Straßengüterverkehr (Vereinigtes Königreich)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 am 23. Jänner 1976 in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und der Minister für Umweltfragen in der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sind hinsichtlich der internationalen Beförderung von Gütern auf der Straße zwischen ihren Staaten und im Transit durch ihre Staaten wie folgt übereingekommen
Im Sinne dieser Vereinbarung
Ein Unternehmer des einen Staates darf, ohne dafür eine Berechtigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des anderen Staates erwerben zu müssen, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet des anderen Staates einführen, zum Zweck der Beförderung von Gütern auf der Straße, einschließlich Rückfrachten
(1) Von den in Artikel 4 dieser Vereinbarung festgelegten Ausnahmen abgesehen, bedürfen Unternehmer eines der beiden Staaten zu den in Artikel 2 dieser Vereinbarung genannten Transporten einer Genehmigung. Solche Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer gemäß Artikel 1 lit. a dieser Vereinbarung befugt ist, ausgegeben.
(2) Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.
(3) Die Genehmigung gilt für ein Fahrzeug oder eine Kombination von Fahrzeugen (Sattelkraftfahrzeug oder Kraftwagenzug).
(4) Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).
Keine Genehmigung im Sinne des Artikels 3 dieser Vereinbarung ist für folgende Transporte erforderlich
Genehmigungen können innerhalb der durch die zuständigen Behörden im Sinne der Bestimmungen des Artikels 10 dieser Vereinbarung festgesetzten Jahreskontingente ausgegeben werden.
Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, als gestatte sie einem Unternehmer des einen Staates die Aufnahme von Gütern an einem Ort im Gebiet des anderen Staates zur Beförderung nach einem anderen Ort dieses Gebietes.
Die in Artikel 3 und 4 lit. a dieser Vereinbarung genannten Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und jedem befugten Organ auf Verlangen vorzuweisen.
Die in einem der Staaten befugten Unternehmer haben dafür zu sorgen, daß die für Transporte im Sinne dieser Vereinbarung verwendeten Fahrzeuge sich in einem solchen Zustand befinden und so verwendet werden, daß sie den in Kraft stehenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend die Straßenverkehrssicherheit und das Kraftfahrrecht im anderen Staat, entsprechen.
(1) Ist ein Fahrzeug eines der beiden Staaten, wenn es sich auf dem Gebiet des anderen Staates befindet, in einem solchen Zustand, oder befördert es Güter, oder wird es anderwärtig in einer solchen Art verwendet, daß dies im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Vereinbarung steht, dann wird die zuständige Behörde dieses Staates die zuständige Behörde des anderen Staates, unvorgreiflich allfälliger gesetzmäßiger Maßnahmen, die von den Gerichten oder den Behörden des betreffenden Staates getroffen werden, auf diesen Mißstand aufmerksam machen.
(2) Im Falle einer Übertretung nach Absatz 1 dieses Artikels kann die zuständige Behörde des Staates, auf dessen Gebiet die Übertretung begangen wurde, von der zuständigen Behörde des anderen Staates verlangen
(3) Die zuständige Behörde, die ein solches Verlangen erhält, wird diesem so bald wie möglich nachkommen und die zuständige Behörde des anderen Staates von der getroffenen Maßnahme verständigen.
(1) Vertreter der zuständigen Behörden werden gemeinsam verwaltungstechnische Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung absprechen. Solche Maßnahmen können einvernehmlich geändert werden, um den jeweiligen Erfordernissen des Straßengüterverkehrs zu entsprechen.
(2) Auf Antrag einer der beiden zuständigen Behörden werden deren Vertreter zu einem für beide Seiten annehmbaren Zeitpunkt zusammentreten, um die Wirksamkeit dieser Vereinbarung zu prüfen.
(1) Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der am 29. Mai 1969 zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Verkehrsminister in der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland geschlossenen Vereinbarung *).
(2) Diese Vereinbarung tritt sechzig (60) Tage nach Unterzeichnung in Kraft.
(3) Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von einem Jahr. Danach bleibt sie in Kraft, es sei denn, daß einer der beiden Staaten spätestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres die Vereinbarung schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
UNTERZEICHNET am 24. November 1975 in London in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1970