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Übereinkommen zwischen Österreich und der Türkei über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen zwischen Österreich und der Türkei über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs

08.02.1968

N9196813831T

Bundesrecht Übereinkommen zwischen Österreich und der Türkei über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs

(1) Unternehmen eines Vertragstaates, die Güterbeförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße mit in diesem Staat zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, zahlen im anderen Vertragstaat in Übereinstimmung mit dessen innerstaatlicher Gesetzgebung und zu den offiziellen Wechselkursen die Beförderungssteuer für jede Fahrt nach folgenden, nicht zusammenzurechnenden Steuersätzen

für Fahrten mit einer Beförderungsstrecke

zwischen

1 – 75 km

13 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung;

zwischen

76 – 150 km

30 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung;

zwischen

151 – 300 km

40 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung;

zwischen

301 – 600 km

45 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung;

zwischen

601 – 1000 km

55 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung;

zwischen

1001 – 1500 km

65 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung;

über 1500 km

70 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung.

(2) Die Steuer wird pro Tonne Rohgewicht der beförderten Güter erhoben. Bruchteile von Tonnen sind auf volle Tonnen aufzurunden.

(3) Als eine Fahrt im Sinn des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt; jedoch bleiben Strecken, die ohne Ladung zurückgelegt werden, außer Betracht. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.

(4) Von Lastkraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern), die ohne Ladung in das Gebiet eines Vertragstaates einfahren, wird keine Steuer erhoben.

Bundesrecht Übereinkommen zwischen Österreich und der Türkei über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs

(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Austausch von Noten folgt, aus denen hervorgeht, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten in den Vertragstaaten erfüllt sind.

(2) Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Übereinkommen am letzten Tag des Monates außer Kraft, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist.

(3) Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens können das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Türkei unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

Geschehen zu Wien, am 8. Februar 1968 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

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