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Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

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Kurztitel

Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 95/1973

Inkrafttretensdatum

03.03.1973

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Feber 1973 über das Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

StF: BGBl. Nr. 95/1973

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 94 Z 2 und 97 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 209/1969 wird verordnet

Bundesrecht Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

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Bundesrecht Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

§ 1. Für das Dienstabzeichen der Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen die Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache, wird folgende Form und Ausstattung bestimmt

Das Dienstabzeichen hat die Form eines unten spitz zulaufenden Schildes der oben mindestens 40 mm und höchstens 50 mm breit ist und dessen Höhe mindestens 50 mm und höchstens 70 mm mißt. In der Mitte des Schildes befindet sich das Wappen des Bundeslandes in den hiefür vorgesehenen Farben. Es ist allseits von einem mindestens 11 mm breiten gelben Streifen umgeben, der in roter Farbe folgende mindestens 6 mm hohe Aufschrift trägt: oben den Namen des Bundeslandes, links „STRASSEN“ und rechts „AUFSICHT“. Das Dienstabzeichen ist aus haltbarem Material herzustellen.

Bundesrecht Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

§ 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwendeten Dienstabzeichen behalten ihre Gültigkeit bis 1. Jänner 1978.

Bundesrecht Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

§ 3. Das Dienstabzeichen ist vom Organ der Straßenaufsicht auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.

Bundesrecht Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Jänner 1968, BGBl. Nr. 75, über das Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie und der Polizei, außer Kraft.

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