Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10011342 AT

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

38 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (38)

Gesetzestext (38 Artikel)

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Art. 35 Abs. 1 am 14. Juni 1961 in Kraft getreten.

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien haben zur Regelung und Verbesserung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs sowie des Transitverkehrs auf der Straße folgendes beschlossen

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Der Unternehmer ist verpflichtet, soweit es mit den normalen Betriebsmitteln möglich ist, Fahrgäste an den genehmigten Haltestellen aufzunehmen und abzusetzen.

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Unternehmer, die Linien nach Art. 1 betreiben, stellen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zwei auf den Inhaber lautende Permanenzkarten unentgeltlich zur Verfügung.

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Beim Betrieb einer Kraftfahrlinie (Transitlinie) ist die Konzession (Sondergenehmigung bzw. Genehmigung) im Original oder in beglaubigter Ausfertigung oder in beglaubigter Photokopie im Fahrzeug mitzuführen.

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Die Beförderung von Fahrgästen erfolgt nur über die Grenze. Die Befriedigung des lokalen Verkehrsbedürfnisses im Gebiet des Vertragsstaates ist verboten.

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden die notwendigen Maßnahmen für die bevorzugte Abfertigung der Linienfahrzeuge bei der Grenzkontrolle veranlassen.

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Vertreter der zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten werden wegen aller Fragen, die bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens über den nichtlinienmäßigen Personenverkehr auftreten, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben und insbesondere jedes Jahr das Verfahren bezüglich der praktischen Handhabung dieser Bestimmungen festlegen.

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Ein Ausweis ist nicht erforderlich für

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Die zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten tauschen halbjährlich Kopien der ausgegebenen Ausweise aus.

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten entsprechend für den Werkverkehr.

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates ist der Ausweis auf Verlangen dem zuständigen Kontrollorgan vorzuzeigen.

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Unbeschadet der in den Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen können nicht ausgenützte Ausweise entzogen oder die Erteilung neuer Ausweise dauernd oder vorübergehend verweigert werden. Ausweise sind jedenfalls zu entziehen, wenn es der Vertragsstaat verlangt.

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Die Unternehmen und das Dienstpersonal der Fahrzeuge, mit denen Transporte nach diesem Abkommen durchgeführt werden, sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften, insbesondere des Verkehrs- und Kraftfahrzeugsrechtes, des Vertragsstaates einzuhalten, auf dessen Gebiet die Transporte durchgeführt werden.

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Die Bezahlung gegenseitiger Verpflichtungen aus dem Transport und aus der Versicherung nach diesem Abkommen erfolgt auf Grund des Zahlungsabkommens, welches zwischen den beiden Ländern in Kraft ist.

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Dem Dienstpersonal der Fahrzeuge, das im Sinne dieses Abkommens Transporte durchführt, werden Sichtvermerke zu mehreren Reisen von mindestens dreimonatiger bis einjähriger Dauer bevorzugt erteilt, wenn sich die Sichtvermerkwerber mit einem entsprechenden Dokument ausweisen.

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Im Güterverkehr, soweit er im Rahmen des gemäß Art. 19 dieses Vertrages festgesetzten Kontingentes durchgeführt wird, entrichten die Unternehmer des einen Vertragsstaates für die Beförderung im anderen Vertragsstaat die Steuern mit den im Annex II angeführten Steuersätzen.

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Verwaltungsabgaben für das Verfahren bei der Ausstellung von Genehmigungen für die Beförderung von Personen und auch für die Genehmigungen selbst sowie auch für das Verfahren bei der Ausstellung von Ausweisen für die Beförderung von Gütern und für diese Ausweise selbst sind nach den nationalen Vorschriften des Vertragslandes zu entrichten, welches diese Genehmigungen bzw. Ausweise ausstellt.

Bundesrecht Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Geschehen zu Wien, am 23. März eintausendneunhunderteinundsechzig, in zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →