Luftverkehrsabkommen (Australien)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1967
Inkrafttretensdatum
22.03.1967
Langtitel
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES COMMONWEALTH AUSTRALIEN
StF: BGBl. Nr. 152/1967
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen samt Flugstreckenplan ist gemäß seinem Artikel 15 am 22. März 1967 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Commonwealth Australien (im folgenden die Vertragschließenden Teile genannt),
Vom Wunsche geleitet, ein Luftverkehrsabkommen zu schließen, KOMMEN wie folgt ÜBEREIN
(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Australiens in beiden Richtungen zu befliegende Flugstrecke
(2) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs in beiden Richtungen zu befliegende Flugstrecke
Österreich über Zwischenpunkte einschließlich Punkte in Afrika nach Darwin und Sydney.
Punkte auf jeder obgenannten Flugstrecke können nach Wahl des betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmens auf einem oder allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt, daß eine vereinbarte Fluglinie ihren Ausgangs- oder Endpunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teils hat, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.
(1) Sofern sich aus dem Inhalt nichts anderes ergibt, bedeutet im Sinne dieses Abkommens der Ausdruck
(2) Der Flugstreckenplan zu diesem Abkommen bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens, und alle Hinweise auf das „Abkommen“ sind auch als Hinweise auf den Flugstreckenplan zu betrachten, sofern nichts anderes bestimmt ist.
In dem Ausmaß, in dem sie auf den gemäß diesem Abkommen eingerichteten Fluglinienverkehr anwendbar sind, bleiben die Bestimmungen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im folgenden „die Konvention“ genannt), das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde, in ihrer gegenwärtigen Form zwischen den Vertragschließenden Teilen für die Geltungsdauer dieses Abkommens in Kraft, als wären sie ein Bestandteil desselben, außer beide Vertragschließenden Teile ratifizieren eine Abänderung der Konvention, die bereits in Kraft getreten ist, in welchem Falle die abgeänderte Konvention, wie oben angeführt, in Kraft bleibt.
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte, um es dessen namhaft gemachtem Fluglinienunternehmen zu ermöglichen, internationale Fluglinien auf den im Flugstreckenplan festgelegten Strecken zu errichten und zu betreiben (im folgenden „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ genannt).
(1) Die vereinbarten Fluglinien auf einer festgelegten Flugstrecke können nach Wahl des Vertragschließenden Teils, dem die Rechte gemäß Artikel 3 dieses Abkommens gewährt werden, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, aber nicht bevor
(2) Ein von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen kann aufgefordert werden, den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teils nachzuweisen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die in den nationalen Gesetzen und Vorschriften, die normalerweise von diesen Behörden auf den Betrieb von internationalen Fluglinien angewendet werden, festgelegt sind.
(3) Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, die gemäß Artikel 3 gewährten Rechte zu verweigern oder bei der Ausübung dieser Rechte in allen jenen Fällen Bedingungen aufzuerlegen, in denen
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießt das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teils während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte
Kraftstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die sich an Bord von Luftfahrzeugen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden Teils bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teils befinden oder in dessen Hoheitsgebiet an Bord dieser Luftfahrzeuge genommen werden und ohne Zustimmung der Zollbehörden aus den Luftfahrzeugen nicht ausgeladen werden, wenn sie ausschließlich zur Verwendung durch oder in Luftfahrzeugen dieses Fluglinienunternehmens beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien bestimmt sind, sind – vorausgesetzt, daß den Zollvorschriften des letztgenannten Vertragschließenden Teils in anderer Hinsicht Rechnung getragen wird – von allen staatlichen oder örtlichen Abgaben und Gebühren, einschließlich Zoll- und Untersuchungsgebühren, die im Hoheitsgebiet des letztgenannten Vertragschließenden Teils eingehoben werden, befreit, auch wenn die Vorräte beim Flug in diesem Hoheitsgebiet in den Luftfahrzeugen verwendet oder von diesen verbraucht werden.
(1) Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, die gemäß Artikel 3 einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährten Rechte aufzuheben oder zu widerrufen oder bei der Ausübung dieser Rechte Bedingungen in allen Fällen aufzuerlegen, in denen
(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels vorbehaltenen Rechte sind von einem Vertragschließenden Teil erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil auszuüben, sofern nicht die sofortige Aufhebung der Rechte oder die sofortige Auferlegung von Bedingungen notwendig ist, um weitere Verstöße gegen nationale Gesetze und Vorschriften des erstgenannten Vertragschließenden Teils zu verhindern.
(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren beiden Hoheitsgebieten zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teils die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teils zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere auf der gleichen Strecke oder einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden, müssen in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken stehen. Hauptzweck der vereinbarten Fluglinien, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellt werden, muß es sein, ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das der Verkehrsnachfrage aus dem oder in das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teils entspricht, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat. Vorsorge für die Beförderung auf den vereinbarten Fluglinien sowohl aus wie in das Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen Staates, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, muß gemäß den allgemeinen Grundsätzen getroffen werden, daß sich die Kapazität richtet nach
(1) Die Tarife für jede vereinbarte Fluglinie müssen angemessen sein, unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich Betriebskosten, angemessenen Gewinns, der Merkmale der Fluglinie (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für jeden Teil der festgelegten Flugstrecke. Diese Tarife sind gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festzusetzen.
(2) Tarifvereinbarung soll, wenn möglich, von den betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes erzielt werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind die Tarife für jede der festgelegten Flugstrecken zwischen den betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu vereinbaren. Auf jeden Fall unterliegen die Tarife der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile.
(3) Wenn die betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht über die Tarife einigen können oder wenn die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teils die ihnen gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels vorgelegten Tarife nicht genehmigen, so sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile bemühen, eine Vereinbarung über diese Tarife zu erzielen.
(4) Wenn eine Vereinbarung gemäß Absatz (3) dieses Artikels nicht erzielt werden kann, so ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens beizulegen.
(5) Ein neuer oder geänderter Tarif tritt nicht in Kraft, sofern er nicht von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile genehmigt oder von einem Schiedsgericht gemäß Artikel 13 dieses Abkommens festgesetzt wird. Bis zur Festsetzung der Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels finden die bereits in Kraft stehenden Tarife Anwendung.
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teils haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teils auf Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung der Kapazität verlangt werden können, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird. Diese Unterlagen müssen Angaben über das Verkehrsaufkommen zum Inhalt haben, das von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien in und aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teils befördert wurde, einschließlich der Herkunft und der Bestimmung des Verkehrs.
Dieses Abkommen und Abänderungen hiezu sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.
(1) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen, werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile auf Ersuchen einer der Behörden beraten.
(2) Wenn einer der beiden Vertragschließenden Teile es für wünschenswert erachtet, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens zu ändern, kann er Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil beantragen.
Diese Beratungen, die auf mündlichem oder schriftlichem Wege zwischen den Luftfahrtbehörden durchgeführt werden können, müssen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach Erhalt des Ersuchens beginnen. Die auf diese Weise vereinbarten Änderungen treten in Kraft, sobald sie durch diplomatischen Notenaustausch bestätigt worden sind.
(3) Änderungen zum Flugstreckenplan dieses Abkommens können durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile erfolgen und treten in Kraft, sobald sie durch einen diplomatischen Notenaustausch bestätigt worden sind.
(4) Wenn ein allgemeines mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr in bezug auf beide Vertragschließende Teile in Kraft tritt, so wird dieses Abkommen in der Weise abgeändert, daß es den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht.
(1) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens entsteht, werden sich die Vertragschließenden Teile in erster Linie bemühen, diese im Verhandlungswege beizulegen.
(2) Wenn die Vertragschließenden Teile keine Einigung im Verhandlungswege erzielen, kann die Meinungsverschiedenheit auf Antrag eines Vertragschließenden Teils einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden. Einer dieser Schiedsrichter wird von je einem Vertragschließenden Teil und der dritte von den beiden auf diese Weise namhaft gemachten ernannt. Jeder der Vertragschließenden Teile hat einen Schiedsrichter innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen vom Zeitpunkt des Erhalts einer diplomatischen Note eines Vertragschließenden Teils durch den anderen Vertragschließenden Teil, worin die Beilegung der Meinungsverschiedenheit im Schiedsverfahren beantragt wird, namhaft zu machen und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteren Zeitraumes von sechzig Tagen zu ernennen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile einen Schiedsrichter innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes nicht ernennt oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes ernannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jedem Vertragschließenden Teil ersucht werden, einen oder erforderlichenfalls mehrere Schiedsrichter zu ernennen.
(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jeder gemäß Absatz (2) dieses Artikels ergangenen Entscheidung nachzukommen.
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen seine Absicht mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übersenden. Dieses Abkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhalts der genannten Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern die Mitteilung nicht durch Vereinbarung zwischen den Vertragschließenden Teilen vor Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird. Wenn der andere Vertragschließende Teil es verabsäumt, den Inhalt der Mitteilung zu bestätigen, gilt die Mitteilung vierzehn Tage nach Erhalt der Abschrift durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingelangt.
Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 22. März im Jahre eintausendneunhundertsiebenundsechzig in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.