Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt das am 30. April 1956 in Paris abgeschlossene Multilaterale Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.
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Kurztitel
Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1957
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
21.08.1957
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 1
Dieses Abkommen findet auf jedes Zivilluftfahrzeug Anwendung, das
a)
in einem Teilnehmerstaat der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz eingetragen ist und
b)
von einem Staatsangehörigen eines der Vertragsstaaten, der durch die zuständige nationale Behörde dieses Staates ordnungsgemäß ermächtigt ist, betrieben wird,
wenn dieses auf internationalen Flügen zur entgeltlichen Beförderung außerhalb der planmäßigen internationalen Luftverkehrslinien in die durch dieses Abkommen gemäß Artikel 11 festgelegten Gebiete eingesetzt ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011300
Dokumentnummer
NOR40001137
(1) Die Vertragsstaaten vereinbaren, die im Artikel 1 dieses Abkommens genannten Luftfahrzeuge in ihre Gebiete frei zuzulassen, um Verkehr aufzunehmen oder abzusetzen, ohne Auferlegung der im zweiten Absatz des Artikels 5 der Konvention vorgesehenen „Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen“, sofern solche Luftfahrzeuge eingesetzt werden bei
(2) Die gleiche Behandlung gilt für Luftfahrzeuge, die zu einer der folgenden Beförderungsarten eingesetzt sind
Die Vertragsstaaten vereinbaren weiters, daß für die nicht im Artikel 2 angeführten anderen Fälle, in welchen sie die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen für nichtplanmäßige Flüge entsprechend dem zweiten Absatz des Artikels 5 der Konvention verlangen, diese Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen von jedem Vertragsstaat in einer veröffentlichten Vorschrift festgelegt werden, die folgendes beinhaltet
1. Name der Gesellschaft;
2. Luftfahrzeugmuster und Eintragungszeichen;
3. Datum und voraussichtliche Ankunft- und Abflugzeit im Gebiet des Vertragsstaates;
4. Flugweg des Luftfahrzeugs;
5. Zweck des Flugs, Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der Fracht, die aufgenommen oder abgesetzt werden soll.
(1) Falls sich zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens eine Meinungsverschiedenheit ergibt, sollen sie sich zunächst bemühen, diese im Weg von Verhandlungen untereinander beizulegen.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
(4) Falls und solange einer der Vertragsstaaten einer nach Absatz 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung nicht nachkommt, können die anderen Vertragsstaaten die ihm auf Grund des vorliegenden Abkommens gewährten Rechte einschränken, vorenthalten oder widerrufen.
(1) Dieses Abkommen steht den Teilnehmerstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz zur Unterzeichnung offen.
(2) Es bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten.
(3) Die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.
(1) Sobald zwei der Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Abkommen hinterlegt haben, tritt es zwischen ihnen drei Monate nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Es tritt für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach diesem Datum hinterlegt, drei Monate nach Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Sobald dieses Abkommen in Kraft tritt, wird es durch den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen registriert.
(1) Dieses Abkommen bleibt sechs Monate nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen. Danach bleibt es für jeden Nicht-Signatarstaat, der Teilnehmer der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ist, zum Beitritt offen.
(2) Der Beitritt jedes Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und wird drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung wirksam.
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Notifikation der Kündigung an den Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz und an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsanzeige durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation wirksam.
(1) Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation macht dem Präsidenten und allen Teilnehmerstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz Mitteilung
(2) Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation benachrichtigt auch den Präsidenten und die Teilnehmerstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz vom Datum des Inkrafttretens des Abkommens gemäß Absatz 1 des Artikels 6.
(1) Mindestens fünfundzwanzig Prozent (25%) der Vertragsstaaten sind berechtigt, durch einen an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gerichteten, nicht früher als zwölf
(12) Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingebrachten Antrag, die Einberufung einer Tagung der Vertragsstaaten zur Prüfung irgendwelcher Abänderungen, die sie zu diesem Abkommen vorzuschlagen wünschen, zu verlangen. Eine solche Tagung wird durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz nach mindestens dreimonatiger Voranzeige an die Vertragsstaaten einberufen.
(2) Jede vorgeschlagene Abänderung des Abkommens muß bei der vorgenannten Tagung durch eine Mehrheit der Vertragsstaaten angenommen werden, wobei zwei Drittel der Vertragsstaaten erforderlich sind, um die Beschlußfähigkeit herzustellen.
(3) Die Abänderung tritt gegenüber den Staaten, welche die betreffende Abänderung ratifiziert haben, nach Ratifikation durch eine von der vorgenannten Tagung festgesetzte Anzahl von Vertragsstaaten und zu dem seitens der Tagung festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.
Dieses Abkommen findet auf alle Gebiete des Mutterlandes der Vertragsstaaten Anwendung mit Ausnahme der im Atlantischen Ozean gelegenen Inseln und Inseln mit halbunabhängigem Status, bezüglich welcher jeder Vertragsstaat zur Zeit der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären kann, daß die Gültigkeit dieses Abkommens darauf keine Anwendung findet.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, ordnungsgemäß bevollmächtigt, ihre Unterschriften im Namen ihrer Regierungen angebracht.
Geschehen zu Paris, am 30. April 1956, in zweifacher Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, deren Texte in gleicher Weise authentisch sind. Dieses Abkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt, die beglaubigte Abschriften des Abkommens an alle Mitgliedsstaaten übermittelt.