Luftverkehrsabkommen
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
05.12.1970
N9197414151T
Punkte in Österreich/Nairobi/Entebbe oder Kilimandscharo oder
Dar es Salaam/Lusaka oder Johannesburg;
Streckenabschnitte ohne Verkehrsrechte
Punkte in Ostafrika/Addis Abeba/Rom oder Athen/Wien/London oder Moskau.
Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den in dem entsprechenden Abschnitt des diesem Abkommen angeschlossenen Anhanges festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Linien und Strecken „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen die folgenden Rechte
(2) Keine Bestimmung des Absatzes (1) dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil – vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (3) und (4) dieses Artikels – dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(4) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn den genannten Luftfahrtbehörden nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
(5) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne mit den Typen der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeuge zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinien in Kraft ist.
(1) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der im Artikel 2 des vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte durch das vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen zu untersagen oder ihm bei der Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet
(2) Falls nicht sofortiger Widerruf, sofortige Untersagung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Abkommens erwähnten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, soll dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt werden. In diesem Falle haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des von einem Vertragschließenden Teil gestellten Ersuchens um Beratungen zu beginnen.
(3) In Anerkennung des Umstandes, daß die East African Airways Corporation so ausgebaut ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle der Gesellschaft nicht bei der Regierung von der Vereinigten Republik von Tansania oder ihren Staatsangehörigen allein liegen, stimmt die Österreichische Bundesregierung zu, unter der Voraussetzung, daß ihr nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle der East African Airways Corporation bei den Regierungen oder Staatsangehörigen der Länder Ostafrikas liegen oder verbleiben, keinen Widerspruch auf Grund des Artikels 3 Absatz (3) und (4) dieses Abkommens gegen die Namhaftmachung der East African Airways Corporation für den Betrieb auf den festgelegten Flugstrecken noch auf Grund des Artikels 4 (1) gegen die Ausübung der in Artikel 2 (1) dieses Abkommens festgelegten Rechte durch die East African Airways Corporation zu erheben.
(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder auf dem Flug über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden.
(2) Weiters sind von diesen Zöllen, Gebühren und Abgaben mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit
Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesen Fällen können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
(1) Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die letztere auf den gleichen Strecken oder einem Teil hievon bereitstellen, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellten vereinbarten Fluglinien haben in engem Verhältnis zur Luftverkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen und haben den Hauptzweck, bei angemessener Ausnützung ein Verkehrsangebot bereitzustellen, das zur Deckung der jeweiligen normalerweise voraussehbaren Nachfrage nach Personen-, Fracht- und Postbeförderung aus oder nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ausreicht.
(4) Vorkehrungen für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten von anderen Staaten als dem, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, sind gemäß dem allgemeinen Grundsatz zu treffen, daß sich die Kapazität richten soll nach
Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke kann ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles an einem Punkt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ein Luftfahrzeug gegen ein anderes nur unter folgenden Bedingungen austauschen
(1) Die vom Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen in angemessener Höhe erstellt werden.
(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten Tarife sowie die anzuwendenden Agenturprovisionssätze sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile nach Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen, welche die Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
(4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt ein Vertragschließender Teil dem anderen während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz (3) dieses Artikels genannten dreißigtägigen Frist bekannt, daß er mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile versuchen, zu einer Einigung bezüglich der von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einzuhebenden Tarife zu gelangen.
(5) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines gemäß Absatz (3) dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz (4) einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens beizulegen.
(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (5) dieses Artikels, tritt ein Tarif erst nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile in Kraft.
(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Die Luftfahrtbehörden jedes der beiden Vertragschließenden Teile haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen jene periodischen Statistiken oder andere Unterlagen dieser Art zur Verfügung zu stellen, die normalerweise zur Überprüfung des von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Verkehrsangebotes benötigt werden. Diese Unterlagen sollen alle Auskünfte enthalten, die zur Feststellung des von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens erforderlich sind.
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von diesen Fluglinienunternehmen in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.
(2) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile sind berechtigt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles das für die Durchführung des vereinbarten Fluglinienverkehrs auf den festgelegten Flugstrecken erforderliche technische und kommerzielle Personal zu halten und Niederlassungen einzurichten und zu betreiben.
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und des angeschlossenen Flugstreckenplans zu gewährleisten und, wenn nötig, auch im Hinblick auf deren Abänderung.
(2) Jeder der Vertragschließenden Teile kann um Beratung ansuchen, die auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann und innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen hat, sofern nicht beide Vertragschließenden Teile eine Verlängerung dieser Frist vereinbaren.
(1) Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, haben die Vertragschließenden Teile zunächst zu versuchen, diese im Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einer geeigneten Person oder Stelle zur Entscheidung zu übertragen; wenn sie sich nicht darauf einigen, ist die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines der Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern, von denen je einer von jedem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den beiden so ernannten zu bestimmen ist, zur Entscheidung vorzulegen. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Empfanges einer diplomatischen Note des einen Vertragschließenden Teiles durch den anderen, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung durch ein solches Gericht ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestimmen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile verabsäumt, innerhalb der festgelegten Zeit einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes ernannt wird, so kann jeder der Vertragschließenden Teile den Präsidenten des Rates der ICAO ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter, wie es der Fall erfordert, namhaft zu machen. In einem solchen Fall muß der dritte Schiedsrichter Staatsbürger eines dritten Staates sein und hat als Präsident des Schiedsgerichtes zu fungieren.
(3) Die Vertragschließenden Teile werden jede nach Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung befolgen.
(1) Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, treten diese Abänderungen, wenn sie zwischen den Vertragschließenden Teilen abgesprochen sind und nachdem erforderlichenfalls eine Beratung gemäß Artikel 12 dieses Abkommens stattgefunden hat, dreißig Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
(2) Abänderungen des Flugstreckenplans werden von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile abgesprochen und treten dreißig (30) Tage nach dem Zeitpunkt eines diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
Dieses Abkommen und sein Flugstreckenplan sind in der Weise abzuändern, daß sie jedem multilateralen Übereinkommen, das für beide Vertragschließenden Teile verbindlich wird, entsprechen.
Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zubringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Dieses Abkommen tritt zu dem auf diplomatischem Wege festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
Zu URKUND dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zweifacher Urschrift zu Dar-es-Salaam, am 5. Dezember 1970 in englischer Sprache.