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Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

02.02.1970

N9197013833T

Bundesrecht Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Bundesrecht Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Unternehmer, die ihren Sitz in einem der beiden Staaten haben und zur Beförderung von Gütern befugt sind, bedürfen zum grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen Staat sowie zum Transitverkehr durch den anderen Staat hindurch einer Genehmigung des anderen Staates, die von den gemäß Artikel 11 dieses Abkommens zuständigen Stellen des Heimatstaates ausgestellt wird.

Bundesrecht Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Einer Genehmigung bedürfen nicht

Bundesrecht Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Bundesrecht Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Die in Artikel 2 vorgesehene Genehmigung ist bei allen Fahrten in den anderen Staat mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen.

Bundesrecht Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Die Verkehrsunternehmer sind verpflichtet, die im anderen Staat sonst geltenden gewerberechtlichen Vorschriften und die Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrrechtes einzuhalten.

Bundesrecht Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Die Genehmigung lautet auf einen bestimmten Namen oder eine bestimmte Firma und ist nicht übertragbar. Sie gilt entweder für ein Kraftfahrzeug oder für einen Kraftwagenzug.

Bundesrecht Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Orts- und Unterwegsverkehr innerhalb des anderen Staates ist nicht gestattet; Ausnahmen bedürfen der Bewilligung dieses Staates.

Bundesrecht Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Dem Unternehmer ist es gestattet, vom anderen Staat Rückfrachten mitzunehmen.

Bundesrecht Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Die Form der Ausgabe und die Anzahl der Genehmigungen richten sich nach der von den zuständigen Behörden von Jahr zu Jahr getroffenen Vereinbarung.

Bundesrecht Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Die Genehmigungen werden im Königreich der Niederlande durch das Ministerie van Verkeer en Waterstaat oder durch die von diesem bevollmächtigten Stellen und in der Republik Österreich durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ausgestellt. Für die Genehmigung soll in beiden Staaten möglichst der gleiche Wortlaut verwendet werden.

Bundesrecht Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Bundesrecht Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Im Falle der Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens auf dem Gebiete eines der beiden Staaten wird die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die ihrer nationalen Gesetzgebung entsprechenden Maßnahmen treffen. Die vertragschließenden Teile werden einander auf Verlangen darüber informieren.

Bundesrecht Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Im Falle des Königreiches der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für das europäische Gebiet des Königreiches.

Bundesrecht Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Geschehen zu Wien, am 2. Februar 1970 in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

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