Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
Inhaltsübersicht (38)
Gesetzestext (38 Artikel)
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, der am 11. Oktober 1947 in Washington abgeschlossenen Konvention der Meteorologischen Weltorganisation, welche also lautet
namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik versehen worden.
Folgende Staaten haben die Konvention bis 1. Jänner 1958 ratifiziert beziehungsweise sind ihr beigetreten
In der Absicht, die meteorologische Tätigkeit in der Welt zu koordinieren, zu vereinheitlichen und zu verbessern und einen wirksamen Austausch meteorologischer Nachrichten zwischen den einzelnen Ländern im Interesse der verschiedenen menschlichen Bestrebungen zu fördern, haben die vertragschließenden Staaten die folgende Konvention abgeschlossen
ANHANG I
Staaten, die an der Sitzung der Direktorenkonferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation in Washington, D. C., am 22. September 1947 vertreten waren
Ägypten
Argentinien
Australien
Belgien
Brasilien
Burma
Chile
China
Dänemark
Dominikanische Republik
Ecuador
Finnland
Frankreich
Griechenland
Guatemala
Indien
Irland
Island
Italien
Jugoslawien
Kanada
Kolumbien
Kuba
Mexiko
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
Pakistan
Paraguay
Philippinen
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Siam
Südafrikanische Union
Tschechoslowakei
Türkei
Ungarn
Uruguay
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Venezuela
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika
TEIL I
GRÜNDUNG
Artikel 1
Die Meteorologische Weltorganisation (in der Folge als „Organisation'' bezeichnet) wird hiemit gegründet.
ANHANG II
Territorien oder Gruppen von Territorien mit eigenem Wetterdienst, die durch die mit der Führung ihrer internationalen Angelegenheiten betrauten Staaten bei der Sitzung des Leitungsausschusses der Internationalen Meteorologischen Organisation in Washington, D. C., am 22. September 1947 vertreten waren
Anglo-Ägyptischer Sudan
Belgisch-Kongo
Bermudas
Britisch-Guyana
Britisch-Ostafrika
Britisch-Westafrika
Ceylon
Curaçao
Französisch-Äquatorialafrika
Französisch-Ozeanien
Französisch-Somaliland
Französisch-Togoland
Französisch-Westafrika
Hongkong
Indochina
Jamaika
Kamerun
Kapverdische Inseln
Madagaskar
Malaya
Mauritius
Marokko (ausschließlich der spanischen Zone)
Neukaledonien
Niederländisch-Indien
Palästina
Portugiesisch-Ostafrika
Portugiesisch-Westafrika
Rhodesien
Surinam
Tunesien
TEIL II
Artikel 2
Ziele
Die Ziele der Organisation sind
TEIL III
MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
Mitglieder
Mitglied der Organisation kann nach dem in diesem Abkommen festgelegten Verfahren werden
TEIL IV
ORGANE
Artikel 4
TEIL V
PASSIVES WAHLRECHT
Artikel 5
TEIL VI
DER METEOROLOGISCHE WELTKONGRESS
Artikel 6
Zusammensetzung
Artikel 7
Aufgaben
Der Kongreß hat folgende Aufgaben
Artikel 8
Durchführung von Kongreßbeschlüssen
Artikel 9
Tagungen
Der Kongreß ist über Beschluß des Kongresses oder des Exekutivkomitees in Abständen von höchstens vier Jahren zu einer Sitzung einzuberufen.
Artikel 10
Abstimmung
Artikel 11
Beschlußfähigkeit
Zur Beschlußfähigkeit bei Kongreßsitzungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. In Kongreßsitzungen, in denen Beschlüsse gefaßt werden, die die in Artikel 10 Abs. a) aufgezählten Punkte betreffen, ist eine Mehrheit von Mitgliedern, die Staaten sind, zur Beschlußfähigkeit erforderlich.
Artikel 12
Erstes Zusammentreten des Kongresses
Der Kongreß ist vom Präsidenten des Internationalen Meteorologischen Komitees der Internationalen Meteorologischen Organisation, sobald dies nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention durchführbar ist, zu seiner ersten Sitzung einzuberufen.
TEIL VII
DAS EXEKUTIVKOMITEE
Artikel 13
Zusammensetzung
Das Exekutivkomitee besteht aus
Artikel 14
Aufgaben
Das Exekutivkomitee ist das Vollzugsorgan des Kongresses und hat folgende Aufgaben
Artikel 15
Tagungen
Das Exekutivkomitee tagt mindestens einmal im Jahr. Zeit und Ort der Tagung wird vom Präsidenten unter Berücksichtigung der Meinung der anderen Mitglieder des Komitees bestimmt.
Artikel 16
Abstimmung
Beschlüsse des Exekutivkomitees bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen, bejahenden und verneinenden Stimmen. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees hat nur eine Stimme, auch wenn es in mehr als einer Funktion Mitglied ist.
Artikel 17
Beschlußfähigkeit
Zur Beschlußfähigkeit ist die Mehrheit der Mitglieder des Exekutivkomitees erforderlich.
TEIL VIII
REGIONALVERBÄNDE
Artikel 18
TEIL IX
FACHAUSSCHÜSSE
Artikel 19
TEIL X
DAS SEKRETARIAT
Artikel 20
Das ständige Sekretariat der Organisation besteht aus dem Generalsekretär und der für die Durchführung der Arbeit der Organisation benötigten Anzahl von Fachleuten und Büropersonal.
Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
TEIL XI
FINANZEN
Artikel 23
Artikel 24
Die Ausgaben der Organisation werden auf die Mitglieder der Organisation in dem vom Kongreß festgelegten Verhältnis aufgeteilt.
TEIL XII
BEZIEHUNGEN ZU DEN VEREINTEN NATIONEN
Artikel 25
Die Organisation wird gemäß Artikel 57 der Charter der Vereinten Nationen mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht, vorausgesetzt, daß zwei Drittel der Mitglieder, die Staaten sind, die Bedingungen eines solchen Abkommens genehmigen.
TEIL XIII
BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN ORGANISATIONEN
Artikel 26
TEIL XIV
RECHTLICHE STELLUNG, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Artikel 27
TEIL XV
ABÄNDERUNGEN
Artikel 28
TEIL XVI
AUSLEGUNG UND STREITFÄLLE
Artikel 29
Alle die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Konvention betreffenden Fragen oder Streitfälle, die nicht im Verhandlungswege oder durch den Kongreß beigelegt werden können, werden einem unabhängigen Schiedsrichter übergeben, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt wird, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Beilegung einigen.
TEIL XVII
AUSTRITT
Artikel 30
TEIL XVIII
SUSPENSION
Artikel 31
Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht nach oder erfüllt es in anderer Weise seine Verpflichtungen im Sinne der vorliegenden Konvention nicht, so kann der Kongreß es auf Grund eines Beschlusses von der Ausübung seiner Rechte und dem Genuß seiner Privilegien als Mitglied der Organisation suspendieren, bis es seinen finanziellen oder anderweitigen Verpflichtungen nachgekommen ist.
TEIL XIX
RATIFIKATION UND BEITRITT
Artikel 32
Die vorliegende Konvention wird von den Signatarstaaten ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese teilt jedem Signatarstaat und jedem beigetretenen Staat das Datum der Hinterlegung mit.
Artikel 33
Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 der vorliegenden Konvention wird der Beitritt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vollzogen. Der Beitritt wird mit dem Tage wirksam, an dem die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Beitrittsurkunde in Empfang nimmt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika setzt jeden Signatarstaat und jeden beitretenden Staat von dem Datum der Hinterlegung in Kenntnis.
Artikel 34
Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 der vorliegenden Konvention kann
TEIL XX
INKRAFTTRETEN
Artikel 35
Die vorliegende Konvention tritt am dreißigsten Tage nach dem Datum der Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Die vorliegende Konvention tritt für jeden Staat, der sie zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder ihr beitritt, am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Die vorliegende Konvention trägt das Datum des Tages, an dem sie zur Unterzeichnung aufgelegt wird, und liegt hierauf für einen Zeitraum von 120 Tagen zur Unterzeichnung auf.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, die vorliegende Konvention unterzeichnet.
GEGEBEN in Washington am elften Oktober 1947, in englischer und französischer Sprache. Das Original der beiden gleichermaßen authentischen Texte wird in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird beglaubigte Kopien an alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten übermitteln.