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Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee

Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee

Bundesrecht Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee

Für die Vollziehung des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, und der auf Grund dieser Staatsverträge erlassenen Verordnungen ist in erster Instanz die für den Bodensee zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Bundesrecht Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee sowie des Abschnittes II des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein erlassenen Verordnungen verstößt.

Bundesrecht Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee

(Anm.: betrifft das Schiffahrtspolizeigesetz, BGBl. Nr. 91/1971)

Bundesrecht Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1976 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten alle früheren Rechtsvorschriften über die Schiffahrt auf dem Bodensee außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft

Bundesrecht Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, soweit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schiffahrtspolizeiliche Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Organen der Zollwache schiffahrtspolizeiliche Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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