Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Inhaltsübersicht (57)
Gesetzestext (57 Artikel)
Englisch, Französisch
N9197213855T
Die Vorschriften dieser Regelung gelten auch für die Genehmigung von besonderen Scheinwerfern für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und andere langsame Fahrzeuge, die sowohl Fernlicht als auch Abblendlicht ausstrahlen und einen Durchmesser D von weniger als 160 mm *) haben, mit nachstehenden Abweichungen
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062946/hauptdokument.img1is.png
_____________
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062945/hauptdokument.img1is.png
Scheinwerfer verschiedener Typen sind Scheinwerfer, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere sein
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben
Dem Antrag sind für jede Scheinwerfertype beizufügen
Die Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
Wenn die beiden Muster einer Scheinwerfertype, die nach Absatz 2 eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird die Genehmigung erteilt.
Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Scheinwerfertype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragsparteien zum Übereinkommen sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung, möglichst im Maßstab 1 : 1, beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062935/hauptdokument.img1is.png 297 mm) sein darf oder die auf dieses Format gefaltet sein muß.
Auf jedem Scheinwerfer, der einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, sind an den Stellen nach Absatz 3 b) zusätzlich zu dem in Absatz 3 a) vorgeschriebenen Aufschriften anzubringen
Diese Aufschriften und Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
Die Bildtafeln P4a/L3a, P4b, P4c, P4d und P4e zeigen Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen.
Die Einhaltung dieser Vorschriften ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen.
Leistungsaufnahme in Watt
Lichtstrom in Lumen
Abblendlichtleuchtkörper
40 ± 5%
450 ± 10%
Fernlichtleuchtkörper
45 + 0%- 10%
700 ± 10%
Punkt auf dem Meßschirm
Geforderte Beleuchtungsstärke in Lux
Scheinwerfer für Rechtsverkehr
Scheinwerfer für Linksverkehr
Punkt B 50 L
Punkt B 50 R
≤ 0,3
Punkt B 75 R
Punkt B 75 L
≥ 6
Punkt B 50 R
Punkt B 50 L
≥ 6
Punkt B 25 L
Punkt B 25 R
≥ 1,5
Punkt B 25 R
Punkt B 25 L
≥ 1,5
Jeder Punkt im Bereich III
≤ 0,7
Jeder Punkt im Bereich IV
≥ 2
Jeder Punkt im Bereich I
≤ 20
Die vom Abblendlicht eines Scheinwerfers verursachte Blendbelästigung ist zu prüfen. 11)
Jeder mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehene Scheinwerfer muß der genehmigten Type und den eingeführten fotometrischen Bedingungen entsprechen 12).
Die für einen Scheinwerfer erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn ein Scheinwerfer, der die Nummer der Genehmigung trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.
Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.
Als Prüfscheinwerfer gilt ein Scheinwerfer, der
Genehmigungen für Scheinwerfer, die sowohl hinsichtlich des Abblendlichts als auch des Fernlichts den Vorschriften der früheren Fassung dieser Regelung entsprachen, aber nicht den Vorschriften der vorliegenden Fassung entsprechen, gelten mit der Einschränkung weiter, daß die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Gültigkeit dieser Genehmigungen nicht anzuerkennen brauchen
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.
___________________
(Anm.: Bildtafeln als PDF dokumentiert)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062958/hauptdokument.img1is.png
Lampen verschiedener Typen sind Lampen, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere sein
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Dem Antrag sind für jede Lampentype beizufügen
Handelt es sich um eine Lampentype, die sich nur durch die Farbe von einer bereits nach den Absätzen 4 bis 8 geprüften Type mit farblosem Kolben unterscheidet, so genügt ein Muster mit farbigem Kolben, das nur nach Absatz 9 geprüft wird.
Die Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
Wenn alle Muster einer Glühlampentype, die nach Absatz 2 c) eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird die Genehmigung erteilt.
Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Lampentype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragsparteien zum Übereinkommen sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang dieser Regelung entspricht. Diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung im Maßstab 2 : 1 beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062936/hauptdokument.img1is.png 297 mm) sein darf oder die auf dieses Format gefaltet sein muß.
Auf jeder Lampe, die einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, ist an der Stelle nach Absatz 3 b) zusätzlich zu den Aufschriften nach den Absätzen 3 a) und c) ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, das besteht aus
Diese Aufschrift muß deutlich lesbar und dauerhaft sein. Die Bildtafel P4a/L3a zeigt ein Muster für das Genehmigungszeichen.
6. Nennwerte
Die Werte für die Nennspannung sind: 6, 12 und 24 Volt.
Die Werte für die Nennleistung sind
Fernlichtleuchtkörper
Abblendlichtleuchtkörper
45 Watt
40 Watt
Für 6 und 12 Volt
55 Watt
50 Watt
Für 24 Volt
7. Ausführung
Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes ist durch Augenschein, Vergleichen der Maße und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen. Die Prüfung der Maße nach Absatz c) ist an Lampen, die mit ihrer Prüfspannung betrieben werden, vorzunehmen, wenn erforderlich durch Projektion.
8. Werte für Leistung und Lichtstrom
Die Leistungsaufnahme jedes Leuchtkörpers darf die Nennleistung um mehr als 10 % nicht überschreiten. Die Lichtströme müssen sich in folgenden Grenzen halten
Prüfspannung
Nennleistung in Watt
Lichtstrom in Lumen
Abblendlicht-leuchtkörper
Fernlicht-leuchtkörper
Abblendlicht-leuchtkörper
Fernlicht-leuchtkörper
mindestens
höchstens
mindestens
höchstens
6,012,0
40
45
400
550
600
nicht festgelegt
24,0
50
55
Die Prüfung ist durchzuführen, nachdem die Lampe in normaler Gebrauchslage mit ihrer Prüfspannung eine Stunde lang unter diesen Bedingungen betrieben worden ist.
9. Farbe
Die Kolben der Glühlampen müssen farblos oder gelb sein. Im letzteren Falle muß die farbtongleiche Wellenlänge zwischen 5 750 und 5 850 Ångström, der spektrale Farbanteil zwischen 0,90 und 0,98 liegen und der Durchlaßgrad mindestens 0,78 4) betragen, wobei diese Bestimmungen sich auf das ausgestrahlte Licht einer Glühlampe mit der Farbtemperatur von 2800° K und auf ein Teilstück des Kolbens einer Lampe, die mit ihrer Prüfspannung einem 48stündigen Betrieb in einem Scheinwerfer unterworfen war, beziehen.
10. Prüfung der optischen Güte
Das Muster, das den für die Prüflampe vorgeschriebenen Bedingungen am besten entspricht, ist in einem Prüfscheinwerfer 5) zu erproben, wobei die Genehmigungsvorschriften für Scheinwerfer erfüllt werden müssen.
11. Bemerkung zur Farbe
Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird auf Grund des vorstehenden Absatzes 9 für eine farblose oder gelbe Lampentype erteilt; Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem die Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht daran, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen die farblosen oder die gelben Lampen zu verbieten.
12. Übereinstimmung der Herstellung
Jede mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehene Lampe der genehmigten Type muß den oben genannten fotometrischen Bedingungen entsprechen. 6)
13. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
Die für eine Lampe erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn eine Lampe, die das Prüfzeichen trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.
Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.
14. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.
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Für eine Nennspannung von 6 V beträgt die Prüfspannung 6,0 V;
für eine Nennspannung von 12 V beträgt die Prüfspannung 12,0 V;
für eine Nennspannung von 24 V beträgt die Prüfspannung 24,0 V.
gelb
(gelb im Sinne des Absatzes 2 des Artikels 15 des Abkommens von 1949)
Grenze gegen rot
y ≥ 0,138 + 0,580x
Grenze gegen grün
y ≤ 1,29x – 0,100
Grenze gegen weiß
y ≥ –x + 0,966
Grenze gegen den Spektralfarbenzug
y ≤ –x + 0,992
(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 2 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)
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Kurztitel
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1972
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Anl. 3/10
Inkrafttretensdatum
30.04.1972
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Anhang XI
Wärmebeständigkeit
XI.
1 Der Rückstrahler ist in trockener Luft 12 Stunden lang ununterbrochen einer Temperatur von 65° ± 2° C auszusetzen.
XI.
2 Nach der Prüfung dürfen bei den Rückstrahlern und insbesondere bei den optischen Elementen keine sichtbaren Form-veränderungen oder Risse feststellbar sein.
XI.
3 Die Farbmerkmale und die lichttechnischen Werte sind nach Anhang V, Unterabsätze 3.1 und 3.2 zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
10011433
Dokumentnummer
NOR40251679
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251681/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062967/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062968/hauptdokument.img1is.png
Das Prüfzeichen ist in der Nähe des Kreises anzubringen, der den Buchstaben „E“ umschließt, und zwar in beliebiger Lage zu diesem Kreis. Die Zahlen, aus denen das Prüfzeichen besteht, müssen in ihrer Lage dem Buchstaben „E“ entsprechen. Die römischen Zahlen, welche die Klassen angeben, müssen gegenüber der Prüfnummer angeordnet sein. Die zuständigen Behörden sollen als Prüfnummern die Zahlen 1, 11 und 111 nicht zuteilen, da diese Zahlen mit den Zeichen der Klassen I, II und III verwechselt werden können.
Anmerkung: Die folgenden Zeichnungen stellen verschiedene Ausführungsmöglichkeiten dar und dienen als Beispiele.
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Kurztitel
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1972
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Anl. 3/4
Inkrafttretensdatum
30.04.1972
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Anhang V
Prüfverfahren
V.
1 Der Antragsteller muß für die Genehmigung zehn Muster einreichen.
V.
2 Nach Prüfung nach den Allgemeinen Bestimmungen (Absatz 6 der Regelung) und den Vorschriften über Form und Abmessungen (Anhang VI) sind die zehn Muster einer Prüfung der Farbmerkmale (Anhang VII) und der Prüfung der lichttechnischen Werte (Anhang VIII) für einen Beobachtungswinkel von 20' und einen Beleuchtungswinkel V = H = 0° oder, sofern erforderlich, in einer Stellung nach Anhang VIII, Absatz 4 und Unterabsatz 4.1, zu unterziehen. Die beiden Rückstrahler, die die geringsten und die höchsten Werte ergeben haben, sind dann vollständig nach den Vorschriften des Anhangs VIII, Absatz 3, zu prüfen. Nach Unterabsatz 5.1 der Regelung sind diese beiden Muster von der Prüfstelle für etwaige Nachprüfungen aufzubewahren. Die acht übrigen Muster sind in vier Gruppen zu je zwei Stück aufzuteilen
1.
Gruppe
–
Diese beiden Muster sind nacheinander den Prüfungen auf Wasserdichtheit (Anhang IX, Absatz 1) und, wenn die Prüfung positiv ausfällt, anschließend den Prüfungen auf Beständigkeit gegen Kraftstoffe und Schmieröle (Anhang IX, Absätze 3 und 4) zu unterziehen.
2.
Gruppe
–
Diese beiden Muster sind – sofern erforderlich – der Korrosionsprüfung (Anhang IX, Absatz 2) und anschließend der Prüfung auf Beständigkeit der Rückseite (Anhang IX, Absatz 5) zu
unterwerfen. Dann sind diese beiden Muster auf Wärmebeständigkeit (Anhang XI) zu prüfen.
3.
Gruppe
–
Diese beiden Muster sind der Prüfung auf Beständigkeit der optischen Eigenschaften (Anhang X) zu unterwerfen.
4.
Gruppe
–
Diese beiden Muster sind der Prüfung auf Farbbeständigkeit (Anhang XII) zu unterwerfen.
V.
3 Die Rückstrahler der verschiedenen Gruppen müssen nach Abschluß der vorstehenden Prüfungen
3.1
eine Farbe haben, die den Vorschriften des Anhangs VII genügt. Die Prüfung erfolgt nach einem qualitativen Verfahren, dessen Ergebnis im Zweifelsfall durch ein quantitatives Verfahren zu bestätigen ist;
3.2
einen Rückstrahlwert haben, der den Vorschriften des Anhangs VIII genügt, wobei jedoch nach der Prüfung außerdem mindestens 60 % des Ursprungswertes bei dem gleichen Muster erreicht werden müssen. Die Prüfung erfolgt nur unter einem Beobachtungswinkel von 20' und für einen Beleuchtungswinkel V = H = 0° oder – falls erforderlich – in einer Stellung nach Anhang VIII, Absatz 4 und Unterabsatz 4.1.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
10011433
Dokumentnummer
NOR40062970
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062971/hauptdokument.img1is.png
Anmerkung
Bei diesen Skizzen handelt es sich nur um Beispiele.
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Kurztitel
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1972
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Anl. 3/6
Inkrafttretensdatum
30.04.1972
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Anhang VII
Farbmerkmale
VII.
1 Diese Vorschriften gelten nur für farblose, rote oder gelb-rotfarbige Rückstrahler.
1.1
Die Rückstrahler dürfen auch aus einer Rückstrahloptik und einem Filter bestehen, die durch ihre Bauart unter normalen Gebrauchsbedingungen unlösbar miteinander verbunden sein müssen.
1.2
Die Färbung von Rückstrahloptik und Filter durch Farbe oder Lack ist unzulässig.
VII.
2 Bei einer Beleuchtung des Rückstrahlers mit einer Lichtquelle der Normlichtart A nach CIE und bei einem Beobachtungswinkel von ⅓° und einem Beleuchtungswinkel V = H = 0° oder, wenn ein nichtfarbiger Oberflächenreflex vorhanden ist, bei V = ±5°, H = 0° müssen die trichromatischen Koordinaten des zurückgestrahlten Lichtes innerhalb der nachstehenden Grenzen liegen
Rot
Grenze gegen gelb: y ≤ 0,335
Grenze gegen purpur: z ≤ 0,008
Gelbfarbig [gelb-rotfarbig]
Grenze gegen gelb: y ≤ 0,429
Grenze gegen rot: y ≥ 0,398
Grenze gegen weiß: z ≤ 0,007
2.1
Die Einhaltung der Farbmerkmale ist bei den Farben rot und gelbrot durch eine visuelle Vergleichsprüfung festzustellen.
2.2
Wenn sich bei dieser Prüfung Zweifel ergeben, sind die trichromatischen Koordinaten an dem Muster, das am meisten zu Zweifeln Anlaß gibt, zu bestimmen.
VII.
3 Farblose Rückstrahler dürfen nicht selektiv reflektieren, d.h.: die trichromatischen Koordinaten „x“ und „y“ der Lichtquelle der Normlichtart A, die für die Beleuchtung des Rückstrahlers verwendet wird, dürfen keine größere Verschiebung als 0,01 nach der Rückstrahlung durch den Rückstrahler aufweisen.
3.1
Dies ist durch einen visuellen Vergleich, wie oben angegeben, zu prüfen, wobei das Vergleichsfeld durch Lichtquellen beleuchtet wird, deren trichromatische Koordinaten um 0,01 gegenüber einer Lichtquelle der Normlichtart A abweichen.
3.2
Wenn sich bei dieser Prüfung Zweifel ergeben, sind die trichromatischen Koordinaten an dem Muster, das am meisten selektiv reflektiert, zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
10011433
Dokumentnummer
NOR40251675
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251676/hauptdokument.img1is.png
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1) Vorläufige Werte, die wahrscheinlich erhöht werden.
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Kurztitel
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1972
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Anl. 3/8
Inkrafttretensdatum
30.04.1972
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Anhang IX
Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse
IX.
1 Wasserdichtheit
Einzelrückstrahler oder Rückstrahler, die mit Leuchten kombiniert sind, werden nach Entfernung aller abnehmbarer Teile 10 Minuten lang so in ein Wasserbad der Temperatur von 25° ± 5° C getaucht, daß sich der höchste Punkt des oberen Teiles der Lichtaustrittsfläche etwa 20 mm unter der Wasseroberfläche befindet. Diese Prüfung ist zu wiederholen, nachdem der Rückstrahler um 180° gedreht worden ist, so daß sich die Rückstrahl-optik unten und deren Rückseite etwa 20 mm unter der Wasseroberfläche befindet.
1.1
Nach dieser Prüfung darf kein Wasser bis auf die spiegelnde Fläche der Rückstrahloptik eingedrungen sein. Wird durch Augenschein unzweifelhaft Wasser festgestellt, so gilt der Rückstrahler als nicht vorschriftsmäßig.
1.2
Wird durch Augenschein Wasser nicht festgestellt oder bestehen hierüber Zweifel, so ist der Rückstrahlwert nach dem im Anhang V, Unterabsatz 3.2 beschriebenen Verfahren zu messen, nachdem das überschüssige Wasser von der Außenfläche des Rückstrahlers durch leichtes Schütteln entfernt worden ist.
IX.
2 Korrosionsbeständigkeit
Rückstrahler müssen so gebaut sein, daß sie bei allen Beanspruchungen durch Feuchtigkeit und Korrosionseinflüsse, die im normalen Betrieb auftreten, die vorgeschriebenen lichttechnischen Werte und die vorgeschriebenen Farbmerkmale beibehalten. Die Widerstandsfähigkeit der Außenfläche gegen Mattwerden und der Rückseite gegen Beschädigung der Schutzschicht ist nur dann besonders zu prüfen, wenn eine Korrosionsgefahr für einen wesentlichen metallischen Bestandteil zu befürchten ist.
Der Rückstrahler oder die Leuchte, in welcher der Rückstrahler bei Vereinigung mit einer solchen eingebaut ist, ist nach Entfernung aller abnehmbarer Teile 50 Stunden lang der Einwirkung eines Salznebels auszusetzen. Die Prüfdauer beträgt zweimal 24 Stunden mit einer Pause von zwei Stunden, in der man das Muster abtrocknen läßt.
Der Salznebel wird durch Zerstäuben einer Salzlösung bei 35° ± 2° C erzeugt; für die Salzlösung sind 20 ± 2 Gewichtsteile Natriumchlorid in 80 Teilen destilliertem Wasser, das höchstens 0,02 % Verunreinigungen enthalten darf, zu lösen.
Unmittelbar nach Abschluß der Prüfung darf das Muster keine starken Korrosionserscheinungen aufweisen, die die richtige Wirkung des Musters beeinträchtigen könnten.
IX.
3 Beständigkeit gegen Kraftstoffe
Die Oberfläche des Rückstrahlers, insbesondere der Lichtaustrittsfläche, ist leicht mit einem Baumwollappen abzureiben, der mit einem Benzin Benzol-Gemisch (Verhältnis 90 : 10) getränkt ist. Nach ungefähr fünf Minuten wird die Oberfläche besichtigt. Sie darf keine sichtbaren Veränderungen aufweisen.
IX.
4 Beständigkeit gegen Schmieröle
Die Oberfläche des Rückstrahlers, insbesondere der Lichtaustrittsfläche, ist leicht mit einem Baumwollappen abzureiben, der mit Schmieröl mit Reinigungswirkung getränkt ist. Nach ungefähr fünf Minuten wird die Oberfläche gesäubert und der Rückstrahlwert bestimmt (siehe Anhang V, Unterabsatz 3.2).
IX.
5 Beständigkeit der zugänglichen Rückseite von verspiegelten Rückstrahlern
Nach Abbürsten der Rückseite des Rückstrahlers mit einer harten Nylonbürste wird diese Rückseite mit einem Benzin Benzol-Gemisch (Verhältnis 90 : 10) eine Minute lang gut benetzt. Dann läßt man das Gemisch abtropfen und den Rückstrahler trocknen.
Nach dem Verdampfen wird die Rückseite nochmals mit derselben Nylonbürste abgerieben.
Dann ist der Rückstrahlwert zu bestimmen (siehe Anhang V, Unterabsatz 3.2), nach dem die gesamte verspiegelte Rückseite mit schwarzer Tusche abgedeckt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
10011433
Dokumentnummer
NOR40251677
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20
A
--
Größe der Lichtaustrittsfläche des Rückstrahlers (in cm2 oder Quadratzoll)
C
=
Bezugsmittelpunkt
NC
=
Bezugsachse
Rr
=
Beobachter, Empfänger oder Meßelement
Cr
=
Mittelpunkt des Empfängers
Ør
=
Durchmesser eines kreisrunden Empfängers Rr (in cm oder Zoll)
Se
=
Lichtquelle
Cs
=
Mittelpunkt der Lichtquelle
Øs,
=
Durchmesser der Lichtquelle (in cm oder Zoll)
De
=
Entfernung des Mittelpunktes Cs vom Mittelpunkt C (in m oder Fuß)
D'e
=
Entfernung des Mittelpunktes Cr vorn Mittelpunkt C (in m oder Fuß)
Anmerkung
Im allgemeinen ist De von D'e nur sehr wenig verschieden. Man kann bei normalen Beobachtungsbedingungen De = D'e setzen.
D
=
Diejenige Beobachtungsentfernung der Lichtaustrittsfläche, von der ab diese Fläche zusammenhängend erscheint.
a
=
Beobachtungswinkel
β
=
Beleuchtungswinkel. Dieser Winkel erhält Zusatzzeichen + (rechts), – (links), + (hoch), – (tief), die sich auf die stets waagerecht anzunehmendeLinie CsC beziehen; diese Zeichen geben die Lage der Lichtquelle Se in bezug auf die Achse NC an, wenn der Rückstrahler betrachtet wird. Bei der Angabe eines vertikalen und horizontalen Beleuchtungswinkels, wodurch eine bestimmte Beleuchtungsrichtung gekennzeichnet wird, wird der vertikale Winkel stets zu erst angegeben.
y
=
Offnungswinkel des Meßelements Rr vom Punkt C aus gesehen.
S
=
Offnungswinkel der Lichtquelle Se vom Punkt C aus gesehen.
ɛ
=
Verdrehungswinkel. Dieser Winkel ist positiv, wenn beim Blick auf die Lichtaustrittsfläche die Drehung im Uhrzeigersinn erfolgt. Wenn der Rückstrahler die Angabe „TOP“ trägt, wird die hierdurch gegebene Lage als Ursprung angenommen.
E
=
Beleuchtungsstärke am Rückstrahler (in lx oder ft. cd.)
CIL
=
Rückstrahlwert (in mcd/lx oder cd/ft. cd.) Die Winkel werden in Grad und Minute angegeben.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062966/hauptdokument.img1is.png
_______________
Regelung
1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Genehmigung
4. Aufschriften
5. Übereinstimmung der Herstellung
6. Allgemeine Bestimmungen
7. Besondere Bestimmungen (Prüfungen)
_________
(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 3 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)
(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062974/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062974/hauptdokument.img2is.png
a = 25 mm
b = 95 mm
c = 100.mm
d = 90 mm
e = 70 mm
Bei Beleuchtungseinrichtungen, die für die Beleuchtung sowohl einer hohen als auch einer langen Kennzeichentafel bestimmt sind, sind die Meßpunkte diejenigen, die sich durch Vereinigung der beiden vorstehenden Zeichnungen unter Berücksichtigung des vom Hersteller angegebenen Umrisses ergeben; wenn jedoch zwei Meßpunkte weniger als 30 mm voneinander entfernt sind, ist nur einer dieser beiden Meßpunkte zu verwenden.
(Anm.: Anhang 4 als PDF dokumentiert)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062972/hauptdokument.img1is.png
1. Begriffsbestimmung
Unter „Beleuchtungseinrichtung für die hintere Kennzeichentafel“, nachstehend „Beleuchtungseinrichtung“ genannt, versteht man die Einrichtung, die die Beleuchtung der hinteren Kennzeichentafel durch zurückgeworfenes Licht gewährleistet. Für die Genehmigung dieser Einrichtung wird die Beleuchtung der für die Anbringung der Kennzeichentafel vorgesehenen Fläche bestimmt.
2. Antrag
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben, ob die Einrichtung für lange (520 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062938/hauptdokument.img1is.png 120 mm), für hohe (340 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062938/hauptdokument.img2is.png 240 mm) oder sowohl für lange als auch für hohe Kennzeichentafeln bestimmt ist. Dem Antrag sind für jede Type beizufügen
3. Aufschriften
Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Beleuchtungseinrichtungen müssen aufweisen
4. Genehmigung
Jede Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, kann eine dieser Regelung entsprechende Genehmigung nur für die auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Einrichtungen erteilen oder für solche, die auf dem Hoheitsgebiet eines Landes, das diese Regelung nicht anwendet, hergestellt werden und für die von einer anderen Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, eine Genehmigung noch nicht erteilt wurde.
Wenn die beiden Muster einer Type einer Beleuchtungseinrichtung, die nach Absatz 2 eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird eine Genehmigung erteilt.
Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Prüfnummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Type einer Beleuchtungseinrichtung zugeteilt werden. Die Erteilung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragspartei zum Übereinkommen vom 20. 3. 1958 sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang 2 dieser Regelung entspricht und dem eine Zeichnung beizufügen ist.
Jede Beleuchtungseinrichtung, die einer unter Anwendung dieser Regelung genehmigten Type entspricht, muß zusätzlich zu den Aufschriften nach Unterabsatz 3 a) ein internationales Prüfzeichen nach Anhang 1 tragen, das besteht aus
Diese Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein. Sie müssen auf der Beleuchtungseinrichtung möglichst so angebracht sein, daß sie von außen lesbar sind, wenn die Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeug angebracht ist.
5. Allgemeine Bestimmungen
Jedes Muster muß den im Absatz 9 enthaltenen Beleuchtungsvorschriften genügen. 2)
Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so gebaut sein, daß die gesamte zu beleuchtende Fläche in dem in der Zeichnung des Anhangs 4 bestimmten Feld von hinten sichtbar bleibt.
Alle Messungen sind bei dem Mindestlichtstrom der Glühlampe oder der Glühlampen der Beleuchtungseinrichtung durchzuführen, der bei Prüfspannung in der für diese Glühlampe oder Glühlampen vorgesehenen Norm angegeben ist.
6. Farbe des Lichts
Das von der Beleuchtungseinrichtung ausgestrahlte Licht muß soweit farblos sein, daß die Farbe der Kennzeichentafel nicht wesentlich verändert wird.
7. Lichteinfall
Der Hersteller der Beleuchtungseinrichtung hat die Anbringungsbedingungen für die Einrichtung in bezug auf die für die Kennzeichentafel bestimmte Fläche anzugeben; diese Einrichtung muß so angebracht sein, daß in keinem Punkt der zu beleuchtenden Fläche der Winkel des Lichteinfalls auf diese Fläche größer als 82° ist, wobei dieser Winkel zu der von der Oberfläche der Kennzeichentafel am weitesten entfernten Stelle der Lichtaustrittsfläche der Einrichtung zu messen ist. Wenn mehrere Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sind, ist diese Forderung nur auf denjenigen Teil der Tafel anzuwenden, der durch die betreffende Einrichtung beleuchtet werden soll.
Die Einrichtung muß so gebaut sein, daß kein Lichtstrahl unmittelbar nach hinten austritt; ausgenommen ist rotes Licht, sofern die Einrichtung mit einer Schlußleuchte vereinigt ist.
8. Meßmethode
Die Leuchtdichten werden auf einem mattweißen Löschpapier gemessen, dessen diffuse Rückstrahlung mindestens 70 % beträgt; Abmessungen und Anbringung des Löschpapiers sollen so sein wie die der normalerweise zu verwendenden Kennzeichentafel, wobei sich das Papier 2 mm über dem Halter für die Kennzeichentafel befindet.
Die Leuchtdichten sind senkrecht zur Papierfläche in den Punkten zu messen, die im Anhang 3 je nach dem Verwendungszweck der Beleuchtungseinrichtung angegeben sind, wobei jeder Meßpunkt eine Kreisfläche von 25 mm Durchmesser darstellt.
9. Lichttechnische Merkmale
Die Leuchtdichte B muß mindestens 2,5 cd/m2 in jedem der Meßpunkte nach Anhang 3 betragen.
Der Gradient der Leuchtdichte zwischen den Werten B1 und B2, gemessen in den Punkten 1 und 2, die aus den vorstehend erwähnten Meßpunkten beliebig ausgewählt wurden, darf 2 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062938/hauptdokument.img3is.png B0/cm nicht überschreiten, wobei B0 die kleinste Leuchtdichte bedeutet, die in den verschiedenen Meßpunkten festgestellt wurde, d. h.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062938/hauptdokument.img4is.png
10. Übereinstimmung der Herstellung
Jede mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Prüfzeichen versehene Beleuchtungseinrichtung muß der genehmigten Type entsprechen.
Bei Einrichtungen, die der Serienherstellung entnommen werden, darf die Leuchtdichte B nicht unter 2 cd/m2 liegen, der Faktor 2 in der Formel für den Gradienten kann durch 3 ersetzt werden.
11. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
Die für eine Beleuchtungseinrichtung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn eine Beleuchtungseinrichtung, die das Prüfzeichen trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.
Die Zurücknahme einer Genehmigung wird den Ländern, die Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. 3. 1958 sind und diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt nach Anhang 2 dieser Regelung mitgeteilt.
Die für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen nach den vorstehenden Bestimmungen zugelassenen Prüfstellen sind folgende
in der Bundesrepublik Deutschland
.......................................................................
in Italien: .......................................................
__________________
(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 4 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)
(Anm.: Anhang 2 und Bildtafeln als PDF dokumentiert
Z 10 lit b der Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 142/1973, lautet: „im Anhang 2 zur Regelung Nr. 5 hat auf Seite 1245 die Zahl „85“ in den Tabellen, Spalte b, jeweils richtig „8,5“ zu lauten;“ Diese Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062978/hauptdokument.img1is.png
Regelung
Anhänge
Bildtafeln
Rundes Scheinwerfer Durchmesser 180 mm
Rundes Scheinwerfer Durchmesser 145 mm
Nennspannung
6
12
6
12
Prüfspannung
6
12
6
12
Nennleistung und zulässige Toleranz
Zwei-Leuchtkörper 5)
Fernlicht
60 + 0 %
37,5 + 0 %
Abblendlicht
50 + 0 %
50 + 0 %
Ein-Leuchtkörper-Fernlicht
75 + 0 %
50 + 0 %
Ein-Leuchtkörper-Abblendlicht
50 + 0 %
50 + 0 %
Punkt auf dem Meßschirm
Beleuchtungsstärke in Lux
SB-Scheinwerfer für Rechtsverkehr
SB-Scheinwerfer für Linksverkehr
Mindestens
Höchstens
B 50 L
B 50 R
–
0,3
75 R
75 L
6
–
50 R
50 L
6
–
25 L
25 R
1,5
–
25 R
25 L
1,5
–
Jeder Punkt im Bereich III
–
0,7
Jeder Punkt im Bereich IV
2
–
Jeder Punkt im Bereich I
–
20
______________
Grenze gegen rot
y ≥ 0,138 + 0,580x
Grenze gegen grün
y ≤ 1,29x – 0,100
Grenze gegen weiß
y ≥ 0,966 – x
Grenze gegen den Spektralfarbenzug
y ≤ 0,992 – x.
(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 5 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)
(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062985/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062985/hauptdokument.img2is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251703/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251704/hauptdokument.img1is.png
Zur Feststellung dieser Farbmerkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur von 2854° K entsprechend Normlicht-art A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) zu verwenden.
________________
*) Gelb im Sinne des Artikels 15, Absatz 2 des Abkommens über den Straßenverkehr von 1949.
In allen Fällen betragen die lotrechten Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung der Fahrtrichtungsanzeiger ausgehend von der Waagerechten 15° nach oben und 15° nach unten.
Waagerechte Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung
Gruppe 1
Vordere Fahrtrichtungsanzeiger
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062983/hauptdokument.img1is.png
____________________
Gruppe 2a
Hintere Fahrtrichtungsanzeiger für einen Lichtstärkepegel
Gruppe 2b
Hintere Fahrtrichtungsanzeiger für zwei Lichtstärkepegel
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062983/hauptdokument.img2is.png
Gruppe 3
Vorn-seitlich angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die nur mit Fahrtrichtungsanzeigern dieser Gruppe ausgerüstet werden
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062983/hauptdokument.img3is.png
Gruppe 4
Vorn-seitlich angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die außerdem mit Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppen 2a oder 2b ausgerüstet werden
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062983/hauptdokument.img4is.png
Gruppe 5
Seitliche zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die außerdem mit Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppe 1 und 2a oder 2b ausgerüstet werden
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062983/hauptdokument.img5is.png
Regelung
Anhänge
Fahrtrichtungsanzeiger der Gruppe
Mindestwerte
Höchstwerte
1
175 cd
700 cd3)
2a
50
200
2b
bei Tag
175
700 3)
bei Nacht
40
120 3)
3
nach vorn
175
700 3)
nach hinten
50
200
4
nach vorn
175
700 3)
nach hinten
0,3
200
5
0,3
200
______________
(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251706/hauptdokument.img1is.png
Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in Italien (E3) unter der Nummer 221 genehmigte Begrenzungsleuchte. Der Pfeil bezeichnet die Seite, auf der die vorgeschriebenen fotometrischen Werte bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251706/hauptdokument.img2is.png
Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in Italien (E3) unter der Nummer 221 genehmigte Schlußleuchte. Das Fehlen eines Pfeils weist darauf hin, daß die geforderten fotometrischen Werte nach rechts und links bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251706/hauptdokument.img3is.png
Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in Italien (E3) unter der Nr. 221 genehmigte Bremsleuchte für einen Lichtstärkepegel.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251706/hauptdokument.img4is.png
Genehmigungszeichen ist ein in Italien (E3) unter der Nummer 221 zugelassenes Gerät, das sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte für zwei Lichtstärkepegel enthält. Der Pfeil bezeichnet die Seite, auf der die Vorgeschriebenen fotometrischen Werte bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251707/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251708/hauptdokument.img1is.png
Zur Feststellung dieser Farbmerkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur von 2854° K entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (C1E) zu verwenden.
______________
*) Gelb im Sinne des Artikels 15, Absatz 2 des Abkommens über den Straßenverkehr von 1949.
In allen Fällen betragen die lotrechten Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung ausgehend von der Waagerechten 15° nach oben und 15° nach unten.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062986/hauptdokument.img1is.png
_________________
*) Die in den Zeichnungen angegebenen Winkel entsprechen Geräten, die auf der redeten Seite des Fahrzeugs angebracht werden. Die Pfeile In diesen Zeichnungen zeigen nach vorn.
Regelung
Mindestwert
Höchstwert
(cd)
(cd)
6.1.1.
Begrenzungsleuchten
4
60
6.1.2.
Schlußleuchten
2
12
6.1.3.
Bremsleuchten
6.1.3.1.
für einen Lichtstärkepegel
40
100
6.1.3.2.
für zwei Lichtstärkepegel
6.1.3.2.1.
(bei Tag)
130
520
6.1.3.2.2.
(bei Nacht)
30
80
_________
(Anm.: Bildtafeln als PDF dokumentiert)
(Anm.: Muster A und B als PDF dokumentiert)
A. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
B. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR SCHEINWERFER
C. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR H1-LAMPEN
D. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Anhänge
Muster A und Muster B
Bildtafeln
Leistungsaufnahme in Wattetwa 55
Lichtstrom in Lumen1 150
Punkt auf dem Meßschirm
Scheinwerfer für Rechtsverkehr
Scheinwerfer für Linksverkehr
Beleuchtungsstärke in Lux
Punkt B 50 L
Punkt B 50 R
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img3is.png0,3
Punkt 75 R
Punkt B 75 L
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img4is.png12
Punkt B 75 L
Punkt B 75 R
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img5is.png12
Punkt 50 R
Punkt 50 L
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img6is.png12
Punkt 50 V
Punkt 50 V
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img7is.png6
Punkt 25 L
Punkt 25 R
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img8is.png2
Punkt 25 R
Punkt 25 L
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img9is.png2
Jeder Punkt im Bereich III
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img10is.png0,7
Jeder Punkt im Bereich IV
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img11is.png3
Jeder Punkt im Bereich I /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img12is.png 2 X E50R oder E50L *)
*) E50R und E50L sind die tatsächlich gemessenen Beleuchtungsstärken.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img18is.png
___________
(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 3 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 4 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 5 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 1 als PDF dokumentiert)
Anhang 1: Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung) einer Type eines Nebelscheinwerfers nach der Regelung Nr. 19
Anhang 2: Genehmigungszeichenmuster
Anhang 3: Glühlampen für Nebelscheinwerfer
Anhang 4: Prüflampen für Nebelscheinwerfer
Anhang 5: Meßschirm
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062943/hauptdokument.img2is.png
12. Namen und Anschriften der technischen Dienste (Prüfstellen), die die Prüfungen für die Typengenehmigung durchführen, und der Behörden
______________
(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 3 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 4 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 5 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 6 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 1 als PDF dokumentiert)
Regelung
A.Allgemeine Vorschriften
B.Technische Vorschriften für die Scheinwerfer
C.Technische Vorschriften für die H4-Lampen
Anhang 1 – Muster A: Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung) für eine H4- Scheinwerfertype nach der Regelung Nr. 20
Muster B: Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung) für eine Type einer H4-Lampe nach der Regelung Nr. 20
Anhang 2 – Prüfung der Übereinstimmung der Herstellung von Scheinwerfern mit H4-Lampen
Anhang 3 – Genehmigungszeichenmuster
Anhang 4 – Meßschirm
Anhang 5 – Asymmetrische H4-Halogenlampe für Kraftfahrzeuge mit Sockel P 34 t-38
Anhang 6 – Präfokus-Sockel für Kraftfahrzeuglampen – Tellersockel P43 t-38 für die fertige Glühlampe
Leistungsaufnahme in Watt
Lichtstrom in Lumen
Abblendlicht
etwa 55
750
Fernlicht
etwa 60
1250
Punkt auf dem Meßschirm
Beleuchtungsstärke in Lux
Scheinwerfer für Rechtsverkehr
Scheinwerfer für Linksverkehr
Punkt B
50 L
Punkt B
50 R
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img5is.png0,4
Punkt 75
R
Punkt 75
L
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img6is.png12
Punkt 75
L
Punkt 75
R
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img7is.png12
Punkt 50
L
Punkt 50
R
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img8is.png15
Punkt 50
R
Punkt 50
L
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img9is.png12
Punkt 50
V
Punkt 50
V
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img10is.png6
Punkt 25
L
Punkt 25
R
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img11is.png2
Punkt 25
R
Punkt 25
L
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img12is.png2
Jeder Punkt der Zone III
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img13is.png0,7
Jeder Punkt der Zone IV
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img14is.png3
Jeder Punkt der Zone I
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img15is.png2 x (E50R oder E50L) *)
*) E50R und E50L sind die tatsächlich gemessenen Beleuchtungsstärken.
6.3.2.1.1.
Die größte Lichtstärke (IM) des Fernlichts, ausgedrückt in „tausend Candela“, ergibt sich aus der Gleichung
IM = 0,625 EM
6.3.2.1.2.
Die Kennzahl (I/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img16is.pngM) dieser größten Lichtstärke nach 4.3.2.6. ergibt sich aus der Gleichung
I'M = /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img17is.png= 0,208 EM
Dieser Wert ist auf den jeweils nächstgelegenen Wert der Zahlenreihe 10, 20, 25, 30, 40 oder 50 zu runden 12).
Grenze gegen rot
y /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img18is.png0,138+0.580 x
Grenze gegen grün
y /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img19is.png1,29 x–0,100
Grenze gegen weiß
y /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img20is.png–x+0,966
Grenze gegen den Spektralfarbenzug
y /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img21is.png–x+0,992
Farbtongleiche Wellenlänge
575 bis 585 nm
Spektraler Farbanteil
0,90 bis 0,98.
_________
(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 20 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983 und BGBl. Nr. 152/1989). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)