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10011313 AT

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

38 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (38)

Gesetzestext (38 Artikel)

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, der am 11. Oktober 1947 in Washington abgeschlossenen Konvention der Meteorologischen Weltorganisation, welche also lautet

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik versehen worden.

Folgende Staaten haben die Konvention bis 1. Jänner 1958 ratifiziert beziehungsweise sind ihr beigetreten

In der Absicht, die meteorologische Tätigkeit in der Welt zu koordinieren, zu vereinheitlichen und zu verbessern und einen wirksamen Austausch meteorologischer Nachrichten zwischen den einzelnen Ländern im Interesse der verschiedenen menschlichen Bestrebungen zu fördern, haben die vertragschließenden Staaten die folgende Konvention abgeschlossen

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

ANHANG I

Staaten, die an der Sitzung der Direktorenkonferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation in Washington, D. C., am 22. September 1947 vertreten waren

Ägypten

Argentinien

Australien

Belgien

Brasilien

Burma

Chile

China

Dänemark

Dominikanische Republik

Ecuador

Finnland

Frankreich

Griechenland

Guatemala

Indien

Irland

Island

Italien

Jugoslawien

Kanada

Kolumbien

Kuba

Mexiko

Neuseeland

Niederlande

Norwegen

Pakistan

Paraguay

Philippinen

Polen

Portugal

Rumänien

Schweden

Schweiz

Siam

Südafrikanische Union

Tschechoslowakei

Türkei

Ungarn

Uruguay

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Venezuela

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

TEIL I

GRÜNDUNG

Artikel 1

Die Meteorologische Weltorganisation (in der Folge als „Organisation'' bezeichnet) wird hiemit gegründet.

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

ANHANG II

Territorien oder Gruppen von Territorien mit eigenem Wetterdienst, die durch die mit der Führung ihrer internationalen Angelegenheiten betrauten Staaten bei der Sitzung des Leitungsausschusses der Internationalen Meteorologischen Organisation in Washington, D. C., am 22. September 1947 vertreten waren

Anglo-Ägyptischer Sudan

Belgisch-Kongo

Bermudas

Britisch-Guyana

Britisch-Ostafrika

Britisch-Westafrika

Ceylon

Curaçao

Französisch-Äquatorialafrika

Französisch-Ozeanien

Französisch-Somaliland

Französisch-Togoland

Französisch-Westafrika

Hongkong

Indochina

Jamaika

Kamerun

Kapverdische Inseln

Madagaskar

Malaya

Mauritius

Marokko (ausschließlich der spanischen Zone)

Neukaledonien

Niederländisch-Indien

Palästina

Portugiesisch-Ostafrika

Portugiesisch-Westafrika

Rhodesien

Surinam

Tunesien

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

TEIL II

Artikel 2

Ziele

Die Ziele der Organisation sind

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

TEIL III

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Mitglieder

Mitglied der Organisation kann nach dem in diesem Abkommen festgelegten Verfahren werden

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TEIL IV

ORGANE

Artikel 4

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

TEIL V

PASSIVES WAHLRECHT

Artikel 5

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

TEIL VI

DER METEOROLOGISCHE WELTKONGRESS

Artikel 6

Zusammensetzung

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Artikel 7

Aufgaben

Der Kongreß hat folgende Aufgaben

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Artikel 8

Durchführung von Kongreßbeschlüssen

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Artikel 9

Tagungen

Der Kongreß ist über Beschluß des Kongresses oder des Exekutivkomitees in Abständen von höchstens vier Jahren zu einer Sitzung einzuberufen.

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Artikel 10

Abstimmung

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Artikel 11

Beschlußfähigkeit

Zur Beschlußfähigkeit bei Kongreßsitzungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. In Kongreßsitzungen, in denen Beschlüsse gefaßt werden, die die in Artikel 10 Abs. a) aufgezählten Punkte betreffen, ist eine Mehrheit von Mitgliedern, die Staaten sind, zur Beschlußfähigkeit erforderlich.

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Artikel 12

Erstes Zusammentreten des Kongresses

Der Kongreß ist vom Präsidenten des Internationalen Meteorologischen Komitees der Internationalen Meteorologischen Organisation, sobald dies nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention durchführbar ist, zu seiner ersten Sitzung einzuberufen.

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

TEIL VII

DAS EXEKUTIVKOMITEE

Artikel 13

Zusammensetzung

Das Exekutivkomitee besteht aus

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Artikel 14

Aufgaben

Das Exekutivkomitee ist das Vollzugsorgan des Kongresses und hat folgende Aufgaben

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Artikel 15

Tagungen

Das Exekutivkomitee tagt mindestens einmal im Jahr. Zeit und Ort der Tagung wird vom Präsidenten unter Berücksichtigung der Meinung der anderen Mitglieder des Komitees bestimmt.

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Artikel 16

Abstimmung

Beschlüsse des Exekutivkomitees bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen, bejahenden und verneinenden Stimmen. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees hat nur eine Stimme, auch wenn es in mehr als einer Funktion Mitglied ist.

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Artikel 17

Beschlußfähigkeit

Zur Beschlußfähigkeit ist die Mehrheit der Mitglieder des Exekutivkomitees erforderlich.

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TEIL VIII

REGIONALVERBÄNDE

Artikel 18

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TEIL IX

FACHAUSSCHÜSSE

Artikel 19

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

TEIL X

DAS SEKRETARIAT

Artikel 20

Das ständige Sekretariat der Organisation besteht aus dem Generalsekretär und der für die Durchführung der Arbeit der Organisation benötigten Anzahl von Fachleuten und Büropersonal.

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

TEIL XI

FINANZEN

Artikel 23

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Artikel 24

Die Ausgaben der Organisation werden auf die Mitglieder der Organisation in dem vom Kongreß festgelegten Verhältnis aufgeteilt.

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TEIL XII

BEZIEHUNGEN ZU DEN VEREINTEN NATIONEN

Artikel 25

Die Organisation wird gemäß Artikel 57 der Charter der Vereinten Nationen mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht, vorausgesetzt, daß zwei Drittel der Mitglieder, die Staaten sind, die Bedingungen eines solchen Abkommens genehmigen.

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

TEIL XIII

BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN ORGANISATIONEN

Artikel 26

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

TEIL XIV

RECHTLICHE STELLUNG, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

Artikel 27

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

TEIL XV

ABÄNDERUNGEN

Artikel 28

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TEIL XVI

AUSLEGUNG UND STREITFÄLLE

Artikel 29

Alle die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Konvention betreffenden Fragen oder Streitfälle, die nicht im Verhandlungswege oder durch den Kongreß beigelegt werden können, werden einem unabhängigen Schiedsrichter übergeben, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt wird, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Beilegung einigen.

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

TEIL XVII

AUSTRITT

Artikel 30

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

TEIL XVIII

SUSPENSION

Artikel 31

Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht nach oder erfüllt es in anderer Weise seine Verpflichtungen im Sinne der vorliegenden Konvention nicht, so kann der Kongreß es auf Grund eines Beschlusses von der Ausübung seiner Rechte und dem Genuß seiner Privilegien als Mitglied der Organisation suspendieren, bis es seinen finanziellen oder anderweitigen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

TEIL XIX

RATIFIKATION UND BEITRITT

Artikel 32

Die vorliegende Konvention wird von den Signatarstaaten ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese teilt jedem Signatarstaat und jedem beigetretenen Staat das Datum der Hinterlegung mit.

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Artikel 33

Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 der vorliegenden Konvention wird der Beitritt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vollzogen. Der Beitritt wird mit dem Tage wirksam, an dem die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Beitrittsurkunde in Empfang nimmt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika setzt jeden Signatarstaat und jeden beitretenden Staat von dem Datum der Hinterlegung in Kenntnis.

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Artikel 34

Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 der vorliegenden Konvention kann

Bundesrecht Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

TEIL XX

INKRAFTTRETEN

Artikel 35

Die vorliegende Konvention tritt am dreißigsten Tage nach dem Datum der Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Die vorliegende Konvention tritt für jeden Staat, der sie zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder ihr beitritt, am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Die vorliegende Konvention trägt das Datum des Tages, an dem sie zur Unterzeichnung aufgelegt wird, und liegt hierauf für einen Zeitraum von 120 Tagen zur Unterzeichnung auf.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, die vorliegende Konvention unterzeichnet.

GEGEBEN in Washington am elften Oktober 1947, in englischer und französischer Sprache. Das Original der beiden gleichermaßen authentischen Texte wird in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird beglaubigte Kopien an alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten übermitteln.

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