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Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Brenner

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Brenner

Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Brenner

Bundesrecht Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Brenner

§ 1. Der Bund hat für die Benützung der im Verzeichnis 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, angeführten A 13 Brenner Autobahn ein Entgelt einzuheben. Dieses ist in allgemeinen Richtlinien nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden, insoweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.

Bundesrecht Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Brenner

§ 2. (1) Die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn sowie die Einhebung des Benützungsentgeltes und der aus Nebenbetrieben gezogenen Entgelte wird einer Kapitalgesellschaft übertragen. Diese Entgelte werden der Kapitalgesellschaft zur Abdeckung der Kosten für die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten überlassen. Darüber hinaus wird dieser Kapitalgesellschaft die Herstellung und Finanzierung jenes Abschnittes der im Verzeichnis 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 angeführten A 12 Inntal Autobahn übertragen, der zwischen den Anschlußstellen Innsbruck/Ost und Innsbruck/West liegt.

(2) Die Kapitalgesellschaft nach Abs. 1 ist in der Form einer Aktiengesellschaft zu errichten (Brenner Autobahn Aktiengesellschaft), deren Anteile bei einem Grundkapital bis zu 10 Millionen Schilling dem Bund mit 90 v. H. und dem Land Tirol mit 10 v. H. und bei einem Grundkapital über 10 Millionen Schilling dem Bund mit 75 v. H. und dem Land Tirol mit 25 v. H. vorbehalten bleiben.

Bundesrecht Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Brenner

§ 3a. Die Forderung der Kapitalgesellschaft gegen den Bund auf Überlassung der Entgelte gemäß § 2 Abs. 1 ist ab dem Kalenderjahr 1968 höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaft einzustellen, den die Kapitalgesellschaft für die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn sowie für die Kosten der Einhebung der Entgelte gemäß § 2 Abs. 1 und zur Deckung angemessener Verwaltungskosten aufgewendet hat.

Bundesrecht Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Brenner

§ 3b. (1) Die Kapitalgesellschaft (§ 2 Abs. 1) ist mit Wirkung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968 von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen sowie von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. II Abs. 1 Z 11, BGBl. Nr. 224/1972)

Bundesrecht Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Brenner

§ 4. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 und 2 Abs. 1 das Bundesministerium für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich der §§ 2 Abs. 2 erster Satz und 3 das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 2 Abs. 2 zweiter Satz die Bundesregierung betraut.

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