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10011405 AT

Betrieb von Amateurfunkstellen (Costa Rica)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Betrieb von Amateurfunkstellen (Costa Rica)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Costa Rica, in der Absicht, ein Abkommen über die wechselseitige Einräumung von Berechtigungen abzuschließen, auf Grund derer lizenzierte Funkamateure beider Länder ihre Funkstellen im anderen Land gemäß den Bestimmungen des Artikels 41 der „Vollzugsordnung für den Funkdienst“, Genf 1959, betreiben dürfen, sind wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Betrieb von Amateurfunkstellen (Costa Rica)

Geschehen zu Wien, am 17. September 1969, in doppelter Urschrift in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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