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Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

23.07.1973

Albanisch, Deutsch

N9197313842T

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

(1) Unternehmen, die ihren Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten haben und zur Beförderung von Gütern befugt sind, bedürfen zur Güterbeförderung zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen Staat, zum Transitverkehr durch den anderen Staat hindurch sowie für Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat, wenn der Heimatstaat durchfahren wird, einer von der zuständigen Stelle ihres Heimatstaates im Rahmen des gemäß Artikel 5 vereinbarten Kontingentes ausgestellten Genehmigung des anderen Staates.

(2) Die Unternehmen sind berechtigt, Güter im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu laden und diese in das Gebiet ihres Heimatstaates zu befördern, ohne Rücksicht darauf, ob das Fahrzeug beladen oder leer eingefahren ist.

(3) Auf Grund dieses Abkommens sind die Unternehmen nicht berechtigt, Gütertransporte innerhalb des Gebietes des anderen Vertragsstaates, das heißt Transporte, die auf diesem Gebiet beginnen und enden, auszuführen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für

(2) Die unter Abs. 1 lit. b bis d angeführten Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter wieder zurückgeführt werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

(1) Die Genehmigung nach Art. 1 wird nur an solche Unternehmen ausgestellt, die nach den Vorschriften des Heimatstaates zur internationalen Güterbeförderung auf der Straße berechtigt sind.

(2) Die Genehmigung gilt ausschließlich für das Unternehmen selbst und ist nicht übertragbar.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

(1) Die Genehmigung ist für einen bestimmten Zeitraum auszustellen, der mindestens nach ganzen Kalendertagen zu bemessen ist.

(2) Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

Alljährlich bis zum 15. Dezember bestimmen der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und der Handelsminister der Volksrepublik Albanien einvernehmlich die Anzahl der Genehmigungen für das nächste Jahr.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

(1) Die Unternehmen und das Dienstpersonal der Lastkraftwagen sind verpflichtet, die Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie sich befinden, einzuhalten.

(2) Im Falle eines Vergehens gegen Verkehrs- oder sonstige Rechtsvorschriften ist der Vertragsstaat, der die Genehmigung ausgestellt hat, auf Verlangen des anderen Vertragsstaates verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

Zahlungen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, erfolgen gemäß dem zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Albanien für die Zeit vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1977 abgeschlossenen Handels- und Zahlungsabkommen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

Die Vertragsparteien werden alle Schritte unternehmen, um die praktische Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Transporte zu erleichtern.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

(1) Die Genehmigungen werden in der Republik Österreich vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und in der Volksrepublik Albanien vom Handelsminister ausgestellt.

(2) Die Vertragsparteien werden wegen aller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft.

(2) Es kann von jeder der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zum Jahresabschluß gekündigt werden.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Tirana am 23. Juli 1973 in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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