Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10011407 AT

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Von dem Wunsche geleitet, den Verkehr von Gütern auf der Straße zwischen den beiden Staaten zu fördern, wurde folgendes vereinbart

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Beilagen gemäß Artikel 3 des vorstehenden Abkommens

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Artikel 1. – Das vorliegende Abkommen findet auf den grenzüberschreitenden Gütertransport Anwendung, und zwar auf Transporte von oder nach einem der Vertragsstaaten, mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat zugelassen sind, sowie auf den Transitverkehr durch das Gebiet eines Vertragsstaates mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaate zugelassen sind.

In keinem Falle findet das Abkommen Anwendung auf die Durchführung von Transporten lediglich auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten durch Unternehmer des anderen Vertragsstaates; für diese Transporte gelten die Vorschriften des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie durchgeführt werden.

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Artikel 2. – Gütertransporte von oder nach einem der Vertragsstaaten oder Transittransporte durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaate zugelassen sind, bedürfen eines vorher ausgestellten Ausweises (autorisation).

Keiner Ausweispflicht unterliegen

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Artikel 3. – Entsprechend den in der Beilage angeschlossenen Mustern gibt es zwei Arten von Ausweisen

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Artikel 4. – Die Ausweise werden von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates nach Maßgabe der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften auf Antrag der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, ausgestellt.

Die Ausweise werden unausgefüllt in der vereinbarten Höchstzahl von der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates übermittelt mit der Bestimmung, sie entsprechend ausgefüllt für den in Betracht kommenden Unternehmer auszufolgen.

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Artikel 5. – Unter das Kontingent fallen nicht

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Artikel 6. – An belgische Unternehmer wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer belgischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.

An österreichische Unternehmer wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Artikel 7. – Der Ausweis lautet auf eine bestimmte Person und ist nicht übertragbar.

Er gilt entweder für ein Kraftfahrzeug oder für einen Kraftwagenzug.

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Artikel 8. – Den Unternehmern ist es gestattet, im Vertragsstaat Rückfrachten in den Heimatstaat mitzunehmen.

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Artikel 9. – Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Vertragsstaat geltenden Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechtes einzuhalten.

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Artikel 10. – Folgende Behörden sind zuständig

Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden, um die gute Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, erforderlichenfalls in einer gemischten Kommission zusammentreten.

Bundesrecht Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Artikel 11. – Das vorliegende Abkommen setzt das Abkommen vom 20. Juni 1958 und das Zusatzprotokoll vom 20. Jänner 1964 außer Kraft und tritt an deren Stelle.

Es wird am Tage seiner Unterzeichnung für die Dauer eines Jahres in Kraft treten und von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, falls es nicht von einem der beiden Vertragspartner drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 10. Februar 1970 in zwei Exemplaren in deutscher, französischer und flämischer Sprache, wobei alle 3 Texte gleichwertig sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →