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Raumordnung - Zusammenarbeit

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Raumordnung - Zusammenarbeit

Raumordnung - Zusammenarbeit

Bundesrecht Raumordnung - Zusammenarbeit

Artikel 1

Zur Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, wird eine österreichisch-deutsche Raumordnungskommission (im folgenden kurz Kommission genannt) gebildet.

Bundesrecht Raumordnung - Zusammenarbeit

Artikel 2

Die Kommission hat mit allen geeigneten Mitteln unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, hinzuwirken. Zu diesem Zweck hat die Kommission

Bundesrecht Raumordnung - Zusammenarbeit

Artikel 3

(1) Die Kommission besteht aus 18 Mitgliedern.

(2) Die Zusammensetzung der Kommission wird in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder bestellt. Sie kann für jedes von ihr bestellte Mitglied einen Stellvertreter ernennen.

(3) Zu den Sitzungen können Vertreter der fachlich berührten Ressorts und Sachverständige hinzugezogen werden.

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Artikel 4

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden abwechselnd jeweils von einer der beiden Vertragsparteien auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die jeweils andere Vertragspartei bestellt den stellvertretenden Vorsitzenden.

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Artikel 5

Die Vorschläge und Empfehlungen der Kommission werden einstimmig abgegeben, wobei jede Delegation eine Stimme hat.

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Artikel 6

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der sie insbesondere auch die Einsetzung von Unterkommissionen vorsehen kann.

Bundesrecht Raumordnung - Zusammenarbeit

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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Artikel 8

Dieses Abkommen tritt mit dem auf seine Unterzeichnung folgenden dritten Monatsersten in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren. Seine Geltungsdauer verlängert sich sodann stillschweigend um weitere vier Jahre, wenn es nicht jeweils zum Ende eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1973 in zwei Urschriften.

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