Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Nachdem das am 1. Juli 1969 in Brüssel geschlossene Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen samt Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission mit Anhang I und Anhang II, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 6. April 1971
Nach Belgien und Österreich hat Frankreich am 3. Juni 1971 gemäß Art. VI § 1 des vorliegenden Übereinkommens die Erfüllung der verfassungsrechtlichen, für die Inkraftsetzung des Übereinkommens erforderlichen Formalitäten mitgeteilt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. VI § 2 im Verhältnis zwischen den genannten Staaten am 3. Juli 1971 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung der belgischen Regierung hat die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen (BGBl. Nr. 269/1971, letzte Kundmachung des Geltungbereiches BGBl. Nr. 160/1986) für die ehemalige Deutsche Demokratische Republik am 23. November 1990 gekündigt und die Anwendung des Übereinkommens auf das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erstreckt.
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, der Republik Chile, des Spanischen Staates, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind
Es wird eine Ständige Internationale Kommission für den Beschuß von Handfeuerwaffen, im folgenden Ständige Internationale Kommission, kurzgefaßt C. I. P. bezeichnet, errichtet.
Ihre Aufgaben sind
Die Beschußzeichen der amtlichen Beschußämter der Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der anderen Vertragsparteien unter der Bedingung anerkannt, daß sie Gegenstand der in Artikel I, § 6 vorgesehenen Feststellung waren.
Die Zusammensetzung und Befugnisse der Ständigen Internationalen Kommission werden durch die diesem Übereinkommen beigeschlossenen Vorschriften festgelegt. Diese Vorschriften bilden einen Bestandteil des Übereinkommens.
Im Zweifelsfalle oder Streitfalle betreffend die Auslegung oder Anwendung eines durch einen in Anwendung des Artikels I dieses Übereinkommens und des Artikels 5 der Vorschriften gefaßten Beschlusses der Ständigen Internationalen Kommission festgelegten technischen Punktes werden die betreffenden Regierungen das Gutachten der Ständigen Internationalen Kommission einholen.
Dieses Übereinkommen liegt ab 1. Juli 1969 zur Unterzeichnung auf.
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Kurztitel
Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1971
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
03.07.1971
Text
Artikel VI
1.
Jede unterzeichnende Regierung wird der Regierung des Königreiches Belgien die Erfüllung der verfassungsrechtlichen, für die Inkraftsetzung des vorliegenden Übereinkommens erforderlichen Formalitäten mitteilen.
2.
Das vorliegende Übereinkommen tritt am 30. Tag nach dem Eingang der dritten Notifikation in Kraft.
3.
Hinsichtlich der anderen unterzeichnenden Staaten tritt dieses Übereinkommen am 30. Tage nach dem Eingang der in Absatz 1. in Aussicht genommenen Notifikation bei der Regierung des Königreiches Belgien in Kraft.
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Kurztitel
Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1971
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
03.07.1971
Text
Artikel VII
1.
Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Regierung, die nicht unterzeichnende Regierung ist, dem Übereinkommen beitreten, indem sie an die Regierung des Königreiches Belgien auf diplomatischem Wege ein Beitrittsansuchen richtet, dem die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen der Beschußämter beizuschließen sind. Die Regierung des Königreiches Belgien übermittelt das Ansuchen und die beigeschlossenen Bestimmungen den vertragschließenden Regierungen. Der Beitritt wird wirksam, sobald alle Vertragsstaaten ihre Zustimmung bekanntgegeben haben. Nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Datum der Notifizierung der Vertragsparteien durch die Regierung des Königreiches Belgien über den Eingang des Ansuchens wird die Nichtbeantwortung durch eine vertragschließende Regierung als Zustimmung angesehen.
2.
Die Regierung des Königreiches Belgien setzt alle vertragschließenden Regierungen und den Sekretär der C. I. P. vom Datum, an dem der jeweilige Beitritt wirksam wird, in Kenntnis.
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Kurztitel
Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1971
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
03.07.1971
Text
Artikel VIII
1.
Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen frühestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten kündigen. Die Kündigung wird der Regierung des Königreiches Belgien notifiziert und wird ein Jahr nach dem Eingang der Notifikation wirksam.
2.
Eine Kündigung durch eine Vertragspartei wird lediglich hinsichtlich dieser Vertragspartei wirksam.
Die Regierung des Königreiches Belgien notifiziert allen unterzeichnenden und beigetretenen Regierungen das Datum des Einganges der in den Artikeln VI (1) und (3), VII und VIII (1) vorgesehenen Notifikationen.
Bis zum Inkrafttreten der von der Kommission gemäß Artikel 5, Absatz 1 ihrer Vorschriften gefaßten Beschlüsse bleiben weiterhin gültig: die Meßgeräte zur Gasdruckmessung und die im Anhang I der Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission beschriebenen Beschußprüfungen sowie die im Anhang II der Vorschriften erwähnten Regeln bezüglich der Kammer-Mindestabmessungen der Eichapparate zur Messung des Gasdruckes.
Dieses Übereinkommen ersetzt die in Brüssel am 15. Juli 1914 unterzeichnete Konvention zur Aufstellung einheitlicher Bestimmungen für die gegenseitige Anerkennung amtlicher Beschußzeichen für Handfeuerwaffen und ihre Anhänge I und II.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 1. Juli 1969 in französischer Sprache, in einer Urschrift, die in den Archiven der Regierung des Königreiches Belgien hinterlegt wird, welche jeder der unterzeichneten oder beigetretenen Regierungen gleichlautende beglaubigte Ausfertigungen ausstellen wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.