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10011418 AT

Abkommen zwischen Luxemburg und Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Luxemburg und Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

16.07.1971

N9197113838T

Bundesrecht Abkommen zwischen Luxemburg und Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

Die im Heimatstaat zur Durchführung von grenzüberschreitendem Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen befugten Unternehmer bedürfen für Gelegenheitsfahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Genehmigung dieses Staates. Neue Fahrgäste dürfen in dem anderen Staate nicht aufgenommen werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Staates.

Bundesrecht Abkommen zwischen Luxemburg und Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Staates ist ein vom Heimatstaat ausgestellter Nachweis über die im Artikel 1 erwähnte Befugnis mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Kontrollorgane vorzuzeigen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Luxemburg und Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

Die vertragschließenden Teile werden wegen aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, laufend in Verbindung bleiben und auf Verlangen einander Auskünfte über etwaige Schwierigkeiten, Übertretungen oder Verstöße erteilen.

Sie werden erforderlichenfalls zusammentreten, um die Fragen, die sich bei der Durchführung des Abkommens ergeben, zu klären.

Bundesrecht Abkommen zwischen Luxemburg und Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

Dieses Abkommen tritt mit seiner Kundmachung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

Es kann von jedem Vertragsstaat zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten gekündigt werden.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juli 1971, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

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