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10011330 AT

Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges

Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges

Bundesrecht Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges

§ 1. Die volle innerstaatliche Geltung des Abkommens zu Regelung des Walfischfanges vom 24. September 1931, BGBl. Nr. 55/1936, wird wiederhergestellt.

Bundesrecht Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges

§ 2. Wer den Bestimmungen des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges vom 24. September 1931, BGBl. Nr. 55/1936, im In- oder Ausland zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Bundesrecht Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges

§ 3. Folgende Rechtsvorschriften treten – sofern sie noch in Geltung stehen – außer Kraft

Bundesrecht Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft betraut.

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