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Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15 am 10. März 1955 in Kraft getreten.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Auf dem österreichischen und bulgarischen Teil des Donaustromes ist die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließender Teile unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Uferstaates eingehalten werden.

Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung zwischen Häfen ein- und desselben Staates.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Auf dem österreichischen und bulgarischen Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen beider vertragschließender Teile sowohl hinsichtlich des Schiffsverkehrs, des Aufenthaltes in den Häfen, der Abwicklung der Handels- und Schiffahrtsmanipulationen und der Versorgung mit Brennstoff und Lebensmitteln als auch der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Einhebung von öffentlichen Abgaben grundsätzlich die gleiche Behandlung wie den Handelsschiffen aller anderen Staaten zugestanden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Jeder der beiden vertragschließenden Teile anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles, die sich auf den Bau, die Ausrüstung und Bemannung der Schiffe beziehen sowie die Vorschriften über Schiffs- und Begleitpapiere.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Jeder vertragschließende Teil anerkennt die vom anderen Teil ausgestellten Donauschifferausweise nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als gültige Reisedokumente für Donauschiffer. Die mitfahrenden Ehefrauen und Kinder über 15 Jahren müssen gesonderte Donauschifferausweise erhalten. Die Kinder unter 15 Jahren können in den Donauschifferausweisen entweder des Vaters oder der Mutter eingetragen werden.

Die beiden vertragschließenden Teile werden einander rechtzeitig auf diplomatischem Wege das Muster eines Donauschifferausweises zu Informationszwecken übersenden und einander die zur Ausstellung dieser Ausweise berechtigten Behörden bekanntgeben.

Alle Mitglieder der Schiffsbesatzung sowie die mitfahrenden Mitglieder ihrer Familien müssen in der Personalliste des Schiffes eingetragen werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Der Donauschifferausweis eines vertragschließenden Teiles berechtigt die darin angeführten Personen, die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden Teiles auf dem Schiff, in dessen Personalliste sie eingetragen sind, auf dem Wasserweg in beiden Richtungen ohne Reisepaß und Sichtvermerk zu überschreiten.

Die genannten Personen sind berechtigt, in den Donauhäfen des anderen vertragschließenden Teiles an Land zu gehen und sich unter Beachtung der geltenden Vorschriften im Hafengebiet frei zu bewegen. Sie haben sich beim Betreten des Festlandes der Paß- und Zollkontrolle zu unterziehen.

Zum Verlassen des Hafengebietes bedürfen sie einer besonderen Bewilligung der für den Hafen zuständigen Sicherheitsdienststelle.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Die Inhaber von Donauschifferausweisen des einen vertragschließenden Teiles können im Bedarfsfall die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden Teiles auch auf dem Landwege überschreiten, wenn der Donauschifferausweis mit einem gültigen Sichtvermerk dieses Staates versehen ist. Die betreffenden Personen haben sich in diesem Falle ohne unnötigen Aufenthalt auf dem fremden Staatsgebiet von dem Schiff, zu dessen Besatzung sie gehören, zur Staatsgrenze bzw. von der Staatsgrenze zu dem Schiff zu begeben. Sichtvermerke auf Donauschifferausweisen werden bei Vorliegen eines dienstlichen Reiseauftrages in kürzestmöglicher Zeit erteilt werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Den leitenden Funktionären und Kontrollorganen der Donauschiffahrtsunternehmen eines der beiden vertragschließenden Teile werden für dienstliche Reisen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles die erforderlichen Sichtvermerke in ihre Reisepässe in kürzestmöglicher Frist erteilt werden.

Diesen Personen wird aus dienstlichen Gründen der Zutritt zu den Hafenanlagen des anderen Staates und den dort liegenden Schiffen ihres Unternehmens gestattet werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Wenn ein Schiff außerhalb eines Hafens anlegen muß, darf die Besatzung das Schiff nicht verlassen. Ist das Betreten des Landes erforderlich, darf vorerst nur eine Person an Land gehen, die das nächste Sicherheitsorgan unverzüglich von der Landung zu verständigen hat; dieses kann gegebenenfalls weiteren Personen das Anlandgehen gestatten.

Wenn das Leben der Besatzungsmitglieder gefährdet ist, dürfen diese das Land betreten, müssen jedoch bis zur Ankunft eines Sicherheitsorganes, das von einem Besatzungsmitglied herbeizuholen ist, in unmittelbarer Nähe des Landungsplatzes bleiben. Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, den Weisungen des Sicherheitsorganes Folge zu leisten.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen bleiben bei ihrem vorübergehenden Eingang in das Gebiet und Ausgang aus dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Die mitgeführten Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und der Fahrgäste, ferner zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe notwendig sind, bleiben beim Ein- und Ausgang des Schiffes frei von Zöllen, Steuern und Gebühren sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen, wenn sie unter Einhaltung der Zollaufsichtsbestimmungen des Territorialstaates auf dem betreffenden Schiffe regelmäßig Verwendung finden.

Die über die notwendigen Mengen hinausgehenden Vorräte sind unter Zollaufsicht zu nehmen.

Für die sonstigen in den beiden vorhergehenden Absätzen nicht genannten Waren gelten die allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden Territorialstaates.

Vorräte, die zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe eines vertragschließenden Teiles notwendig sind und die in dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles unter Zollaufsicht gelagert werden, bleiben frei von Zöllen, Steuern und Gebühren sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt auf der Donaustrecke des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.

Die Zollbehörden des Durchgangsstaates können die Durchgangswaren unter Zollaufsicht nehmen oder nötigenfalls das Schiff amtlich begleiten lassen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit als möglich für eine einfache und beschleunigte Grenzabfertigung Sorge zu tragen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Alle Fragen betrieblicher oder kommerzieller Natur, die sich aus der Durchführung der Binnenschiffahrt zwischen den beiden vertragschließenden Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung der beiderseitigen Schiffahrtsunternehmen überlassen. Solche Vereinbarungen bedürfen zwecks Wahrung der beiderseitigen Interessen der Genehmigung der zuständigen Behörden beider vertragschließender Teile.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Zwecks Erleichterung des Schiffsverkehres in betrieblicher wie auch in kommerzieller Hinsicht können die Schiffahrtsunternehmen beider vertragschließender Teile auf Grundlage voller Gleichberechtigung Agentien oder Vertretungen mit der nötigen Anzahl von Bediensteten auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles unter der Bedingung einrichten, daß die territoriale Gesetzgebung gewahrt bleibt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Gefertigt in zwei Originalen in deutscher und bulgarischer Sprache, die beide authentisch sind.

Geschehen zu Sofia, am 10. März 1955.

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