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Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

07.11.1969

N9197013834T

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Für Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr und im Pendelverkehr auf der Straße zwischen den beiden Staaten sowie im Transitverkehr durch beide Staaten ist keine Bewilligung erforderlich.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten Gelegenheitsverkehr und Pendelverkehr folgendes

a) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung mit Kraftfahrzeugen, die in einem Staat zugelassen sind und eine Gruppe von Personen aus diesem Staat in den anderen bringen oder hin- und zurückbefördern oder das Gebiet des anderen Staates transitieren.

b) Pendelverkehr ist die Beförderung mit Kraftfahrzeugen, die in einem Staat zugelassen sind und eine Gruppe von Personen von einem Ort dieses Staates nach einem Zielort im anderen Staat bringen, wo die Fahrgäste eine bestimmte Zeit Aufenthalt nehmen. Mit den Fahrzeugen, mit denen eine Gruppe von Fahrgästen auf der Hinreise befördert wurde, darf eine andere vorher dorthin gebrachte Gruppe zurückbefördert werden. Bei der ersten Rückfahrt und bei der letzten Hinfahrt müssen die Fahrzeuge leer sein.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Eine Bewilligung der zuständigen Behörde des anderen Staates ist dann erforderlich, wenn mit einem in einem Staat zugelassenen Kraftfahrzeug im Zuge einer Beförderung von Personen gemäß Art. 2 im anderen Staat neue Fahrgäste aufgenommen werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

1. Für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhängern, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind und für Güterbeförderungen zwischen diesen Staaten oder im Transitverkehr durch die beiden Staaten verwendet werden, ist ein Ausweis erforderlich.

2. Kein Ausweis ist bei Leerfahrten und für Fahrzeuge mit einer Nutzlast bis 2 Tonnen erforderlich.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Kein Ausweis ist für folgende Güterbeförderungen erforderlich

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

1. Die Ausweise werden den Beförderungsunternehmern ausgestellt. Sie berechtigen zur Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließlich Anhänger.

2. Ein Ausweis eines Staates berechtigt zur Ausübung von Beförderungen nach und aus dem anderen Staat sowie zum Transit durch diesen Staat.

3. Ausweise müssen im Fahrzeug während der Dauer der Fahrt durch das Gebiet des Staates, für den der Ausweis gilt, mitgeführt werden und sind auf Verlangen den zuständigen Überwachungsorganen dieses Staates vorzuweisen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

1. Die Ausweise werden von den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, namens der zuständigen Behörde des anderen Staates im Rahmen des Kontingentes das jedes Jahr einvernehmlich bis 30. November für das folgende Jahr durch die zuständigen Behörden der beiden Staaten festgesetzt wird, ausgegeben.

2. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten tauschen die erforderliche Anzahl von Formularen für die Beförderungen nach diesem Abkommen aus.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Unternehmer des einen Staates, die Personen- und Gütertransporte nach den Bestimmungen dieses Abkommens auf dem Gebiet des anderen Staates durchführen, haben die im anderen Staat jeweils geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Auf der Rückfahrt dürfen mit den Fahrzeugen Güter im anderen Land aufgenommen werden, die für das eigene Land bestimmt sind, wenn mit demselben Fahrzeug Güter vom eigenen Land in das andere Land befördert worden sind.

Wenn beabsichtigt ist, mit dem Fahrzeug des einen Landes Güter vom anderen Land in dritte Länder zu befördern, ist eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde des anderen Landes erforderlich.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Wenn bei einem Transport die Gewichte bzw. Abmessungen des Fahrzeugs die auf dem Gebiet des anderen Staates zulässigen Höchstgrenzen überschreiten, ist eine besondere Genehmigung der zuständigen Stelle dieses Staates erforderlich.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Mit Fahrzeugen, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind, dürfen keine Personen- oder Güterbeförderungen zwischen zwei im anderen Staat gelegenen Orten durchgeführt werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Die nationale Gesetzgebung jedes der beiden Staaten und die Verpflichtungen, die sie auf Grund internationaler Abkommen als Vertragsparteien übernommen haben und die Güter betreffen, deren Beförderung verboten ist oder einer speziellen Genehmigung bedarf, bleiben unberührt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens wird die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Übertretung begangen wurde, die erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung gegen den Transporteur ergreifen und die zuständige Behörde des anderen Staates von diesen Maßnahmen in Kenntnis setzen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Angelegenheiten, die nicht den Regelungen dieses Abkommens oder den Regelungen internationaler Abkommen unterliegen, bei denen beide Staaten Vertragsparteien sind, bleiben der nationalen Gesetzgebung jedes der beiden Staaten vorbehalten.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

1. Jeder vertragsschließende Teil wird den anderen vertragsschließenden Teil davon in Kenntnis setzen, welche Stelle für die Durchführung des gegenständlichen Abkommens zuständig ist.

2. Vertreter der zuständigen Stellen der beiden Staaten werden erforderlichenfalls in einer gemischten Kommission zusammentreten, um die Entwicklung des Verkehrs zu prüfen und alle Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, zu lösen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

1. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Einlangen einer Note in Österreich in Kraft, derzufolge die Voraussetzungen, die nach der türkischen Rechtslage für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorliegen müssen, erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen gilt vom Datum des Inkrafttretens für eine unbegrenzte Zeit, es sei denn, daß es einer der Staaten innerhalb von 3 Monaten vor seinem Ablauf schriftlich kündigt.

Geschehen zu Wien, am 7. November 1969, in zwei Urschriften in englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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