Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges
Gesetzestext (5 Artikel)
Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges
§ 1. Die volle innerstaatliche Geltung des Abkommens zu Regelung des Walfischfanges vom 24. September 1931, BGBl. Nr. 55/1936, wird wiederhergestellt.
§ 2. Wer den Bestimmungen des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges vom 24. September 1931, BGBl. Nr. 55/1936, im In- oder Ausland zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
§ 3. Folgende Rechtsvorschriften treten – sofern sie noch in Geltung stehen – außer Kraft
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft betraut.