ 1. (1) Als Normalzeit in der Republik Österreich gilt die Mitteleuropäische Zeit.

(2) Die Mitteleuropäische Zeit ist die Zonenzeit, für die die Zeit des 15. Längengrades östlich von Greenwich maßgebend ist.

(3) Als Sommerzeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die gegenüber der Normalzeit um eine Stunde vorverlegte Stundenzählung.

Bundesrecht Zeitzählungsgesetz

§ 2. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, aus volkswirtschaftlichen Gründen durch Verordnung den Zeitpunkt der Einführung der Sommerzeit und der Wiedereinführung der Normalzeit zu bestimmen.

(2) Diese Gründe im Sinne des Abs. 1 sind vor allem folgende

(3) Die Sommerzeit kann innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober eingeführt werden.

(4) Die Sommerzeit hat jeweils an einem Samstag oder Sonntag zu beginnen und zu enden. Das jeweilige Datum und die Uhrzeit des Beginnes und des Endes der Sommerzeit sind durch Verordnung zu regeln.

(5) Bei Beendigung der Sommerzeit ist die letzte Stunde doppelt zu zählen. Die erste dieser doppelt zu zählenden Stunden ist mit dem Zusatz A, die zweite mit dem Zusatz B zu bezeichnen.

Bundesrecht Zeitzählungsgesetz

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.

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